De-minimis Fördergelder für natürliche u. juristische Person. zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern - von Dr. jur. Horst Werner

De-minimis-Verordnung der Europäischen Komission( Auszüge ) :

Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.

Der auf 200. 000,00 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, wird beibehalten. Dieser Höchstbetrag ist nach wie vor notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Der Begriff des Unternehmens bezeichnet im Bereich der Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gelten also alle zusammen als ein Unternehmen.
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Die De-minimis-Beihilfe-Regelung macht somit eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Das sind vor allem Zuschüsse sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen.

Die „De-minimis“-Bescheinigung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt.

Mit vielfältigen Förderprogrammen unterstützt die Bundesregierung Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, Maschinen und Produktionsstätten. Anbieter der Förderprogramme sind die staatliche Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie regionale Förderinstitute. Sie vergeben zinsverbilligte Darlehen, gegebenenfalls auch mit Tilgungs- oder Investitionszuschüssen. Dabei gilt: Je stärker das Klima von Ihrer Investition profitiert, desto höher die Förderung.

Durch Investitionen in Produktionsprozesse oder energieeffiziente Gebäude entstehen möglicherweise Kosten, die nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können. Nutzen Sie KfW-Kredite zu günstigen Konditionen, wenn Sie in Energieeffizienz investieren.

Eine Vielzahl an Fördermaßnahmen von Bund und Ländern findet man im Portal FörderWelt der DZ BANK.

Beantragen Sie die gewu?nschten Fördermittel, u?berwachen sämtliche Fristen und Vorgaben, reichen alle benötigten Unterlagen ein und halten diese bis zur Auszahlung bereit.

Versäumen Sie keine Fristen, ärgern Sie sich nicht u?ber die Bu?rokratie und verschenken Sie keine Fördergelder durch fehlerhafte oder vergessene Anträge.

In diesem Zusammenhang ist lediglich zu beachten, dass der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen „De-minimis“-Beihilfen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegen muss. Dies gilt für die Beihilfen innerhalb des laufenden und der vorangegangenen zwei Steuerjahre, die den maximal zulässigen Gesamtbeitrag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Straßentransportsektor) nicht übersteigen dürfen. Aus diesem Grund wird abgefragt, ob der Antragsteller unter diesen Höchstbeträgen liegt.

Zuwendungsberechtigt in 2023 für das Förderprogramm De-Minimis sind grundsätzlich Unternehmen, die entweder im gewerblichen Güterverkehr tätig sind oder Werkverkehr betreiben und Eigentümer oder Halter mindestens eines schweren Nutzfahrzeuges mit mindestens 7,5t zulässiger Gesamtmasse sind.

Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von EUR 200.000 innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums dadurch nicht überschritten wird. Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.

Die De-minimis-Beihilfe-Regelung macht eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, (unter bestimmten Voraussetzungen) regelmäßig nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission („Bagatellbeihilfe“).
Unter „De-minimis“-Beihilfen sind alle staatlichen Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag bzw. Subventionswert von 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren zu verstehen, die bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden müssen.

Die Antragsfrist für die Förderperiode 2023 beginnt für das Förderprogramm „De-minimis“ am 9. Januar 2023 und endet am 02. Oktober 2023. Weitere Informationen erteilt der Autor Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.