Fonds für Wertpapiere ( OGAW-Fonds ) u. wertpapierfreie AIF-Fonds sind unter der Kontrolle der BaFin - von Dr. jur. Horst Werner

Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchten, können sich auf den Seiten der BaFin informieren, in welchen Fällen sie eine Erlaubnis der Kapitalmarktaufischt benötigen, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Außerdem finden Interessenten Informationen zum Vertrieb von Aktien oder Anteilen an Investmentvermögen in Deutschland. Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) sind im Finanzwesen Unternehmen, deren Betriebszweck in der Vermögensverwaltung von Investmentvermögen und der Ausgabe von Investmentzertifikaten besteht. Hierzu gibt es eine gesonderte OGAW-Richtlinie. Investmentvermögen ist gemäß des § 1 KAGB-Gesetzes "jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist". Die OAGV regeln die Art und Weise, wie die Fonds in Wertpapiere und andere Finanzinstrumente investieren. OGAW dürfen in unterschiedliche Geldanlagen anlegen. Dazu gehören Wertpapiere wie Aktien, Geldmarktinstrumente mit einer kurzen Restlaufzeit, Bankguthaben und Derivate.

Wer als Kapitalverwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchte, benötigt die schriftliche Erlaubnis der BaFin oder muss sich bei der BaFin registrieren. Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht wird. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Aufsicht der BaFin gestellt. OGAW unterliegen klaren gesetzlichen Anforderungen zur Zusammensetzung, zur Risikostreuung und Liquidität. Es handelt sich um offene Investmentfonds, womit Anleger jederzeit Anteile kaufen und wieder verkaufen können. OGAW werden von den sog. Alternativen Investmentfonds (AIF) unterschieden, die in anderen Bereichen anlegen, wie z.B. in Immobilien, oder andere Finanzinstrumente nutzen, wie z.B. Hedgefonds.

Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch gewinnorietierte Anlegergelder – bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem seit 2013 bestehenden Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über Anlegerkapital refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden. Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert.

Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch § 1 Abs. 1 Satz 2 ist eine Anzahl von Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für "gemeinsame Anlagen" die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. Der Begriff "gemeinsame" Anlagen setzt eine Gewinnorientierung mehrerer Beteiligter voraus. Es kommt aber nicht darauf an, ob tatsächlich mehrere Anleger an dem Organismus beteiligt sind. Vielmehr reicht es aus, wenn theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sich mehrere Anleger an dem Organismus beteiligen können. Schließen dagegen die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Aufnahme weiterer Anleger ausdrücklich aus, liegt das Merkmal von „einer Anzahl von Anlegern“ nicht vor.

Eine von der BaFin geführte öffentliche Datenbank gibt Auskunft über Publikums-Investmentvermögen mit Vertrieb in Deutschland (§§ 294, 310, 316 oder 320 KAGB) und inländische Verwahrstellen (§§ 68 ff., 80 ff. KAGB).

Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .