Private Placement Begriffsbestimmung als Privatplatzierung zur bankenunabhängigen Kapitalaufnahme - von Dr. jur. Horst Werner

Die Privatplatzierung bzw. das Private Placement ist ein öffentliches Unternehmensbeteiligungs-Angebot von Kapitalmarktprodukten in der Form von Wertpapieren oder Vermögensanlagen ( = nicht wertpapierverbriefte Beteiligungen ) an eine unbestimmte Zahl von Kapitalgebern bzw. an breit gestreute Anlegerkreise ausserhalb der Börse ( oft auch als Pre-IPO bezeichnet ) am freien, ungeregelten Kapitalmarkt über den freien Kapitalanlagevertrieb oder durch eine Direktplatzierung. Demgegenüber spricht man bei einem Börsen-Placement oder Börsen-Going-Public von einem Initial Public Offering ( = IPO ) mit einer entsprechenden amtlichen Börsenzulassung und dem Vertrieb über die Investment- bzw. Wertpapierhandelsbanken. Kein Private Placement im Begriffssinne stellt der Beteiligungsverkauf an vorab ausgewählte Investoren dar, bei dem die Beteiligungsprodukte nicht öffentlich, sondern nur direkt bestimmten Kreisen, z.B. Großinvestoren etc., zur Zeichnung angeboten werden.

Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei dieser Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot des Unternehmens an das breite Anlegerpublikum und dem Verkauf auf einer breiten Investorenbasis. Es ist damit gewissermaßen ein „Public Placement“ außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich über die Verkaufsprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am ausserbörslichen Beteiligungsmarkt bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospektgesetzen und dem Gesetz über das Kreditwesen ( KWG ).

In der praktischen Umsetzung muß der Privatplatzierung-Emittent wissen, daß ein Private Placement ohne Börse nur mit einer großen Fleißarbeit zum Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine "Eigenemission" dar, die "eigene" Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Das Unternehmen muß "sich selbst darstellen und verkaufen" können.

Im Detail wird verwiesen auf das Fachbuch von dem Kapitalmarktexperten Dr. jur. Horst Werner "Pre-IPO - Das Private Placement zur Kapitalbeschaffung", im Bank-Verlag-Medien GmbH, Köln, 2. Aufl., 184 Seiten .

Privatplatzierung von Mezzanine-Kapital ( Stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen )

Neben der ausserbörslichen Kapitalmarktemission von Aktien oder sonstigen Wertpapieren stehen bei einem Private Placement weitere Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) als nicht-wertpapierverbrieftes Mezzaninekapital platziert wird. Dazu gehören das stille Beteiligungskapital, die KG-Fonds-Anteile und das vinkulierte Namensgenussrecht als sogen. Vermögensanlagen.

Bei diesen rein schuldrechtlichen Vermögensanlage-Angeboten bestehen erleichterte Prospekt-Genehmigungsvoraussetzungen bei der Wertpapieraufsicht der BaFin in Frankfurt/Main. Das Unternehmen kann Einflussnahmen der Kapitalgeber durch vertragliche Vereinbarungen begrenzen und entsprechend der Unternehmensphilosophie steuern. Es gibt keine weiteren Teilhaber und keine anderen Gesellschafter, da sich ausschließlich renditesuchende Privatanleger beteiligen. Der mittelständische Unternehmer bleibt auf diese Weise alleiniger Inhaber seines Unternehmens und „Herr im eigenen Haus“. Es gibt keine Stimmrechtsverwässerung.

Privatplatzierung über wertpapierlose Vermögensanlagen ( z.B. stilles Beteiligungskapital, KG-Beteiligungen etc. )

Das Spektrum anzubietender Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen einer Privatemission ist sehr viel breiter und interessanter als eine Wertpapieremission über die Börse und deckt den gesamten Bereich mezzaniner Finanzinstrumente ab. Insbesondere können am außerbörslichen Kapitalmarkt wertpapierlose – und damit kostengünstigere – Vermögensanlagen als stimmrechtslose Beteiligungen (zum Teil mit erheblichen Steuervorteilen für Unternehmen und Anleger) angeboten und vertrieben werden. Die Beteiligung wird also nicht mit der Ausgabe eines Wertpapiers dokumentiert, sondern lediglich in ein Beteiligungsregister mit den Namen der Kapitalgeber eingetragen ( z.B. Genussrechtsregister ). Derartige Beteiligungen können von finanzdienstleistern verkauft und vermittelt werden, soweit sie dazu dier entsprechende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung haben.

Die Erlaubnispflicht zum Verkauf und zur Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. 34 c, § 34 f und § 34 i Gewerbeordnung (GewO)

Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren.

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach § 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ), wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend der neue § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungsvoraussetzungen.

Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus.

Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner ( ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) ) von der Dr. Werner Financial Service AG aus Göttingen.