Zurückweisung gegen StA-Oldenburg wegen Verdacht auf Mitgliedschaft in einer staatskriminellen Vereinigung

Wenn der Demokratische Rechtsstaat schwerwiegende Fehler gegen einen oder mehrere Bürger begeht, dann werden die Artikel 1 GG, Art 3. Abs.1 GG, Art. 14 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG mit allen in Verbindung stehenden Gesetzen, zur reinen Farce. Da gibt es dann aber auch keine Amtsperson oder auch keinen Politiker und der dann sagt, "bis hier hin und nicht weiter". In einem solchen Fall sind sich alle gesetzlich Verantwortlichen einer Meinung, "einfach weiter vertuschen", was kann uns schon passieren. In einem wirklichen Demokratischen Rechtsstaat würde sich sofort öffentlicher Widerstand gegen offensichtliche Staatskriminalität formieren. Ein solcher öffentlicher Widerstand formiert sich leider nur, wenn hunderte oder mehr Bürger betroffen wären. So nehmen sich die Beschuldigten in Staats- und Justizdiensten das Recht heraus, laufende kriminellen Handlungen (auch gegen das Gemeinwohl), weiter fortführen zu lassen.

23. April 2020

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Az. NZS 11B Js 23475/20
Bescheid der StAin-Zimmering vom 15. April 2020
mit Eingang vom 21. April 2020

Hiermit weist der AE den Bescheid der StAin-Zimmering in seiner verdummenden und kriminellen Art im vollen Umfang an die Staatsanwaltschaft Oldenburg zurück.

Gegen StAin-Zimmering wurde bereits im weiteren Zusammenhang Ende 2019 Strafanzeige, u.a. wegen Mitgliedschaft in einer staatskriminellen Vereinigung, bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg gestellt. Dennoch lassen der LOStA der Staatsanwaltschaft Oldenburg und der GenStA der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg gemeinschaftlich die 2019 beschuldigte Staatsanwältin weiter als Amts- und Justizperson Ermittlungsverfahren hinsichtlich staatskrimineller Vereinigungen bewerten.

1988 haben die Staatsanwaltschaft Verden gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft Celle zu mehreren Verbrechen angestiftet (Az. 6 Zs 939/03) , welches sich im vorliegenden Ergebnis wie eine Pandemie weiterer ungesühnter Vergehen und Verbrechen über mehr als die Hälfte des Demokratischen Rechtsstaats zum Nachteil des AE und Dritter all die Jahre ausbreitete. Es gibt kaum eine juristische und politische Institution im Demokratischen Rechtsstaat und die zumindest gemäß § 116 AO mit § 258a StGB und § 61 BBG strafrechtlich zum Nachteil des AE und Dritter sowie dem Gemeinwohl eingebunden sind.

Insbesondere haben staatskriminelle Handlungen gewisse Langzeitauswirkungen, die auch hier in dieses vorsätzlich verweigerte Ermittlungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Schwerste Steuerhinterziehung (€50MM) sowie Patentverbrechen, Verfolgung Unschuldiger, nicht mehr zählbarer vorsätzlicher und bandenmäßiger Strafvereitelungen im Amt sowie internationaler Anleger-betrug, sind nur der herausragende Teil von krimineller Vertuschung aller durch den AE insbesondere in Niedersachsen und NRW beschuldigten Justiz- und Staatsbeamten. Die beschuldigten Richter am OLG-Oldenburg verweigerten dem AE aufgrund der vorgenannten strafrechtlichen sowie inzwischen auch politischen Hintergründe dem AE nicht zum ersten Male rechtlichen Beistand zur Vervollständigung nicht nur seiner Beschwerden sondern auch Klagen. Mit dieser verfassungsrechtlichen Verweigerung eines Rechtsbeistandes für den AE und für dieses in Rede stehende Verfahren, sollen eben diese pandemischen juristischen sowie finanziellen Auswirkungen vertuscht werden. Die beschuldigten Richter des OLG-Oldenburg, die Herren Vulhop, Leemhuis und Beger, haben hier zum Verbrechensstraftatbestand der Rechtsbeugung und strafbar gemäß § 339 StGB zu einer unzweifelhaften Tatsachenverdrehung gegriffen (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4). Darüber hinaus bilden die drei OLG-Richter am OLG-Oldenburg und zusammen mit anderen Richtern eine organisierte staatskriminelle Bande, denn Richter und Staatsanwälte und die einen Eid auf die Verfassung abgelegt haben, haben sich durch den Art. 97 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG an Recht und Gesetz zu halten. Um es ganz deutlich zu machen, Staatsanwälte und Richter die im Auftrage des Demokratischen Rechtsstaats schwerste Straftaten und von wem auch immer fortsetzen lassen sowie vorsätzlich und bandenmäßig im Amt solche strafvereiteln, sind öffentlich als Staatskriminelle zu bezeichnen.

Die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG ist an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 ; 19, 17 ; 111, 307 ). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395). Rn 17, - 2 BvR 661/16 .

Der von der 2019 schon beschuldigten Staatsanwältin Zimmering erneut verfasste Zweizeiler im vorliegenden Bescheid und zu den gezielt vom AE benannten Straftatvorwürfen, ist im Zusammenhang mit § 89 Abs. 2 RiStBV als einen erneuten arroganten und kriminellen Verdummungs-versuch der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den AE zu werten.

Folgende unbestreitbare Tatsachen stehen nicht nur in diesem Verfahren gegen die beschuldigten OLG-Richter im Raum und bilden nachfolgende totale Tatsachenverdrehungen:

1.Kriminelle Staats- und Justizbeamte vernichteten vorsätzlich seit 1995 die wirtschaftliche Existenz des AE sowie zum späteren Zeitpunkt Dritter mit einem inzwischen dreistelligen Millionenschaden (BGH III ZB 45/17 mit Wallstreet- Online-Journal vom 30. Januar 2008 sowie Businesswire vom 08. März 2008, Kreditgenehmigung der IKB-Berlin über DM 22 Millionen DM vom 08. Dezember 1997, Strafvereitelungen im Amt mit geschätztem finanziellen Cash-Schaden des AE und Dritter von mindesten € 2 Millionen etc. etc.)-

2.Durch diese völlige kriminelle Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des AE, ist dieser nicht mehr in der Lage aus Eigenmitteln einen Anwalt seiner Wahl zu honorieren, geschweige denn erhebliche Gerichtskosten-vorschüsse zu leisten –obwohl eine rechtliche Prozesskostenhilfe zwingend gegeben war/ ist -

3.Anwälte lehnen aus vorgenanntem Grunde (zu 1) und damit Angst vor der Justiz des Demokratischen Rechtsstaats, ein Mandat für den AE und egal in welcher Art von Rechtsverfahren ab -

4.Bisher gemäß § 78b ZPO vom Gericht beigestellte Anwälte legten nach Einsichtnahme in die betreffenden Akten, Beweismittel und erstem Beratungsgespräch mit dem AE ihr Mandat (zu 1) sofort nieder –

5.Bestreiten von nichtwiderlegbaren gerichtlichen Beweismitteln und Rechtsurkunden-

6.Die Beschuldigten forderten vom AE eine gerichtsverwertbare Beschwerde obwohl diese genau wussten, dass der AE weder über das zweite Staatsexamen noch über eine Promotion in Jura verfügte bzw. verfügt-

7.Die Beschuldigten erklärten sich mit ihren Beschluss einverstanden, dass jeder Bürger aus der Sicht der Justiz und Politik es hinnehmen muss, um Jahre aus seinen späteren Rentenansprüchen erheblich durch den Demokratischen Rechtsstaat betrogen zu werden.

Dieser Demokratische Rechtsstaat war über all die vergangenen 26 Jahre nicht ansatzweise der Lage, dass private sowie geistige Eigentum des AE zu schützen, im Gegenteil, durch unterstützende kriminelle Handlungen von Staats- und Justizbeamten wird dieses Eigentum des AE und indirekt beteiligter Dritter bis heute anhaltend geschädigt.

Ein solches in Teilen verbrecherisches staatskriminelles Handeln ist dem AE als ehemaligem politischen Häftling der Zuchthäuser Cottbus/Brandenburg der Jahre 1977/1978 besten bekannt.

Dieser Schriftsatz wird der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg als Beschwerdesache zugestellt.