Strafanzeige gegen SG-Oldenburg - Verdacht der Beugung des Verfahrensrechts - Teil 2

Teil 2

Der/die Beschuldigten bestreiten die damit unangreifbare Tatsache, dass zur Vertuschung durch Finanzbeamte des Bundeslandes Niedersachen und schon im Jahre 2002, die privaten sowie geschäftlichen Steuersignale des AE durch das Finanzamt Delmenhorst gelöscht wurden.

Des Weiteren bestreiten der/die Beschuldigten weitere ungesühnte beamtete strafbare Handlungen seit dem Jahre 2000 durch Exekutive und Judikative anderer Bundesländer, mit einem zirka finanziellen vorläufigen Gesamtschaden des AE und aktuell zum Juni 2022, hier zirka in Höhe von € 16 Millionen EURO.

Obwohl der/die Beschuldigten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 der EMRK an Recht und Gesetz gebunden sind, verweigerten der/die Beschuldigten nicht zum ersten Male, die dem AE gemäß der Verfassung zustehende Rechtsschutzgleichheit gemäß § 121 ZPO sowie § 78b ZPO. Der/die Beschuldigten sind in voller Kenntnis, dass die Beklagte zu den vorgenannten Aktenzeichen des Sozialgerichts Oldenburg, durch eine Volljuristin und hier mit Frau Brünjes genannt, beteiligt ist.

II

Der AE führt aus amtlichen Existenzvernichtungsgründen seit 2015 verschiedene zivile Klagen beim Sozialgericht Oldenburg und welche als eine unmittelbare Folge der ebenso vorsätzlichen ungesühnten Vergehen/Verbrechen des Bundes-landes Niedersachsen sind.

Beweis: Strafanzeige des AE bei der Staatsanwaltschat Oldenburg vom 28.
August 2023 – noch ohne Aktenzeichen und dortigem
Eingangsnachweis bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg

Die in Folge darin durch den AE beklagte Stadt Delmenhorst, wusste seit dem Jahre 2010 und mit dem Aktenzeichen 951 Js 44090/10 der Staatsanwaltschaft Oldenburg, von dem dringenden Verdacht anderer anhaltender Vergehen und Verbrechen aus dem Amtsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Celle (AO). Diese bisher seit 1997 ungesühnten Vergehen/Verbrechen durch Staats- und Justizbeamte, beziehen sich allein auf die beruflichen Tätigkeiten des AE. Staats- und Justizbeamte des Bundeslandes Niedersachsen haben sich am 08. Dezember 1997 und mit dem Aktenzeichen 4 Cs 427/01 des Amtsgerichts Verden, der einer fünfjährigen Verfolgung Unschuldiger, strafbar gemacht. Damit der AE zur Verteidigung seiner bürgerlichen Rechte nach dem Jahre 2003 nicht zum § 839 BGB und in Verbindung mit Art. 34 GG bis heute greifen konnte, entzog am 14. April 2004 das Finanzgericht Hannover durch beamteten Prozessbetrug sowie damit auch einer vorsätzlichen Beugung des Rechts (Umgehung des § 76 Abs. 1 FGO), dem AE die Unternehmereigenschaft auf seine seit März 1997 inzwischen mehrfach international patentierten Klima- und Umweltverfahren (staatskriminelle Aushebelung des Steuerrechts und verbunden mit einem direktem Berufsverbot).

Diese in 2002-2004 weitere vorsätzliche verbrecherische und bandenmäßige Amtshandlung von Staats- und Justizbeamten des Bundeslandes Niedersachsen, wurde durch die Löschung von Unbekannt, der privaten und geschäftlichen Steuersignale des AE im Jahre 2002 und beim Finanzamt Delmenhorst, noch verstärkt. Die kriminelle Löschung aller Steuersignale des AE, wurde diesem erst am 13. Februar 2017 schriftlich durch das Finanzamt Delmenhorst bekannt gemacht. Durch diese amtliche Löschung wurde dem AE das Recht auf Lohnsteuer- und Vorsteuerrückerstattung ab 1994/1995 in nicht mehr genau feststellbarer Höhe entzogen.