Mezzaninekapital nur per Banküberweisung annehmen um Geldbußen nach dem Geldwäschegesetz zu vermeiden - von Dr. Horst Werner

Beteiligungskapital als Mezzanine-Kapital oder Gelder aus Wertpapier-Emissionen sollten nur per Banküberweisung entgegen genommen werden, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Im Bankenbereich finden regelmäßig Prüfungen und Recherschen nach dem Geldwäschegesetz statt, auf die sich die Unternehmen in gewissem Umfang verlassen können. Bei Auslandsüberweisungen finden diese Prüfungen über die Bundesbank statt, so dass die Geldempfänger entlastet sind. Über 10.000,- Bargelder muss der Eigentümer den Nachweis führen, woher diese Gelder stammen.

Wer teure Waren oder Dienstleistungen bar bezahlt, kann ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Denn ab 10.000 Euro besteht nach dem neuen Geldwäschegesetz 2017/2021 eine Nachweispflicht, woher das Geld kommt. Einer unserer Emissionskunden hatte vor geraumer Zeit stille Beteiligungsgelder in sechsstelliger Höhe aus China überwiesen bekommen. Es hat dann gut 2 Monate gedauert, bis diese Überweisungsgelder nach den Prüfungen von der Empfängerbank zur Auszahlung an das Unternehmen freigegeben wurden. Der Unternehmer wurde intensiv zu dem Investor und dem Überweisungs-Hintergrund befragt. Nicht immer kann man sich auf die Banken verlassen, aber die Prüfungsvorgänge im Bankenbereich entlasten in gewissem Umfang die Empfänger-Unternehmen. Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte präventiv bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Wesentlicher Zweck einer Geldwäscheprävention ist es, die betroffenen Unternehmen davor zu schützen, für Straftaten der Geldwäsche mißbraucht zu werden. Denn der Mißbrauch zu unerkannten Geldwäsche-Straftaten hat Auswirkungen auf die Integrität, den Ruf sowie die Stabilität des Wirtschafts- und Finanzsystems Deutschlands als Ganzes sowie der betroffenen einzelnen Unternehmen.

Erst kürzlich hat die BaFin gegen eine deutsche Bank wegen der nachgewiesenen Verletzung des Geldwäschegesetzes hohe Geldbußen festgesetzt, die am 15. Juli 2021 rechtskräftig wurden. Die BaFin hatte gegen die besagte Bank GmbH mit Bescheid vom 25.06.2021 auf Grundlage des § 56 Abs. 1 Nr. 69 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) Bußgelder in Höhe von 4.250.000,- EUR angeordnet ( https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KW... ). Die Sanktion richtete sich also gegen die Bank und nicht gegen das benannte Empfänger-Unternehmen.