Sachdarlehen gem. § 607 BGB sind nur ohne Rückzahlungspflicht BaFin- und prospektfrei platzierbar - von Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2021-10-22 14:39.Darlehen können in Geld oder in Sachen begeben werden. Gelddarlehen ( § 488 BGB ) dürfen nur mit einem qualifizierten Nachrang oder als partiarisches Gelddarlehen als Vermögensanlage gem. den § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 VermAnlG angeboten werden. Sachdarlehen ( Gegenstand von Sachdarlehen können alle materiellen Wirtschaftsgüter sein, wie z.B. Goldbarren, Wertpapiere, Container, Güterwagen, Bäume etc. ) sind dagegen keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz, wenn die Sachdarlehensverträge keine Rückkauf- bzw. Rückzahlungsverpflichtung, sondern eine endgültigen Sacherwerb beinthalten. Bereits die von einem Emissionsunternehmen oder Intermediär öffentlich angebotenen Teilbeträge eines Rückzahlungsanspruchs sind grundsätzlich Vermögensanlagen im Sinne des des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Siehe dazu § 1 Abs. 2 und insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG.
Es ist jedoch in verschiedenen Angeboten am freien Kapitalmarkt mal von „Sachdarlehen“ und dann wiederum von der „Leihe“ die Rede. Es geht also ein bisschen durcheinander.
Zwischen dem Sachdarlehen und der Leihe bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Während bei der Leihe diejenige Sache Vertragsgegenstand ist, die nach Vertragsende zum Verleiher zurück gelangen muss, wird beim Sachdarlehen nur die Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge geschuldet (§ 607 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Verleiher bleibt also Eigentümer der verliehenen Sache, der Sachdarlehensgeber überträgt das Eigentum und erhält nur einen Anspruch darauf, gleichartige Gegenstände in gleicher Qualität und Menge zurück zu bekommen.
Zudem ist gesetzlich bei der Leihe Unentgeltlichkeit (vgl. § 598 BGB ), beim Sachdarlehen grundsätzlich Entgeltlichkeit ( also eine Verzinsung ) vorgesehen ( § 607 BGB). Die Vergütung des Kapitalanlegers sollte also als Sachdarlehens-Zins ausgewiesen werden. Deshalb ist stets von einem Sachdarlehen und nicht von einer Leihe die Rede.
Sachdarlehen können mit einem Einmalkauf oder als Sparplan mit wiederholten Käufen angeboten werden. Bei dieser Art von Sachwert-Sparplänen erwirbt der Kunde zwar Eigentum an dem Sachgegenstand, z.B. am gekauften Gold oder einem anderen Sachwertgegenstand; gleichzeitig wird z.B. das Gold jedoch als Sachdarlehen an den jeweiligen Anbieter als Goldverkäufer hingegeben oder dort belassen, wobei aber auch eine physische Auslieferung während der Laufzeit (unter Berücksichtigung der kleinstmöglichen Stückelung) möglich ist. Nach diesem Prinzip funktionierten z.B. der Goldsparplan der BWF-Stiftung, sowie jener von der Queensgold. Beide Anbieter wurden jedoch im Frühjahr 2015 von der BaFin zur Rückabwicklung der Verträge verpflichtet (im Fall der BWF Stiftung wurden dann wegen Betrugsverdachts auch alle Vermögenswerte beschlagnahmt und der Stiftungsträger musste in Folge Insolvenz anmelden). Die Entscheidungsgrundlage der BaFin ergab sich nicht aus dem verzinsten Sachdarlehen; vielmehr garantierten die Anbieter unzulässiger Weise den Rückkauf des Goldes ( das war kapitalmarktrechtswidrig ! ) am Ende der Vertragslaufzeit unabhängig zum dann aktuellen Goldpreis zu einem festgelegten Preis (Kaufpreis + Zinsen). Die BaFin stufte das als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft ein und ordnete dementsprechend die Rückabwicklung der Verträge an. Das war offensichtlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG – sonstige Anlagen als Direktinvestments).
Beim Direktinvestment handelt es sich ebenfalls um eine Form der Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz, bei der der Investor nicht wie in anderen Fällen eine Beteiligung an einem Unternehmen oder einem Fonds eingeht, sondern den Investitionsgegenstand als Wirtschaftsgut selbst zu Eigentum erwirbt, nämlich durch Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen vergleichbaren Rechts hieran. Der Investitionsgegenstand ist ihm fortan vermögensmäßig fest zugeordnet und wird gemäß der jeweiligen Ausgestaltung des Anlagekonzepts als Wirtschaftsgegenstand eingesetzt, um für den Anleger eine Rendite zu erzielen.
Entsprechend einem Merkblatt von 2017 läßt die BaFin Sachdarlehen ( § 607 BGB ) und Forderungen aus unregelmäßiger Verwahrung (§ 700 BGB) bei § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG außer Betracht ( siehe BaFin : https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_0901... - ( siehe unter Ziff. 1 a) und b). Es darf aber keine Rückkaufsverpflichtung und auch keine Option ( z.B. wahlweise „Rückkauf oder Auslieferung“ ) dazu übernommen werden.
Beim Sachdarlehen oder Direktinvestments darf neben einer Verzinsung nach Vertragsende nur die Rückgabe des Sachgegenstandes, z.B. von Gold in gleicher Güte, Qualität und Menge angeboten werden. Bei einem Anbieter findet sich folgender, meiner Erachtens unzulässiger Hinweis :
„Bei Fälligkeit erhalten Sie 14 Tage vorher eine Mitteilung ob Sie a) eine Verlängerung wünschen, b) der Gesamtbetrag an Sie retour überwiesen oder c) ob das Gold ausgeliefert werden soll. Die Ziff. b) „der Gesamtbetrag an Sie retour überwiesen werden soll“ halte ich für unzulässig, da es praktisch ein Rückkaufsangebot zum früheren Erwerbspreis für das Gold enthält. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner kostenfrei unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.
