Strafanzeige gegen Richter am OLG-Oldenburg wegen Mitgliedschaft in einer staatskriminellen Vereinigung

Wenn in einer Diktatur 40 Millionen Bürger wegen eines zum Teil tödlichen Virus regelrecht eingeschlossen werden und wir in einer doch so globalisierten Welt leben, hätte dann unsere Regierung und unser Bundestag nicht sofort reagieren müssen? Diese hätten nach der schriftlichen Vorwarnung schon 2013 reagieren müssen, haben diese aber nicht, weil jenen die Menschen doch scheissegal zu sein scheinen. Nun jammern viele Bürger und Unternehmer tagtäglich auf höchstem Niveau um ihre Existenz. Wo waren nur all die Bürger und Medien mit ihren Stimmen, wenn der Demokratische Rechtsstaat und genau wie diese Diktatur kriminell gegen seine eigenen Bürger und das inzwischen über 23 Jahre lang vorgeht?

Der Demokratische Rechtsstaats schützt seine Staats- und Justizbeamten vor Strafverfolgung und Schadenersatz in der Existenzvernichtung bis in die Rentenansprüche der Betroffenen und wälzt das jahrelang Finanzielle auf die Steuerzahler ab. Dabei wird immer fast gebetsmühlenartig auf den Umweltschutz und eine CO² Minderung verwiesen, alles nur populistisches Gelaber, da 1997 ein hochinnovatives Umweltprojekt durch eben staatskriminelle Handlungen im zweistelligen Millionenwert den Bach hinunter geschoben wurde. Inzwischen geht es um mehr als nur 50 Millionen an verlorenen Steuergeldern aber wir haben es ja doch.

26. März 2020

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Hiermit stelle ich, xxxxxxxxx, geb. am xxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxx

Strafanzeige, hier
erneut gegen den Richter Vulhop, gegen den Richter Leemhuis und zum ersten Mal gegen den Richter Beger beim Oberlandesgericht Oldenburg,

zum Az. NZS 1 Ws 70/20 mit Beschluss vom 03. März 2020

wegen Mitgliedschaft in einer staatskriminellen Vereinigung und zu der auch seit vielen Jahren in Teilen die Staats – sowie Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg gehören, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 StGB,

in Verbindung wegen vorsätzlicher und bandenmäßiger vielfacher Strafvereitelungen im Amt, strafbar gemäß § 258a StGB i.V. mit § 13 StGB,
§ 263 StGB, § 339 StGB sowie § 116 AO mit § 369/370 AO und § 61 BBG etc. etc. etc..

Beweis: Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft Az. 1 AR 1215/19

Es ist für den Demokratischen Rechtsstaat eine juristische und politische Schande, dass der Generalbundesanwalt bei eindeutiger Beweislage Ermittlungen gegen inzwischen neun unter dringendem Verdacht stehenden Generalstaatsanwaltschaften aus föderal gesetzlichen Argumenten, hier zum Nachteil des AE und Dritter ablehnte. Der Deutsche Bundestag hatte seit dem 24. Oktober 2019 ebenso Kenntnis dieser Strafanzeige an die Generalbundesanwaltschaft, scheint aber wie sooft in anderen Dingen auch, kein Interesse an wahrer Rechts-staatlichkeit im Demokratischen Rechtsstaat zu haben.

Die hierin beschuldigten Richter beim Oberlandesgericht Oldenburg bestritten in ihrem Beschluss, die in der Strafanzeige vom 01. Oktober 2019 erhobenen schwersten Anschuldigungen des AE, gegen Staats- und Justizbeamte und der durch zwei jahrzehntelanges staatskriminelles Handeln einen vielfachen Einkommens- oder auch Arbeitsendgeldentzug hinnehmen musste. In dem Bestreiten der beschuldigten OLG-Richter ging es auch u.a. auch um eine seit 1994 durch kriminelle Handlungen verlorene Cash-Umweltinvestitionssumme von inzwischen über 2 Millionen EURO des AE. Der vermeintliche finanzielle Schaden des AE durch in direkter Verbindung stehender Patentverbrechen, Betrug, Untreue, Betriebsgeheimnisverrat, Rechtsbeugung, Falscher Anschuldigungen, Verfolgung Unschuldiger, amtlicher Falschbeurkundungen wurde in der Zivilklage des AE vor dem BGH und sehr konservativ mit 150 Millionen Euro beziffert. Diese Zivilklage des AE basierte auf der Grundlage des BGH-Grundsatzurteils ZB III 56/10 und wurde wegen Anwaltsverweigerung durch den BGH abgelehnt.

Beweis: Zivilklage zur Staats- und Amtshaftung zum Az. ZR III 45/17

Die seit 1988 gegen den AE anhaltenden staatskriminellen Handlungen gehen inzwischen soweit, dass sich Ketten von seriösen Anwälten, auch wenn selbst mehrfach vom Gericht gemäß § 78b ZPO beigestellt, ein Mandat für den AE erst gar nicht annahmen oder nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten und Durchsicht der Beweismittel ihr Mandat sofort niederlegten.

So hatte insbesondere der Richter Barre am Amtsgericht Verden unter dem Az. 4 Cs 427/01 alle vorsätzlichen und bandenmäßigen falschen Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft Verden und Generalstaatsanwaltschaft Celle gegen den AE unauslöschlich und für immer dokumentiert. Die Finanzrichter des FG-Hannover unter Führung des Vors. Richters Cisse zum Az. 16 V 10089/03 sowie die Generalstaatsanwaltschaften Celle und Oldenburg haben bis heute alles unternommen, um dieses erneute Verbrechen gegen die AO, zu vertuschen.

Dazu gehörte auch die darauffolgende Schließung der privaten und geschäftlichen Steuerakten des AE ab 2002 durch das Finanzamt Delmenhorst , hier auf politischer Anweisung des Landes Niedersachsen und welches erst nach langjähriger vorsätzlicher und bandenmäßiger Strafvereitelung im Amt, sich 2017 dem AE offenbarte.

Dass die hier beschuldigten Richter vorsätzlich und bandenmäßig durch Tatsachenverdrehung Recht gebeugt, damit erneut im Amt strafvereitelt sowie auch erneut eine Urkunde im Rechtsverkehr gefälscht und sich somit einer staatskriminellen Vereinigung angeschlossen haben, ist die Tatsache, dass diese Beschuldigten absichtlich ein faires und aufklärendes Gerichtsverfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG mit Art. 6 der EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 GG und wie zuvor Richter Yüce am SG-Oldenburg (Az. S 8 R 550/15) zu verhindern suchten.

Das Sozialgericht Oldenburg hatte fünf Jahre lang Zeit sachgemäß zum § 163 SGG zu ermitteln und dann gemäß Art. 20 Abs. 3 GG im mündlichen Verfahren die 11 unaufgeklärten Sachverhalte des AE zu klären. Zwei dazu vom SG-Oldenburg beigestellte Sozialrechtsanwälte wollten in der Sache mit den staats-kriminellen Handlungen gegen den AE und seiner damit verbundenen verheerenden materiellen Schädigung nicht in Verbindung gebracht werden, obwohl vorab vom AE ausdrücklich bei Sozialgericht Anträge für die Beistellung eines Fachanwalts für Strafrecht zum Verfahren beantragt wurde. Der AE hatte in seinen Klagen daher explizit begründet aber alle bisher in der Justiz und auch Politik Beschuldigten haben Angst vor den rechtlichen sowie privatrechtlichen Konsequenzen ihres kriminellen Handelns gegenüber dem AE und auch Dritten seit 1988.

Als Normalbürger stelle man sich vor, dass die drei beim OLG-Oldenburg beschuldigten Richter das zweite Staatsexamen oder die Promotion in Jura vom AE erwarteten und begründeten dieses in ihrem Beschluss mit § 114 S 1.2. Halbs. ZPO sowie § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO. Da der AE weder Jura studierte noch eine Promotion in Jura abgelegte, ist diese
rechtliche Begründung schon allein als kriminelle Handlung zu werten. Zuvor weigerten sich die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg trotz mehrfacher Aufforderung des AE sich gesetzlich gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV auf die schweren strafrechtlichen Vorwürfe (§ 163 SGG mit § 339 SGB etc.)
zum Verfahren gegen die Richter beim SG-Oldenburg zu äußern. Auch geht damit aus dem Beschluss der drei Beschuldigten hervor, dass diese sich bewusst vorab dem § 183 Abs. 1-4 GVG verweigerten, denn diese haben nicht und wie schriftlich vom AE aufgefordert, die dazugehörenden Akten der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg zur Sache eingeholt. Richter sind gemäß Art. 97 GG unabhängig in ihren Ermittlungen aber gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz im Verfahren gebunden. Eine seit Jahren in Teilen bestehende staatskriminelle Vereinigungen von Staatsanwälten und Richtern sowie mitwissender Politiker weiter strafrechtlich und mit verheerenden finanziellen Schäden und nicht nur des AE agieren zu lassen, ist eine schwere strafbare Handlung. Die hier beschuldigten Richter stehen generell strafrechtlich nicht außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG.

In der zugrundeliegenden Beschwerde des AE an das Oberlandesgericht Oldenburg und nicht zum ersten Male, waren mehr als deutliche Hinwese auf in Teilen bestehender Staatskriminalität des Demokratischen Rechtsstaats gegeben.

Beweis: Strafanzeige gegen die Richter Leemhuis und Vulhop vom 08. Januar 2019 zum Az. 1 Ws 578/18

Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg sowie der Gerichtsdirektor des Oberlandesgerichts Oldenburg haben zwei der erneut zu beschuldigenden Richter mit Vorsatz zum erneuten Male gegen die Verfassung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 der EMRK sowie gegen den nachfolgenden Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts vom 09. März 2005 verstoßen lassen.

Menschenwürde vor Gericht)
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Durch die vielen vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelungen im Amt sowie der Beugung des Rechts, insbesondere seit 1997, gewähren die drei Beschuldigten anderen zuvor beschuldigten Straftätern im Amt Vorteil und somit stehen diese auch unter dringendem Verdacht der Vorteilsgewährung, damit auch gemäß § 333 StGB strafbar.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese Strafanzeige entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G.K.

Anlage: Beschluss des OLG-Oldenburg vom 03. März 2020

CC: Internetveröffentlichung
RAe Stoops & LaCourse / USA