ARD/ZDF unter Straftatverdacht - Verdacht der Beugung des Rechts durch VwG-Oldenburg und OVG-Lüneburg

ARD/ZDF unter Straftatverdacht gemäß § 240 StGB, § 258 StGB mit § 206 StGB, § 263 StGB i.V. mit § 138 ZPO und § 129 Abs. 1 StGB.
Az. 15 A 1372/23 VwG-Oldenburg/mit Az. 8 LA 68/24 OVG-Lüneburg

Grundsicherungsempfänger muss 50% seiner monatlichen Grundsicherung (506EUR)an Gerichtskosten und Rundfunkbeitrag, obwohl rechtlich befreit, per Gerichtsbeschlüsse des VwG-Oldenburg und OVG-Lüneburg bezahlen.
Unter dringenden Verdacht der Beugung des Rechts sowie der Strafvereitelung im Amt dessen, stehen Richter des VwG-Oldenburg, des OVG-Lüneburg, der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, i.V. mit Justizministerin Frau Dr. Kathrin Wahlmann.

Die Justiz des Bundeslandes Niedersachsen und in direkter Mitwisserschaft der Landesregierungen sowie des NDS-Parlaments, weigern sich seit 1997 den dringenden Verdacht, des eines vorsätzlichen und bandenmäßigen Verbrechens nach § 344 StGB aus 1997 (4 Cs 427/01AG-Verden) aufzuklären. Dieser Verdacht beinhaltet auch die vorsätzliche Beugung der AO sowie Strafvereitelung im Amt, mit finanzieller Schädigung in bisher zweistelliger Millionenhöhe. Im Zusammenhang dessen, verweigerten seit dem Jahre 2015 das Sozialgericht Oldenburg sowie in der Rechtsfolge das Landesozialgericht Niedersachsen- Bremen, die Aufklärung eines Altersrentenbetruges aus Betrieben in der ehemaligen DDR. Die an allen Verfahren beteiligten Richter wussten bewusst und insbesondere zur Vertuschung des § 344 StGB und § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB, die Rechtsschutzgleichheit und entgegen § 121 Abs. 2/5 ZPO des Klägers zu umgehen. Alle beteiligten Richter wussten auch, dass die vielen zuvor angefragten Anwälte, weder eine Rechtsberatung noch ein Mandat in den Zivilgerichtsverfahren gewährten. So wiedersprach das Bundesjustizministerium im nach hinein den Rechtsansichten der Richterschaften des VwG und des OVG, dass ein Kläger im sogenannten und vorgetäuschten Parteienprozess kein Recht auf § 121 Abs. 2 /5 ZPO habe (Zöller/Geimer 32. Aufl. Rn 25).
ADR/ZDF erteilen Grundsicherungsempfängern eine Befreiung von der Rund-funkgebühr gemäß Rundfunkstaatsvertrag. Mit der schriftlichen Befreiung im Bescheid in 2017 schrieben ARD/ZDF, „der Befreite von der Gebühr möge sich erst wieder melden, wenn sich an seiner negativen Einkommenssituation eine Verbesserung eintreten würde“. Für welche Zeitraum auf eine Rückmeldung bei ARDF/ZDF diese Feststellung ausgelegt war, war aus diesem Bescheid in 2017 nicht er sichtbar. Somit war der spätere Kläger und Grundsicherungsempfänger von 2017-2019 per Bescheid von der Rundfunkgebühr befreit.

Im April 2019 soll ARD/ZDF dem Grundsicherungsempfänger per Post ein Verlängerungsantrag der Befreiung von der Rundfunkgebühr 2019-2020 an seine seit 2005 bestehende Wohnanschrift übermittelt worden sein. Diese Postsendung so ARD/ZDF gegenüber dem VwG-Oldenburg soll mit der Aussage, dass der Grundsicherungsempfänger an der seit 2005 bestehenden Wohnanschrift nicht mehr wohnhaft sein, an ARD/ZDF zurückübermittelt worden sein. Daraufhin sollen ARD/ZDF beim Meldeamt Auskunft erhalten haben, dass der Grund-sicherungsempfänger sich nun in Bremen bzw. Oldenburg wohnrechtlich aufhalten würde. Im Mai 2020 erfuhr dann ARD/ZDF durch das Meldeamt, dass der Grundsicherungsempfänger sich noch immer unter seiner gleichen alten Wohnanschrift seit 2005 aufhält. Auf den einfachen Gedanken bei ARD/ZDF, diesen Verlängerungsantrag aus 2019 nun nochmals per Briefpost an den Grundsicherungsempfänger und seine seit 2005 bestehende Wohnanschrift zu senden, wollte man bei ARF/ZDF nicht kommen. So warteten ARD/ZDF drei Jahre bis 2023 und forderten dann den Grundsicherungsempfänger im Februar 2023 auf, seine ausstehenden Rundfunkbeiträge 2019-2023 von €840EUR zu bezahlen.

Nun kam es zum umfangreichen Schriftverkehr mit ARD/ZDF, wobei ARD/ZDF den Nachweis über die angebliche unterschlagene Postsendung und Straftat nach § 206 StGB auch vor dem VwG-Oldenburg, schuldig blieb. Trotz begründeten Widerspruch und der natürlich von ARD/ZDF abgelehnt wurde, drohten nun ARD/ZDF mit sofortigen Zwangsmaßnahmen zu Beitreibung der ausstehenden Rundfunkgebühr 2019-2020. Diese Androhung wurde bei der seit 1997 und durch den Rechtsstaat nach § 344 StGB hergestellten völlig negativen finanziellen Situation, als vorsätzliche Nötigung empfunden, denn der Grundsicherungsempfänger hatte ja für den Zeitraum 2019-2020 einen Befreiungsbescheid von der Rundfunkgebühr seiner Heimatstadt vorliegen. So erfolgte der erste nun zwangsmäßige rechtliche Schritt, der einer Strafanzeige nach § 240 StGB bei der nun schon strafrechtlich (§ 142 PatG mit § 258a StGB u.a.) vorbelasteten Staats- und Generalstaatsanwaltschaft in Köln. Wie erwartet wurde nun erneut nicht in NRW ermittelt. So setzte das VwG-Oldenburg am 14. März 2024 für den 16. Mai 2024 einen mündlichen Termin in der Sache an, natürlich ohne anwaltlichen Beistand, denn für einen Parteienprozess braucht der Kläger keinen Anwalt, selbst wenn die Beklagtenseite von Beginn an des Klage-verfahrens anwaltlich vertreten war. Den Rechtskommentar Zöller/Geimer zum § 121 Abs. 2/5, 32. Aufl. Rn 25, wollten der Vorsitzende Richter und die ebenso beteiligten Richter am OVG-Lüneburg nicht kennen, denn ein Anwalt des Grundsicherungsempfängers hätte ja anhaltende und ungesühnte Straftaten von Staats- und Justizbeamten und welches erst zu diesem Klageverfahren führte, im mündlichen Termin aufdecken und zur Sprache bringen können. Zwischen-zeitlich und mit dem 02. April 2024 nötige die Beklagte ARD/ZDF erneut mit einer Zwangsvollstreckung.
Am 07. März 2024 erklärte der Kläger und Grundsicherungsempfänger sich mit dem Vorschlag des VwG-Oldenburg, die Klage gegen Verzicht der wiederrechtlich geforderten Rundfunkgebühr zurückzunehmen. Die Beklagte ARD/ZDF hatte als Antwort und wie schon vorab angemerkt, mit Antwort vom 02. April 2024, die der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den Kläger und Grundsicherungsempfänger.

So kam es wie es nun auch kommen musste, die Beklagte ARD/ZDF erschien am 16. Mai 2024 beim VwG-Oldenburg mit anwaltlicher Vertretung. Der Kläger und Grundsicherungsempfänger forderte das Gericht auf, dass die Beklagte bitte den Nachweis der strafrechtlichen Postunterdrückung vom April 2019 und mit dem Inhalt des Verlängerungs- und Befreiungsbescheides vorlegen möchte. Diesem Antrag des Klägers wurde durch das Gericht nicht stattgegeben. Auch ließ das Gericht es nicht gelten, dass der Kläger sich gemäß Schreiben der Beklagten ARD/ZDF und vom 18. Juli 2017 erst wieder melden müsse, wenn sich seine finanzielle Situation entsprechend verbessern würde. Somit wurde die Klage abgewiesen und der Grundsicherungsempfänger zur Zahlung der Kosten und Rundfunkgebühren verpflichtet. Auch die Frage nach drei jähriger Verjährung der Forderung, wurde aus Rechtsunkenntnis des Klägers nicht im mündlichen Termin erörtert.

Nun erfolgte erneute Beschwerde beim OVG-Lüneburg und mit dem Hinweis, dass sich auf Grund der finanziellen Situation sowie der ungeklärten strafrechtlichen Verdachtsmomente gegen das Bundesland Niedersachsen, es für den Kläger keine anwaltliche Vertretung geben würde und der diese Beschwerde für den Kläger ausführen würde. Diese Rechtserkenntnis nutzte das OVG- Lüneburg aus und begründete genau die Ablehnung der Rechtsbeschwerde durch fehlenden Anwaltsbeistand. Das OVG-Lüneburg verweigerte bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2024 die Prozesskostenhilfe sowie den Anwaltsbeistand für den Grundsicherungsempfänger, eben zur Vertuschung einer ganzen Kette und ungeklärter und dringender Straftatverdachtsmomenten, das Ganze mit zwei bis dreistelligem Millionenschaden, auch für den Steuerzahler.
So stehen nun Richter am VwG-Oldenburg sowie OVG-Lüneburg und zusammen mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg unter dringenden Straftatverdacht, gemäß § 258a StGB, § 339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB.

Wenn ein Bürger über mehr als zwanzig Jahre lang, durch § 344 StGB und § 258a StGB, an seinem privaten und geistigen Eigentum zu einem Grundsicherungsempfänger gemacht wurde, dann hat das irgendwann rechtliche sowie materielle und auch schwerste gesundheitliche Folgen, für die der Rechtsstaat nicht aufkommen möchte.