Schuldumwandlung ( Novation ) einer fälligen Forderung in ein längerfristiges Nachrangdarlehen - von Dr. jur. Horst Werner

Fällige Forderungen können die Liquidität eines Unternehmens überfordern, wenn diese nicht durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zeitlich gestreckt in Raten gezahlt werden können, siehe Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Hier kann eine Schuldumwandlung ( auch Schuldumsschaffung genannt ) hilfreich sein. Die Schuldumwandlung bedeutet die Aufhebung einer alten Verbindlichkeit (Verpflichtung) mit der gleichzeitigen Begründung einer neuen Schuld; sei es ein gestrecktes Darlehen oder die Umwandlung der alten Schuld in eine stille Beteiligung ( als Equity-Mezzaninekapital ) , um mit der Schuldumwandlung gleichzeitig das Eigenkapital einer Handelsgesellschaft zu stärken. Es wird also ein neuer Rechtsgrund für die ehemalige Forderung begründet. Keine Schuldumschaffung, sondern allenfalls eine Stundung, ist hingegen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung vor dem Laufzeitende den Verzicht auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche erklärt.

Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben zudem die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist zu beachten, um sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Im Zweifel ist ein Vermögensstatus des Unternehmens unter Auflösung der stillen Reserven zu erstellen, um eine Überschuldung des Unternehmens zu erkennen oder zu widerlegen. Der Überschuldungstatbestand ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens das vorhandene Eigenkapital und aktuellen Vermögenswerte unter Verkehrswertgesichtspunkten übersteigen. Die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ist indes über die Abstimmung von Fälligkeitsfristen und Forderungsvergleiche mit den Gläubigern des Unternehmens zu regeln. Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht in angemessener Frist von wenigen Wochen gezahlt werden können und auch keine Aussicht erkennbar ist, dass die Zahlungsstockung nicht durch eine Novation ( = Schuldumwandlung ) beseitigt werden kann. Für die Insolvenzantragspflicht genügt nur einer der beiden gesetzlichen Insolvenztatbestände; also auch die Illiquidität.

In Fällen der unternehmerischen Krise sollten von den betroffenen Unternehmern kompetente Sanierungsberater und gegebenenfalls Steuerberater oder Kammern aufgesucht werden, um unternehmensspezifische Lösungsansätze aus der Kapital- und Finanzierungskrise zu finden. Eine Grundvoraussetzung erfolgreichen Handelns ist, dass von den Geschäftsführern die Warnhinweise möglichst frühzeitig wahrgenommen werden. Früherkennung funktioniert jedoch nur dann, wenn sich der Unternehmer trotz der alltäglichen Arbeitsbelastung mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation seines Unternehmens regelmäßig auseinandersetzt. Hierzu gehören die Beobachtung der Auftragseingänge, der außenstehenden Forderungen und der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten. Das heißt, dass Veränderungen, wie z.B. verändertes Kundenverhalten oder Rückgang von Aufträgen erkannt und in einem weiteren Schritt hinsichtlich ihrer Ursachen und Konsequenzen bewertet werden. Der sich daraus ergebende Handlungsbedarf sollte mit geeigneten Gegenmaßnahmen möglichst zeitnah umgesetzt werden.

Die Optimierung der Bilanzstruktur auf der Passivseite des Jahresabschlusses des Unternehmens ist durch anzustrebende Umstellungsmaßnahmen zunächst auch ohne die Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich. Mit oft einfach durchzuführenden Vertragsänderungen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Gläubigerstruktur eines Unternehmens in der Phase drohender Überschuldung und/oder befürchteter Zahlungsunfähigkeit erreichen. Eine solche Stärkung des Eigenkapitals und damit die Beseitigung von Insolvenz-Antragsgründen ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung zur Insolvenzabwendung. Durch entsprechende Vereinbarungen mit den Gläubigern werden Verbindlichkeiten zu bilanzrechtlichem Eigenkapital. Schulden können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in mezzanine Finanzierungsformen (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen) als bilanzrechtlichem Eigenkapitalersatz oder auch nur durch Fristverlängerung in zwei- oder mehrjährige Darlehen umgewandelt werden, wenn dadurch keine Überschuldung gegeben ist.

Angesichts der restriktiven Kreditvergabe der Banken aufgrund der internationalen Bankenkrise in Corona- und Kriegszeiten erhöhen immer mehr kleine und mittlere Unternehmen zwecks Sanierung ihr Eigenkapital und ihre Liquidität mit mezzaninen Finanzierungsformen (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen). Auf diese Weise können u.a. Insolvenzgefahren abgewendet werden.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner stellt auf Anfrage Referenzen und ausführliche Vorabinformationen kostenlos bereit; diese können vertraulich unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de angefordert werden.