Wenn Staatsanwälte und Richter unter Straftatsverdacht gelangen - Teil 3

Da die Stadt Delmenhorst seit vielen Jahren in größten finanziellen Nöten ist, verzichtete diese auf Steuereinnahmen aus den Tätigkeiten des AE seit 2005 und in entsprechender Millionenhöhe, hier wohl mehr aus politischen Gründen zum Schutze hoher und unter dringendem Verdacht stehender Staats- und Justizbeamten und das nicht nur in Niedersachsen.

Beweis: Krimineller Lizenzvertrag aus 2007 – US-SEC Nr. 0-31849/Patent
DE 197 11 050 des AE
Schuldnerverzeichnis vom 22. Juli 2022 - beides in der Strafanzeige vom 26. Juni 2023 beigefügt

Intensiv seit dem Jahre 2011 versuchte nun der AE Unklarheiten hinsichtlich seiner Altersrentenansprüchen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bzw. der Knappschaft Hamburg Rheinland zu klären, welches im Jahre 2014/2015 mit einer Klage beim Sozialgericht Oldenburg seinen Anfang nahm.

Beweis : Aktenzeichen S 8 R 550/15 des SG-Oldenburg

Da der AE durch kriminelle Handlungen, wie der Verfolgung Unschuldiger aus 1997 sowie bis heute ungeklärter strafbarer Handlungen von Privatpersonen und auch Staats- und Justizbeamten seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt wurde, lehnte der Rechtsanwalt xxxxx aus Delmenhorst nach Beistellung durch das Sozialgericht gemäß § 78b ZPO, das Mandat für den AE in der Klage ab. Dieser gleichen Rechtsansicht des Rechtsanwalts Kauf folgte der Rechtsanwalt xxxxx aus Oldenburg mitten in diesem selbigen Klageverfahren. Beide Anwälte wollten mit den im Raum stehenden Verdachtsmomenten, der fast nicht mehr zählbaren Strafvereitlungen im Amt sowie den vielen ausgebliebenen Vermögensicherungen zum Nachteil des AE und bei den Tätern, nicht in Verbindung gebracht werden.

So musste der AE und ohne jeglichen rechtlichen Beistand gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg mit dem Az. S 8 R 550/15 beim Landessozialgericht Niedersachsen Bremen selbst die rechtliche Beschwerde erheben. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen verweigerte dem AE über die gesamte Laufzeit (drei Jahre) seines Beschwerdeverfahrens und unter vorsätzlicher Beugung des § 121 ZPO, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie die damit verbundene verfassungsmäßige Rechtsschutzgleichheit.