Noch mehr kriminelle Richter in Frankfurt ?

Wie sich vorsätzliche und bandenmäßige staatskriminelle Handlungen und welche 1988 in Niedersachsen begonnen hatten, sich im Laufe der Jahre bis heute fortsetzten
kann nun jeder aus einer Strafanzeige gegen einen Richter am LG-Frankfurt entnehmen. Zuvor wurde schon eine Richterin am AG-Frankfurt mit einer Strafanzeige
belegt.

Wir Bürger müssen uns nicht von anderen Bürgern betrügen lassen, nur weil der Demokratische Rechtsstaat unfähig ist unser privates und geistiges Eigentum
zu beschützen, sondern dabei auch durchaus kriminell handelte und handelt. Wie würde sich jeder Bürger freuen, wenn dieser nicht mehr privat sowie geschäftlich
seine Steuern entrichten müsste und dieser rechtliche Beschluss durch das BVerfG und dem EGMR abgesegnet wurde (2 BvR 2156/09 mit Az.17132/10. Weil eben eine
Krähe der anderen Krähe kein Auge aushackt, greifen die Krankheiten der Beugung des Rechts sowie der Strafvereitelung im Amt, genau wie die laufende Pandemie, immer weiter um sich.

Nur per Fax:(069) 1367 - 2100

Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Konrad – Adenauerstraße 20
60313 Frankfurt/Main

Hiermit erstatte ich, xxxxx und geb. am xxxxx in ,

gegen

den Vors. Richter am LG-Frankfurt, Herrn Dr. Cxxxx zum Verfahren Az. 2-16 T 1/21 und mit Beschluss vom 08. Februar 2021,

gemäß § 116 AO, § 13 StGB, § 258a StGB, § 339 StGB mit § 267 sowie § 129 Abs. 1 StGB

Strafanzeige.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbeugung

"Beugung des Rechts ist in drei Formen möglich: 1. Tatsachenverdrehung = Verfälschung des Sachverhaltes, auf den das Recht angewendet werden soll. 2. Rechtsverletzung wie = falsche Anwendung von Rechtsnormen und zwar ebenso in Bezug auf das materielle wie in Bezug auf das Verfahrensrecht oder Verfügen einer gesetzlich nicht vorgesehenen Maßnahme. 3. Ermessensmissbrauch bei Ausübung und Entscheidungen des richterlichen Ermessens" (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).

Menschenwürde vor Gericht:

Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Aus 2 BvR 337/08:

„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 ).“
„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 ). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen

Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 ). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“

Die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG ist an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 ; 19, 17 ; 111, 307 ). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der recht-sprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307 ). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395). Rn 17, - 2 BvR 661/16 -

Dass generelle Problem in Sachen Rechtvertretung des AE liegt darin, dass der Demokratischen Rechtsstaat von 1995-2017 nicht nur das geistige sowie private Eigentum des AE und Dritter in Millionenhöhe schützen konnte oder wollte, sondern das Teile des Demokratischen Rechtsstaats sich in mehreren Verfahren daraus zu einer staatskriminellen Vereinigung zusammengefunden und damit einen verheerenden finanziellen Schaden für den AE, Dritte sowie den Steuer-zahler produzierte (BGH ZB III 45/17).

Gründe:

Der Beschuldigte, noch dazu mit Promotion in Jura, führte am 08. Dezember 2021 als Einzelrichter eine Verhandlung in einer Beschwerdesache des AE und Klägers beim LG-Frankfurt durch.

Beweis zu 1: Beschluss vom 08. Februar 2021

Der Beschuldigte wusste aus der Gerichtsakte des AG-Frankfurt, dass dem AE/ Kläger Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug, durch die inzwischen am 14. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt beschuldigte Richterin Nxxxx, zugebilligt wurde. Ob wohl die beschuldigte Richterin Nxxxx sich § 121 Abs. 5 ZPO mit § 78b mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK an Rechtsnormen zu halten hatte, verweigerte diese bis zum heutigen Tage dem AE/Kläger anwaltlichen Beistand. Diese Verweigerung rechtlichen Beistandes, obwohl der Kläger dem Gericht sechs bzw. sieben Fachanwälte für Reiserecht nachgewiesen hatte, ist gemäß der Kommentierung von Jescheck, H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4, eine vorsätzliche Beugung des formellen Rechts.

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsnormen, insbesondere zum § 121 Abs. 5 ZPO mit § 78b ZPO sind unangreifbar, es sei denn, man will vorsätzlich schwerste Straftaten unter Mitwisserschaft höchster politischer und juristischer Institutionen vertuschen. Obwohl die Rechtsnormen der § 121 Abs. 5 ZPO mit § 78b ZPO einen Rechtsbeistand für den AE in seinem Verfahren vorschreiben, verweigerten der Beschuldigte und wie zuvor die ebenfalls beteiligte Richterin Nägele die Anwendung dieser beiden Rechtsnormen, welches eine vorsätzliche und bandenmäßige Beugung des Rechts darstellen.

Der Beschuldigte Dr. Cxxxxx scheint bei seiner rechtlichen Prüfung den Beschluss des Richters Bxxxx des LG-Frankfurt zum Az. 2-24- T- 24/20 vom 04. November 2020 vorsätzlich überlesen zu haben, indem dieser ausdrücklich auf die rechtliche Gegebenheit zum § 121 Abs. 5 ZPO für die inzwischen unter dringenden Straftatsverdacht stehende Richterin Nxxxxxx hinwies (Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 14. Dezember 2020 – Az. dem AE noch Unbekannt).

Zweimal ist der für rechtlich befangenen Richterin Nxxxxx am AG-Frankfurt der Nachweis über 6/7 für Reiserecht angesprochene Anwälte übermittelt worden, wobei das Gesetz nur fünf Anwälte vorsieht. Dass zweite Mal dieser Nachweisführung gemäß § 78b ZPO gegenüber dem AG-Frankfurt erfolgte am 20. August 2020 per Telefax. Die vom AE angesprochenen Anwälte wurden durch den AE über das Web-Portal www.anwalts.de kontaktiert. Wenn dort registrierte Anwälte im Web-Portal ihre schriftliche Erreichbarkeit nicht gewährleisten (keine Email Funktion), so ist das nicht das Problem des AE. Dass diese Anwälte dann nach einem weiteren Telefonat das Mandat mündlich ablehnten, ist ebenso auch nicht das Problem des AE. Auch hätte die Richterin Nxxxxx dem AE schon ab August 2020 eine Anwaltssuche außerhalb der Gerichtsbarkeit des AG-Frankfurt freistellen können, so wie es der § 121 ZPO vorsieht. Der Beschluss der beschuldigten Richterin Nxxxx des AG-Frankfurt vom 26. November 2020 ist daher eine Beugung des Rechts sowie Urkundenfälschung im Rechtsverkehr.

Es hat für den AE/Kläger aus dem Beschluss des beschuldigten Dr. Cxxxxxx den dringenden Anschein, dass der Beschuldigte nicht lesen konnte oder andererseits seine Promotion in Jura möglicherweise durch Plagiat erwarb. Für den beschuldigten Richter Dr. Cxxxxxx sind die im Verfahren 30 C 1295/20(20) für die Beklagte Sxxx Express auftretenden Rechtsanwälte T+M aus Oberursel keine Rechtsanwälte, welches die rechtliche Sachlage dieser Strafanzeige noch in höherer Form kriminalisiert, da der Präsident des AG-Frankfurt sich zuvor seiner Dienstaufsichtspflicht gegen die Richterin Nxxxx verweigerte. Die Beugung formellen und wie hier des materiellen Rechts in einem Gerichtsverfahren ist und bleibt eine verbrecherische Handlung und strafbar gemäß § 339 StGB.

Beweis zu 2:

Dienstaufsichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2020 per Fax an den Präsidenten des AG-Frankfurt Herrn Schmidt
Zurückweisung der Stellungnahme des Präsidenten des AG-Frankfurt vom 30. Dezember 2020 per Fax an den AG-Präsidenten Herrn Schmidt

Auch wird die Staatsanwaltschaft Frankfurt zu prüfen haben, ob aus der Amtsgerichtsakte vorsätzlich Unterlagen und hinsichtlich der zum 08. Februar
2021 anstehenden Rechtsentscheidung für das LG-Frankfurt, entfernt wurden.

Beweis zu 2: Gerichtsakte des AG-Frankfurt Az. 30 C 1295/20 (20)

Den Beweis der vorsätzlichen Beugung des Rechts lieferte der hier Beschuldigte selbst mit seinem Beschluss so wörtlich, „die Tatbestandsvoraussetzungen des § 339 sind weder dargelegt, noch folgen diese aus der Aktenführung des Richters. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen (verweigerter Rechtsbeistand) nicht zu zulassen“.

Der Kläger hatte aus der Übersendung zweier vorausgegangener Urteile gegen die Beklagte Sxxxx Express (durch die am 14. Dezember 2020 beschuldigte Richterin Nxxxxx) den dringenden Verdacht des vorsätzlichen Prozessbetruges erlangt und daraufhin am 09. November 2020 zusätzlich einen Strafrechtsbeistand für das Verfahren am AG-Frankfurt beantragt. Richterin Nxxxxx ist bis zum heutigen Tage dem Antrag des AE/Klägers/Beschwerdeführers auch auf Zeugenanhörung im Verfahren bewusst und damit vorsätzlich nicht nachgekommen. Eine solche Richterin gilt nicht nur als „Befangen“, sondern steht dringend unter dem Verdacht der fortgesetzten bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt, auch hier zum großen Nachteil des Deutschen Steuerzahlers.

Wenn der hier zu beschuldigende Richter Dr. Cxxxxx vom AE/Kläger/ Beschwerdeführer und allein aus seiner Begründung heraus, Rechtswissen eines Anwalts verlangt, so ist das als höchstgradig dumm oder auch kriminell zu bezeichnen. Da der Beschuldigte Dr. Cxxxxx eine Promotion in Jura in seinem Beschluss vom 08. Februar 2021 ausweist, kann man nur von einer gemeinsamen vorsätzlichen kriminellen Bandenhandlung gegen den AE/Kläger/ Beschwerdeführer ausgehen. Eine kriminelle Bandenhandlung ergibt sich gemäß Beschluss BGH/OLG-Oldenburg, wenn mindestens zwei Personen an einer strafbaren Handlung beteiligt, welche sich dabei nicht einmal persönlich kennen müssen aber zugleich an selbiger Tathandlung beteiligt waren.

Der hier Beschuldigte als Vors. Richter hatte nicht nur die Möglichkeit sondern die gesetzliche Pflicht, dem AE bei unklaren Sachverhalten um eine Aufklärung bzw. Vervollständigung zu bitten. Dieser Nachfrage ist der Dr. Cxxxx vor seinem Beschluss vorsätzlich wegen Vertuschung von anhaltender Staatskriminalität, möglicherweise in Bezug auf die AO und Anderes, nicht nachgekommen.

BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 54/10

Der BGH hat entschieden, dass im Falle von zu ungenau gestellten Anträgen der Parteien seitens des Gerichts auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt werden muss, bevor die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Beschuldigte mit Promotion in Jura, beging hier wissentlich und vorsätzlich eine Strafvereitelung im Amt durch Beugung des Rechts und Urkundenfälschung im Rechtsverkehr. Obenauf überträgt dieser die Kosten für seine kriminelle Handlung noch dem AE/Kläger und Beschwerdeführer und untersagt zur Vertuschung nicht nur seines Verbrechens dem AE/Kläger und Beschwerdeführer den weiteren Rechtsweg.

Beweis zu 3: Beschluss des Beschuldigten vom 08. Februar 2021

Um alles vorgenannte Staatskriminelle gegen den AE/Kläger zu relativieren, so wurde unter dem Vorsitz des Richters Thomas Fischer beim 2. Strafsenat des BGH, eine vorsätzliche und bandenmäßige Urkundenfälschungen der GenStA-Oldenburg sowie der Generalbundesanwaltschaft gegen den AE und Kläger im Amt, gemäß § 183 GVG mit § 258a StGB strafvereitelt. In einem OWi-Verfahren ging es darum zu vertuschen, dass Staatsanwälte und Richter in Niedersachen kriminell sind. Richter Thomas Fischer und Andere am BGH ließen einen Unschuldigen verfolgen und verurteilen, weil zuvor eine promovierte Richterin ebenso vorsätzlich formelles und materielles Recht beugte. Die Untersagung einer Beschwerde durch Niederschrift beim Amtsgericht, ist eine Beugung des Rechts (BGH 2 ARs 283/15). Die Begründung der Verfolgung eines Unschuldigen durch den BGH lautete, es fand sich kein Anwalt für eine Rechtsvertretung in seinen Beschwerden.

Beweis zu 4: Generalbundesanwaltschaft Az. 2 AR 217/15
mit BGH 2 ARs 283/15.

Wie Richter des Demokratischen Rechtsstaats der Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich Urkunden im Rechtsverkehr fälschten, Staatsanwälte falsche Anschuldigungen erhoben, Staatsanwälte zu Verbrechen anstifteten, völlig entlastende Zeugen und Beweismittel unterdrückten, Staatsbeamte uneidliche Falschaussagen tätigten, Prozessbetrug begingen, eben um nachfolgende Rechtsinstanzen zu täuschen, ist dem AE/Kläger und Beschwerdeführer schon als ehemaliger politischer Häftling aus der ehemaligen diktatorischen DDR der Jahre 1975-1978 hinreichend bekannt.

Der AE betont hier ausdrücklich, dass die hier erhobenen staatskriminellen Vorwürfe im letzten Absatz dieser Anzeige auf seine eigenen Erfahrung mit dem Demokratischen Rechtsstaat beruhen.

Im Übrigen hatte die beschuldigte und für befangen erklärte Richterin Nxxxx des AG-Frankfurt bereits zwei Verhandlungstermine ohne Zeugenladung des AE/Klägers sowie ohne einen Rechtsbeistand für den AE/Kläger anberaumt.

Dass der AE/Kläger/Beschwerdeführer allein seine Rechte vor Gericht vertreten muss, ist als schwerste vorsätzliche und bandenmäßige Staatskriminalität zu bezeichnen sowie auch öffentlich zu machen.

Sollten erneut Rechtsfehler des AE in dieser Sache auftreten und die auf die Verweigerung eines fehlenden Rechtsbeistandes und dabei auf bisherige Beschlüsse des AG- sowie des LG-Frankfurt zurückzuführen sind, so sind die Ermittlungsbehörden des Landes Hessen zur Rechenschaft und späteren materiellen Mitverantwortung zu ziehen.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese
entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G.K.