Kapitalmarktdienstleistungen zur Kapitalbeschaffung zwecks Unternehmensfinanzierung mit einer Privatplatzierung - von Dr. Werner

Als Finanzdienstleister unterstützt die Dr. Werner Financial Service AG Unternehmer bei der Eigenkapitalbeschaffung, der Konzeption Ihrer bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung und bei zukunftsweisenden Kapitalstrategien. Dr. Werner & Kollegen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ermöglichen es Ihnen, die Kapitalausstattung mit Hilfe der geeigneten Finanzierungsinstrumente ( z.B. stimmrechtslose Mezzanine-Beteiligungen ) zu stärken. Der anerkannte Mezzaninekapital-Spezialist Dr. Horst Siegfried Werner Göttingen erläutert Interessenten gern alle Facetten der Kapitalbeschaffung und der Unternehmensstrukturierung für eine optimale Gesamtfinanzierungsfähigkeit. Der Umfang der Beratung ist stets an den individuellen Wünschen unser Mandanten ausgerichtet und reicht weit über einzelne Transaktionen hinaus.

Wir begleiten Unternehmen von dem ersten kostenlosen Informationsgespräch über die Gestaltung einzelner Beteiligungsverträge, den Entwurf von Bilanzstrategien und die Wertschöpfung durch Bilanzoptimierung bis hin zur Entscheidung für den Gang an den Kapitalmarkt und zur Durchführung der Kapitalmarktemission zwecks weiterer Kapitalversorgung. Damit tragen wir gemeinsam mit unseren Netzwerkpartnern den besonderen Anspruch, im Bereich der Unternehmensfinanzierung eine umfassende und zugleich individuelle, erfolgsorientierte Beratung zu erbringen. Im Netzwerk arbeiten wir mit der Bernd & Didier RA-GmbH zusammen.

Gerne laden wir Finanzierungs-Interessenten zu einem unverbindlichen und kostenlosen Finanzierungsgespräch und Strategie-Erstgespräch z.B. zur Eigenkapitalbeschaffung für Ihr Unternehmen über eine BaFin-prospektfreie Small-Capital-Finanzierung ab € 50.000,- oder eine Privatplatzierung mit einem Beteiligungs-Verkaufsprospekt ab € 10 Mio. bis € 250 Mio. ein.

Mit dem Dr. Werner-Eperten-Netzwerk können wir aus einem Hause einen Full-Service bis hin zur erfolgreichen Kapitalbeschaffung bzw. Eigenkapitalbeschaffung über die Finanzmärkte / Beteiligungsmärkte leisten. Für die über uns angebotenen Vermögensanlagen oder Wertpapierinstrumente bestehen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz und gem. § 3 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) keine Prospektpflichten, da jeweils nur 20 Anteile oder Wertpapiere ab einer Mindeszeichnungssumme von Euro 100.000,- angeboten und gezeichnet werden können. Es stehen Genussrechtsbeteiligungen, Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, stille Beteiligungen und partiarische Darlehen als Beteiligungsinstrumente zur Verfügung.

Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abgrenzungen zur stillen Gesellschaft sind in den Verträgen wichtig, da nur dann jeweils max. 20 Verträge abgeschlossen werden können.

Partiarische Darlehen haben für Unternehmen den Vorteil, dass sie mit einem geringeren Festzins ( z.B. 4% statt 5 % p.a. ) ausgegeben werden können und dem Investor neben dem niedrigeren Festzins der Vertragsabschluss mit einer erfolgsabhängigen Beteiligung z.B. am Gewinn oder Umsatz „versüßt“ wird. Dadurch wird der Unternehmer beim Zinsaufwand und beim allgemeinen Marktrisiko entlastet. Er muss nur dann einen höheren Zins zahlen, wenn ein bestimmter Gewinn oder Umsatz realisiert wurde.

Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ( partiarisches Darlehen ) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es bei Geringfügigkeit ohne einen Verkaufsprospekt nach VermAnlG öffentlich angeboten und maximal 20 Verträge platziert und abgeschlossen werden dürfen. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher bei geringem Kapitalbedarf keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ).

Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), jedoch seit dem 10. Juli 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ist also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens „keine fest rückzahlbaren Gelder“ fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln. - Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschafts- und Kapitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .