Der Verbraucherschutz für Kapitalanleger soll im Aufsichtshandeln der BaFin weiter gestärkt werden

Die Kapitalmarktaufsicht warnt vor unerlaubt tätigen Unternehmen, die u.a. gegen die Prospektgesetze und gegen das Kreditwesengesetz KWG verstoßen und veröffentlicht, gegen welche Unternehmen und Personen die Kapitalmarktaufsicht formell wegen unzulässiger Wertpapiergeschäfte oder Vermögensanlagen-Angebote eingeschritten ist, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Zu den Aufgaben der BaFin gehört es auch, Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen. Z.B. wird auf www.bafin.de veröffentlicht : "Die Ba­Fin un­ter­sagt das öf­fent­li­che An­ge­bot der Vermögens­anlage der Fa. xyz GmbH". Die Belange von Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen im täglichen Aufsichtshandeln der BaFin dadurch noch stärker berücksichtigt werden.

„Ob Aufsichtsrecht oder regulatorische Themen – die BaFin will sicherstellen, dass sie immer von Anfang an auch aus dem Blickwinkel der Verbraucherinnen und Verbraucher betrachtet werden“", sagt der zuständige BaFin-Direktor Christian Bock. Seit dem 1. Juli ist er der Beauftragte der BaFin für den Anleger- und Verbraucherschutz. Die Funktion wurde neu eingerichtet, um dem Verbraucherschutz in der BaFin noch größeres Gewicht zu verleihen.

Eine wichtige Aufgabe des Beauftragten ist es, das Direktorium der BaFin zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes zu beraten. Dazu nimmt er an dessen Sitzungen teil, soweit diese Themen berührt sind, und kann anregen, dass sich das Direktorium mit bestimmten Aspekten des Anleger- und Verbraucherschutzes befasst. Der Beauftragte berät außerdem die Direktoriumsmitglieder bei ihrer Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.

Proaktiver im Verbraucherschutz

„Ich bin davon überzeugt, dass der Ausbau des Anleger- und Verbraucherschutzes ein Weg ist, wie wir verlorenes Vertrauen wiedererlangen und unser Bild in der Öffentlichkeit positiv wenden können“", erklärt Bock als Verbraucherschuztbeauftragter der BaFin. Dafür müsse die BaFin initiativer und aktiver werden, insbesondere bei der Erkennung neuer verbraucherrelevanter Themen.

Der Verbraucherschuztbeauftragte verspricht sich einiges vom künftigen Marktmonitoring: Im Zuge der aktuellen Reform zur Modernisierung der BaFin wurde die Möglichkeit geschaffen, anonyme Testkäufe zu tätigen. Ab 2022 soll das Mystery Shopping fester Bestandteil der Aufsichtsinstrumente der BaFin sein. „Wir werden dieses Instrument ausgiebig nutzen, wann immer es uns sinnvoll erscheint“, kündigt Direktor Bock an. "„Damit können wir den Markt noch zielgerichteter beobachten, Fehlentwicklungen frühzeitig identifizieren und entsprechend reagieren.“" Einen ersten Praxistest führt die BaFin derzeit durch.

Das Instrument des Mystery Shopping ergänzt den Katalog der Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung verbraucherschutzrelevanter Missstände, die der BaFin bereits seit 2015 zur Verfügung stehen, als sie den gesetzlichen Auftrag für den kollektiven Verbraucherschutz erhielt. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. In schwerwiegenden Fällen kann sie den Vertrieb von Produkten und bestimmte Vertriebspraktiken auch einschränken oder ganz untersagen (Produktintervention). Von diesen Instrumenten hat sie bereits mehrfach Gebrauch gemacht, zuletzt im Juli 2021, als sie der Terraoil Swiss AG verbot, ihre Aktien an Anleger in Deutschland zu vermarkten, zu vertreiben und zu verkaufen.

Im Juni veröffentlichte die BaFin eine Allgemeinverfügung, die Kreditinstitute dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Da mehr als 1.100 Kreditinstitute Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung einlegten, steht derzeit jedoch eine verwaltungsgerichtliche Klärung an, bis zu der die Institute die Pflichten aus der Verfügung nicht zu erfüllen brauchen.

In den meisten Fällen wirken die Instrumente jedoch präventiv: „In der Regel lenken Anbieter schnell ein, um harte Maßnahmen der Aufsicht zu vermeiden“, berichtet Bock aus eigener Erfahrung. Hat die BaFin bei einem Finanzinstrument erhebliche Bedenken in puncto Anlegerschutz, so informiert sie die Anbieter darüber und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Häufig geht es um zu komplexe Produktbedingungen oder Anlagekonstrukte, um einen Mangel an Transparenz bei der Produktgestaltung oder den Produktinformationen, um Illiquidität, also eine schwierige Wiederverkäuflichkeit der Anlage, um schwierige wirtschaftliche Verhältnisse beim Emittenten oder ein schlechtes Chance-Risiko-Profil des angebotenen Finanzinstruments. Die kontaktierten Anbieter reagieren auf die Anmerkungen der BaFin fast immer entweder dadurch, dass sie nach Wegen suchen, dem Anlegerschutz besser gerecht zu werden, oder indem sie das Emissionsvorhaben aufgeben.