Unbelehrbare Rechtspflegeorgane und Ermittler in Hessen -

Staatsanwälte und Richter sowie Politiker in Hessen sind der festen Meinung und Überzeugung, dass sich diese als Beamte des Demokratischen Rechtsstaats ausserhalb der Verfassung gemäß Art 3 Abs.1GG bewegen dürfen. Es müssten doch gerade die mit Jura promovierten Staatsanwälte wissen, dass Richter insbesondere an Art. 20 Abs.3 GG gebunden sind, wobei das Zauberwort Rechtsschutzgleichheit in einem Zivilverfahren nicht nur gesetzlich lautet, sondern auch gemäß § 121 ZPO so anzuwenden ist.

Nun hat ja Hessen und nach mehreren anderen Bundesländern sich bei Ermittlungen gegen kriminelle Banden auf den Föderalismus bezogen, eben Föderalismus ist viel wichtiger wie finanzielle Schäden und auch für den Steuerzahler, in dreisteligger Millionenhöhe. Hessen hatte ja schon vor Jahren mit seinen drei Fahndern ein Problem, die gegen Politiker zwecks Verdacht auf Steuerhinterziehung vom Dienst suspendiert worden sind. Wenn man solche kriminellen internationalen Banden mit Millionenschaden strafrechtlich deckt, dann kann es durchaus passieren, dass den Ermittlern in Hessen ihr Versagen gegen Art 3 Abs.1 GG irgendwann wieder auf die Füsse fällt.
12. Mai 2ß22

Nur per Fax:(069) 1367 - 2100

Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Konrad – Adenauerstraße 20
60313 Frankfurt/Main

Hiermit erstatte ich, xxxxxx und geb. am xxxxxx 1949 in xxxxxxx,

gegen

die Staatsanwältin Frau Dr. Txxxx zum Az. 8501 Js 200862/22 und i.V. mit dem Zivilverfahren Az. 30 C 1295/20(20 i.V. mit Az. 2-24 T 31/20) des AG- und LG-Frankfurt/Main wegen des dringenden Verdachts - gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB und § 267 StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB,

STRAFANZEIGE.

Gründe:

Eine promovierte Juristin der Staatsanwaltschaft Frankfurt ist aus vorsätzlicher und staatskrimineller Absicht nicht Willens, gemäß § 89 RiStBV einen Beschwerde verwertbaren Bescheid für weitere Gerichtsinstanzen zu übermitteln. Der vorliegende und Tatsachen verdrehende Bescheid der Beschuldigten vom 09. Mai 2022, gilt ebenso als Urkunde im Rechtsverkehr.

§ 89 RiStBV
Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten
(1) Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in § 171 StPO vorgesehenen Bescheid über die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(2) 1. Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken.
2. Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet.
3. Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
(3) Auch bei einer Einstellung nach §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1, 153b Abs. 1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gründen versehenen Bescheid.
(4) Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, dass er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist.

Es ist völlig unglaubhaft anzunehmen, dass die Beschuldigte die Akten nicht lesen und rechtlich deuten konnte, denn der Frankfurter Rechtsanwalt Tödt-Lorenzen hatte vor Beschluss der beschuldigten Vors. Richterin Nägele zur ZPO im August 2020 ein Mandat für den AE abgelehnt sowie auch nach Beschluss des Vors. Richters Boehe am Landgericht Frankfurt vom Juni 2021. Im Übrigen, die Beanzeigte fasste ihren Beschluss am 16. November 2020 zum § 121 ZPO und nicht wie die hierin Beschuldigte meint am 16. Dezember 2021. Gemäß BGH Beschluss zum Az. III ZR 45/17 ist der Kläger lediglich rechtlich verpflichtet dem Gericht fünf Anwälte aus dem zuständigen Gerichtsbezirk für ein Mandat gemäß § 78b ZPO nachzuweisen.

Die Behauptung der Vors. Richterin Nägele in ihrem Beschluss vom November 2020, dass der Rechtsanwalt Tödt-Lorenzen das Mandat für den AE in seiner Zivilklage gern übernommen hätte, ist von der Vors. Richterin Nägele als eine infame vorsätzliche Lüge sowie damit eine Verdrehung der Tatsachen zu werten. Eine falsche Anwendung von Rechtsnormen sowie Urkundenfälschung im Rechtsverkehr, ist eine Beugung des Rechts (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).

Dem AE und Kläger ohne einen ersehbaren rechtlichen Grund rechtlichen Beistand mit vorsätzlicher Verletzung der Rechtsschutzgleichheit zu verwehren,
ist eben eine Beugung des Rechts. Die beanzeigte Vors. Richterin Nxxxx verstieß mit ihrem Beschluss der Verweigerung der Rechtsschutzgleichheit des AE gleich gegen mehrere Artikel der Verfassung (Art. 1GG, Art. 3 Abs. 1GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1GG sowie Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die darauffolgende Beschwerde des AE an das Landgericht Frankfurt in Bezug auf dieses erneute staatkriminelle Handeln der Justizbehörden in Frankfurt, hatte der Vors. Richter Bxxxx mit seinem Beschluss vom 15. Juni 2021 zu Gunsten des AE vollauf bestätigt.

Alles was an rechtlichen Schritten durch den AE gegen diesen staatskriminellen Beschluss der Vors. Richterin Nxxx vom 26. November 2020 für eine Rechtsstaatlichkeit in diesem Verfahren unternommen werden musste, fällt materiell unter den § 21 GKG, zumal die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt bereits in 2010 Beihilfe durch Unterlassen zum § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB an mehreren Straftaten des Bundeslandes NRW leistete. Sich dann für strafbewährte Beschlüsse das Ganze noch durch eine Androhung einer Zwangsvollstreckung durch Nötigung bezahlen lassen, ist ebenso ein Beugung des Rechts des § 21 GKG, noch dazu in Tateinheit. Dass sich die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt in 2010 auf den Föderalismus zwischen den einzelnen Bundesländern berief, ändert nichts an der Tatsache der Beihilfe durch Unterlassen der Strafvereitelung im Amt, gleich mehrerer schwerer Verbrechen mit wirtschaftlichem Hintergrund und nicht nur zum Nachteil des AE. Ein dreistelliger Millionenschaden und auch zum Schaden für den Deutschen Steuerzahler, war für die Generalsstaatsanwaltschaft Frankfurt wohl eine Portokasse.

Der AE kann sich nun nicht mehr des Eindrucks erwehren, dass durch seine Klage und Beschwerden zwei zuvor ergangen Fehlurteile beim Amtsgericht Hannover und beim Amtsgericht Frankfurt mit schwerem Prozessbetrug, hier durch vorsätzlicher Verweigerung des Rechtsschutzgleichheit, vertuscht werden soll. Zirka €75.000 EUR Schadensersatz scheint für die Beklagte doch keine Portokasse zu sein. Der EuGH hatte zu der Klage des AE in 2007 eine unzweifelhafte Grundsatzentscheidung getroffen, die man bei den Gerichten in Frankfurt oder Hannover wohl nicht kennen wollte (EuGH Wallentin- Herrmann vom 22.12.2008 C 549/07. Rn 26.) (BGH vom 12. Juni 2014 X ZR 104/13 und X ZR 121/13). Kein Rechtsanwalt beschuldigt in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung den Entlastungszeugen der Beklagten der Uneidlichen Falschaussage, wenn es nicht erdrückende Indizien dafür geben würde.

Die in Hessen bei den Justizbehörden Beschuldigten werden sich wohl damit abfinden müssen, wenn diese sich nicht an die vorgeschriebenen Gesetze der StPO mit Art. 3 Abs. 1GG halten, werden diese rechtlich und materiell zur Verantwortung gezogen werden.

Diese Rechtssache in Hessen liegt neben anderem staatskriminellen Handeln zum Nachteil des AE und auch Dritten dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie auch den Oppositionsparteien im Bundestag zur Pet.-Nr. 4-19-07-3006-50296 vor - Deutscher Bundestag vom 04. April 2022

Ich habe die Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

16. Mai 2022

Nur per Fax:(069) 1367 - 8468

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Zeil 42
60313 Frankfurt/Main

Staatsanwaltschaft Frankfurt Az. 8501 Js 20086/22
mit Eingang vom 13. Mai 2022-05-16

Gegen den Bescheid der Staatsanwältin Frau Dr. Txxxx vom 09. Mai 2022,

wird durch den AE hiermit Beschwerde erhoben.

Gründe:

Die Gründe für die Beschwerde des AE sind aus der beigefügten Strafanzeige vom 12. Mai 2022 gegen Frau Dr. Txxxxx zu entnehmen.

Da noch immer und trotz Beschluss vom 15. Juni 2021 des LG-Frankfurt kein Anwalt dem AE zur Seite steht, ergeht in Kürze eine nächste Klage.