Par Ordre Du Mufti - Hessische Justiz und Politik

Nicht nur in Bayern gehen die Uhren anders, so auch in Hessen. In dieser rechtlichen Auseinandersetzung sind zahlreiche Staatsanwälte, Richter und auch mitwissende hohe Politiker involviert, die anscheinend nicht nur Wahrheitsprobleme, sondern auch ein massives Problem mit der Verfassung aufweisen.

28.April 2023

Nur per Fax:(069) 1367 - 2100

Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Konrad – Adenauerstraße 20
60313 Frankfurt/Main

Hiermit erstatte ich, xxxxxx (AE) und geb. am xxxxx xxxxxxx,
gegen
die Vors. Richterin Frau Dr. Winter, zum Az. 2-16 T 15/23 i.V. mit dem Zivilverfahren Az. 30 C 1295/20(20) des AG- und LG-Frankfurt/Main, wegen des dringenden Verdachts - gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB und § 267 StGB sowie § 339 StGB und § 129 Abs. 1 StGB,
STRAFANZEIGE.

Gründe:
Die Beklagte erfüllte am 13. Mai 2019 aus Dummheit, Faulheit oder auch anderen noch möglich ungeklärten Gründen ihren Vertrag und nicht nur gegenüber dem Kläger. Die dem AE durch das Amtsgericht Frankfurt sowie der SÖP und auch den Ermittlungen der Frankfurter Kriminalpolizei übermittelten Amtsdokumente in der Sache, weisen mehr als nur erhebliche Irritationen auf. Hierzu wurden dem Amtsgericht Frankfurt mit der Klage erheblich fotografisches Beweismaterial vom 13. und 14. Mai 2019 übermittelt. Die Beklagte war gemäß den Angaben des Gerichts an diesen Tagen im Besitz von 11 Flugzeugen und wobei ein Flugzeug von 11 als Reserve ausgewiesen wurde. Wer als Unternehmen zu dumm oder zu faul ist sein Handwerkzeug betriebsbereit zu halten, hat für den entstandenen Schaden gemäß BGB mit EuGH aufzukommen.
Die Frage im Klageverfahren, war die Beklagte in 2019 finanziell generell nicht in der Lage, sich beim Mutterkonzern (Lufthansa) rechtzeitig Ersatz zur Vertragserfüllung zu beschaffen?
II
Die Beschuldigte beugte zu Punkt 2 sowie Punkt 3 ihres Beschlusses vom 29. März 2023 geltendes Recht. Des Weiteren fälschte diese vorsätzlich den Beschluss, dass Herr RA xxxxx dem AE als Rechtsanwalt in seiner Klagesache zur Verfügung steht. Darüber hinaus fälschte die Beschuldigte die selbige Rechtsurkunde in der Form, indem diese die vorsätzliche Urkundenfälschung der Vors. Richterin Nägele am Amtsgericht Frankfurt vom 26. November 2020 zum Az. 30 C 1295/20(20) und hinsichtlich des § 121 ZPO (Beugung der Rechtschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V. Art. 20 Abs. 3 GG) mit vertuschte. Die Beschuldigte ist der Meinung, dass eine solche Urkundenfälschung im Rechtsverkehr, welche noch bis zum Oberlandesgericht Frankfurt widerspruchlos und Kostenerhebung durchgereicht wurde, kein Zeichen der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO darstellt.
Dass der AE sich von 2020 selbst im Verfahren vor dem Amts-, Land,- und Oberlandesgericht Frankfurt vertreten musste, liegt einfach daran, dass die Hessische Justiz und Politik seit 2010 unter dem dringenden Verdacht der bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt, auch des Klima- und Umweltschutzes und in direkter Mitwisserschaft anderer Bundesländer steht.

Beweis: Ermittlungsverfahren der GenStA-Frankfurt zum Az. 3 Zs 2205/10

Bei entsprechendem rechtlichen Aufklärungswillen der GenStA-Frankfurt in 2010, wäre diese auf laufende vorsätzliche Verbrechen in anderen Bundesländern zum
Nachteil des AE, Dritter und auch der Umwelt und ab 1997 gestoßen.

Beweis: Strafanzeige des RA xxxx xxxxx vom 12. April 2013

Als eine rechtliche Unverschämtheit der Beschuldigten in ihrem Beschluss vom 29. März 2023 zu verlangen, dass der AE über ein zweites Staatsexamen sowie eine Promotion in Jura, hier zur Verteidigung seiner Rechte vorzuweisen habe, ist hier als kriminell im Auftrage und im Namen des Demokratischen Rechtstaats zu verstehen.

Eine Vors. Richterin (Nägele) hat sich gemäß der vorgeschriebenen Gesetze sowie der Verfassung so zu verhalten, wie in diesem Fall dem § 121 ZPO mit Art. 3. Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art 6 der EMRK, welches als das Mindeste in einem Gerichtsverfahren von einer Vors. Richterin verlangt werden kann. Der Vors. Richter Boehe am LG-Frankfurt musste die Richterin Nägele am AG-Frankfurt erst über ein Jahr später hinsichtlich des § 121 ZPO rechtlich zu Recht weisen. Gemäß des Beschlusses des Vors. Ríchters Boehe vom 15. Juni 2021, stehen eine Reihe von anderen Richtern und Staatsanwälten aus dem Gerichtsbezirk Frankfurt unter dem dringenden Verdacht der Beihilfe durch Unterlassen und somit strafbar gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB, hier im Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren der Richterin Nägele.
Die Vors. Richterin Nägele hat aus noch ungeklärten Gründen zweifach versucht den § 121 Abs. 5 ZPO durch Terminanberaumung und bei dringendem Verdacht des schweren Prozessbetruges der Beklagten (Lufthansa-Tochter) zu umgehen. Dazu fälsche diese die Rechtskurkunde vom 26. November 2020 und behauptete darin vorsätzlich und grob wahrheitswidrig, dass RA xxxxxxx das Mandat in der Klagesache des AE gern übernommen hätte und daher müsse diese nicht dem § 121 Abs.5 ZPO sowie § 78b ZPO sowie der Verfassung rechtlich folgen.
Rechtsanwalt xxxxxx hatte schon bei einer ersten Mandatsanfrage des AE im Jahre 2020 und zur Sache, eine Mandatsübernahme für den AE abgelehnt. Diese Ablehnung der Mandatsübernahme des RA xxxxxx sowie weiterer Frankfurter Anwälte, wurden der Vors. Richterin Nägele am AG-Frankfurt per Faxübertragung am 20. August 2020, also drei Monate vor ihrem urkundlich gefälschten Beschluss vom 26. November 2020 mitgeteilt.
Dieser grob wahrheitswidrigen Behauptung der Vors. Richterin Nägele vom 26. November 2020 und in ihrem Beschluss, widersprach schriftlich Rechtsanwalt xxxx mit Schriftsatz vom 26. Mai 2022 und forderte in der Sache eine rechtliche Klärung, welche bis heute durch die Justizbehörden in Frankfurt nicht erfolgte.

Diese vorsätzliche Urkundenfälschung sowie die Beugung des Rechts (vorsätzliche Tatsachenverdrehung - Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4) durch Richterin Nägele, ist allein bereits der unangreifbare Beweis nicht nur der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, sondern gemäß § 339 StGB strafrechtlich verfolgungswürdig, zumal die Vors. Richterin Nägele entscheidende Zeugen zurückhielt und immer noch zurückhält. Diese Zeugen beschuldigten den Hauptentlastungszeugen der Beklagten ebenfalls der Uneidlichen Falschaussage sowie damit des schweren Prozessbetruges, welches öffentlich im vorausgegangenen Gerichtsverfahren in 2019 in Hannover sich so zugetragen haben soll.

Diese Beschwerde des AE vom 05. März 2023 an das LG-Frankfurt wurde durch vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung im Amt provoziert, zumal dem AE noch immer kein vertrauensvoller Rechtsbeistand für sein Klageverfahren zu Verfügung steht.

Somit ist die Kostenerhebung aus dem Beschwerdeverfahren der beschuldigten Vors. Richterin Dr. Winter, noch dazu gegen einen Grundsicherungsempfänger, nicht nur eine Beugung des Rechts, sondern gemäß § 21 GKG bei rechtlicher Einhaltung der heranzuzuziehenden Gesetze als kostenfrei anzusehen.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, dieses entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

xxxxxx

Anlagen:

Schriftsatz des RA xxxxx vom 04. April 2023
Kopie Beschluss LG-Frankfurt vom 29. März 2023 zum Az. 2 – 16 T 15/23 Vors. Richterin Frau Dr. Winter
An LG-Frankfurt Kostenbeschwerde vom 13. April 2023
Schriftsatz an den Präsidenten des LG-Frankfurt 13. April 2023
Strafanzeige des RA xxxxxx Berlin vom 12. April 2013