Wenn Staatsanwälte und Richter unter Straftatsverdacht gelangen - Teil 2

Seit dem 07. April 2004 steht die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg unter dringendem Verdacht und hinsichtlich des AE, der Bildung einer staatskriminellen Vereinigung. Am gleichen Tage, dem 07. April 2004 erhielt der damals tätige Generalstaatsanwalt, Herr Horst Rudolf Finger, den schriftlichen Hinweis des AE und mit dringendem Verdacht der mafiosen Bandenbildung bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle. Die Staatsanwaltschaft Verden und zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft Celle, waren ab dem 08. Dezember 1997 über die fünf Jahre lange strafrechtliche Verfolgung Unschuldiger (AE – Az. 4 Cs 427/01 des AG-Verden) dazu voll verantwortlich. Die später in Bezug auf den Freispruch des AE und von der Generalstaatsanwaltschaft Celle rechtlich verbreitete Meinung, dass dem Freispruch des LG-Verden in 2002 ein Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft Verden zu Grunde lag, ist gemessen an den durch die beteiligten Staatsanwälte und deren Zeugen unterdrückten nachweislichen entlastenden Bankbelegen und sowie Betriebsausgaben ab 1994, hier von damals rund 627.000 D-Mark, eine infame und vorsätzlich kriminelle beamtete Lüge. Das Land Niedersachsen mit seinen beschuldigt beamteten Straftätern, i.V. mit der Strafanzeige des AE vom 26. Juni 2023, stehen allein schon mit der seit 1995 rückwirkend steuerlichen Aberkennung und verbunden mit vielen Strafvereitelungen im Amt, mehr als nur unter dringendem Straftatverdacht.

Beweis: Fax vom 07. April 2004 - in den Anlagen beigefügt

III

Im Jahre 2010 erfuhr die Bürgerschaft Delmenhorst in einer Ratsversammlung von dem dringenden Verdacht von einem bis heute durch Unbekannt angeordneten kriminellen Steuerausschlussverfahren durch die NDS-Finanzbehörden. Dabei erfuhr die Bürgerschaft Delmenhorst in selbiger Rats-versammlung von einem in Verbindung stehenden staatskriminellen Entzug der Unternehmereigenschaft auf ein inzwischen mehrfach patentiertes Klima- und Umweltprojekt des AE zum Az. 16 V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover. Im Fortgang erfuhr die Ratsversammlung Delmenhorst auch von dem dringenden Verdacht der schweren Steuerhinterziehung mit vorsätzlicher bandenmäßiger Strafvereitelung im Bundesland NRW im Jahre 2008. Hierzu stellte gemäß § 116 AO mit § 258a StGB ein geschädigter Investor unter dem Az. 951 Js 44090/10 Strafanzeige gegen den damaligen Vertreter der Stadt Delmenhorst, Herrn OB Patrick La Lanne.

Wenn Unbekannt beim Finanzamt Delmenhorst die privaten sowie geschäftlichen Steuersignale löscht sowie das Finanzgericht Hannover vor Beschluss Bankbelege und anderes beschlagnahmtes völlig entlastendes Beweismaterial aus Verden/Hannover gemäß § 76 FGO nicht anfordert, so ist das nicht das Problem des AE, sondern allein das Problem der zu beschuldigenden kriminellen Staats- und Justizbeamten.

Beweis: Az. 951 Js 44090/10 der Staatsanwaltschaft Oldenburg
vom 11. August 2010 – in den Anlagen beigefügt