Namensschuldverschreibungen und Inhaber-Anleihen unter kapitalmarktrechtlichen Regeln – von Dr. Horst Werner

Grundsätze der Namensschuldverschreibungen und Inhaberschuldverschreibungen als Anleihen unter kapitalmarktrechtlichen Regeln – von Dr. Horst Werner

Die gesetzliche Beschränkung der Anleihe-Emission ( als Inhaberschuldverschreibungen oder als Namensschulverschreibungen ) auf börsennotierte Unternehmen wurde schon in den neunziger Jahren aufgehoben( siehe die §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB ). Seitdem kann die Anleihe von jedem Unternehmen oder jedem Privatmann – auch ohne Kaufmann im Sinne des Handelsrechts zu sein – begeben werden ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) .

Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( „Geld gegen Zins“ ). Beide Formen von Anleihen sind bilanzrechtlich Verbindlichkeiten und gewähren die vereinbarten Festzinsen ( also keine variablen Gewinnausschüttungen ); es sei denn, es handelt sich um Gewinnschuldverschreibungen und es gibt neben einer Festverzinsung noch einen Gewinn bonus.

Die Anleihe gibt es als Namens-Anleihe ( = Namensschuldverschreibung ), die nicht durch ein physisches Wertpapier verbrieft wird, auf den Namen des Zeichners ausgestellt wird und somit eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes ( § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG ) darstellt. Ferner gibt es die Anleihe als namenloses Inhaberpapier ( = Inhaberschuldverschreibung ), die durch ein Wertpapier verbrieft wird, wo die Regeln des §§ 2 ff Wertpapierprospektgesetzes gelten.

Bei der Namensschuldverschreibung können 20 Verträge prospektfrei abgeschlossen werden. Bei Mindestzeichnungssummen von über Euro 200.000,00 pro Anleger sind die Namensschuldverschreibungen ohne jede Begrenzung BaFin-prospektfrei.

Bei der Inhaberschuldverschreibung als Wertpapier gelten andere Prospektregeln. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, dass für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und öffentliches Angebot an Dritte ) von Anleihen grundsätzlich ein kapitalmarktaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ein Anleihe-Verkaufsprospekt ist lediglich dann gesetzlich nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,00 in jedem Einzelfall angeboten werden. Das ist BaFin-Prospektfrei und ohne jede Volumenbegrenzung genehmigungsfrei zulässig.

In der Regel wird die Anleihe ( ob als Inhaberschuldverschreibung oder als Namensschuldverschreibung ) mit einer festen Laufzeit und einem festen Zins versehen. Die Verzinsung kann jedoch auch endfällig gestaltet werden ( sogen. Null-Kupon-Anleihe ) oder mit einem steigenden Staffelzins – wie z.B. früher bei den Bundesschatzbriefen als Staatsanleihen -ausgestattet werden. Die Tilgung der Anleihe geschieht überwiegend auch endfällig.

Die Anleihe kann sowohl durch Grundschulden oder andere Rechtsgüter abgesichert werden, so dass man in diesem Falle bei Immobilien von einer Hypothekenanleihe, bei Schiffen von einer Schiffsanleihe und bei anderen Sachgütern von Covered bonds spricht. Die Schuldverschreibung kann also auch mit anderen Sicherheiten wie Forderungsabtretungen oder nicht registerfähigen Vermögenswerten belegt werden.

So gibt es z.B. auch Goldanleihen als Finanzinstrumente, die mit physischem Edelmetall, hier Gold hinterlegt werden. Mit dem Erlös aus der Emission erwirbt ein Emittent Gold in physischer Form oder auch in begrenztem Umfang Buchgoldansprüche. Der Anleger kann sich das Gold gemäß Vereinbarung auch liefern lassen. Der Bundesfinanzhof ( BFH ) setzt Goldanleihen unter bestimmten Umständen steuerlich mit physischen Investments gleich (Urteile vom 12. Mai 2015, Az. VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Damit sind Erträge aus Goldanleihen wie auch Barren oder Münzen nach Ablauf von einem Jahr zwischen Kauf und Verkauf steuerfrei. Ein Beispiel für eine Goldanleihe ist das an der Börse gehandelte sogen. Xetra-Gold. Die Goldanleihe kann in Gold ausgeschrieben sein und deren Zinsen und Kapitalsumme in Gold gezahlt werden. Es ist also ein Vertrag auch über die zukünftige Lieferung von Gold. Weitere Fragen beantwortet gern Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.