Wertpapier-Emissionen mit verschiedenartigen Anleihen, Genussscheinen und von verschiedenen Anleihe-Emittenten

Wertpapier-Emissionen können zur Kapitalbeschaffung für Unternehmen auch bürokratiefrei und ohne BaFin-Prospektpflicht genutzt werden, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Schuldverschreibungen können als Inhaberpapiere begeben werden ( Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellt werden ( Namensschuldverschreibungen ). Je nach Emittent bzw. Schuldner unterscheidet man zwischen Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Bankanleihen, Pfandbriefe von BaFin-lizensierten Pfandbriefbanken, Industrieanleihen oder sonstigen Unternehmensanleihen. Die öffentlichen Anleihe-Schuldner genießen wegen der größeren Sicherheit für Anleger und aufgrund höherer Bonität einen Ausgabezins-Vorteil gegenüber den privaten Anleihe-Schuldnern, die teilweise eine bis zu 3% - 5% höhere Verzinsung bieten müssen, um am Anleihemarkt wettbewerbsfähig zu sein.

Sonderformen von Anleihen sind forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities, sogen. ABS) von Refinanzierungs-Zweckgesellschaften, die durch Vermögenswerte unterlegt und abgesichert sind. Der Forderungsbestand von Unternehmen wird auf diese Weise aus der eigenen Bilanz ausgelagert und gegen liquide Mittel aus einer Anleihenemission veräußert.

Die sogen. Junk-Bonds ( "Mülleimer-Anleihen" ) mit geringen Bonitäten im CCC-Ratingbereich (suprime-bonds under investment-grade ) haben nur bei doppelter Verzinsung über dem Marktniveau eine Platzierungschance, da hohe Ausfallrisiken bestehen. Oft sind Junk-Bonds zu sehr günstigen Kursen mit Renditen bis zu 12% zu erwerben. Bei Junk-Bonds bestehen erheblich höhere Risiken, aber auch im Erfolgsfalle sehr hohe Gewinnchancen.

Finanzierungen mit einer Anleihe oder Gewinn-Schuldverschreibung -
Die Inhaber-/ Namensschuldverschreibung als Anleihe mit oder ohne BaFin-Genehmigung

Die Grundformen der Anleihe, die Inhaberschuldverschreibung oder die Namensschuldverschreibung stellen eine Art "wertpapierverbrieftes Darlehen" dar. In der Regel wird die Anleihe mit einer festen Laufzeit und einem festen Zins versehen. Die Verzinsung kann jedoch auch endfällig gestaltet werden ( sogen. Null-Kupon-Anleihe ) oder mit einem steigenden Staffelzins wie z.B. bei den früheren Bundesschatzbriefen als Staatsanleihen ausgestattet werden. Die Anleihen dienen der Finanzierung von öffentlichen oder privaten Körperschaften.

Die Begebung einer Anleihe ist seit Anfang der neunziger Jahre jedem Unternehmen und sogar Privatpersonen möglich ( siehe §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Die gesetzliche Beschränkung auf börsennotierte Unternehmen wurde aufgehoben. Zur Begebung einer Anleihe - soweit man die Platzierung öffentlich bewerben möchte und die Mindesteinlage unter Euro 100.000,- liegt - ist jedoch ein Wertpapierverkaufsprospekt mit Zulassung und Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Abteilung Wertpapieraufsicht BaFin in Frankfurt/Main erforderlich. Der Anleihe-Verkaufsprospekt ist lediglich dann gesetzlich nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,- in jedem Einzelfall angeboten werden. Unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis eines Wertpapier- bzw. Anleiheprospektes ist aus Haftungsgründen oft ein Kapitalmarktprospekt nach IDW S 4 ( Prospektprüfungsrichtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf ) dringend geboten.

Die Hypothekenanleihe als besicherte Schuldverschreibungen

Die Anleihe kann auch durch Grundschulden abgesichert werden, so daß man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe ( covered bonds ) spricht. Die Schuldverschreibung kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen und nicht registerfähigen Vermögenswerten belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird also "Hypothekenanleihe" genannt.

- Die Hypothek wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden. Die Eigentümergrundschuld zur Besicherung hat den Vorteil, dass kein fremder Dritter in das Grundbuch eingetragen wird.

Die Buchhypothek wird ohne Zusatzurkunde im Grundbuch eingetragen. Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger eine zusätzliche Urkunde, den so genannten Hypothekenbrief. Dieser "Brief" hat Wertpapiercharakter. Er erleichtert die Übertragung einer Grundschuld bzw. einer Hypothek, da sie durch Zession ( = Abtretung ) und bloße Übergabe des Briefes unabhängig von Grundbuch übertragen werden kann. Als Berechtigter einer Hypothek kann der Anleihegläubiger eine Zwangsversteigerung einleiten, wenn der Anleiheschuldner seine Pflicht zur Zahlung der Anleihezinsen nicht erfüllt.

Die Hypothek ist dementsprechend ein Sicherungsmittel. Der Begriff Hypothek kommt aus dem griechischen und heißt soviel wie Unterpfand. Das Grundbuch für die Eintragung befindet sich beim zuständigen Amtsgericht des verpfändeten Objekts. Ein Anleihegläubiger, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Grundbucheinsicht beim Amtsgericht vornehmen. Das Grundbuch gibt zudem Auskunft, wer Eigentümer des Grundstückes ist und welche Lasten oder vorrangige Eintragungen sich auf dem Grundstück befinden. Da in der III. Abteilung des Grundbuchregisters alle Grundpfandrechte eingetragen werden, kann aus der laufenden Nummer der Eintragung der Vor- oder Nachrang des Sicherungsrechts erkannt werden.

Für die Hypothekenanleihe gelten keine besonderen Vorschriften, was die Beleihungswerte bzw. die Beleihungsprinzipien anbelangt. Nach den Beleihungsprinzipien im Pfandbriefgesetz ( gilt nur für Pfandbriefbanken ) sind vom Beleihungswert vorsorglich Sicherheitsabschläge von 40% vorzunehmen. Und nach § 20 a Abs. 6 Kreditwesengesetz sind Gewerbeimmobilien von einem unabhängigen Sachverständigen einer jährlichen Bewertungs- und Werthaltigkeitskontrolle zu unterstellen. Wohnimmobilien müssen in dreijährigen Abstand durch Bewertung überwacht werden.

Öffentliche Wertpapierangebote ( also Anleihen und wertpapierverbriefte Genussscheine ) sind nach dem Wertpapierprospektgesetz BaFin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme der zu platzierenden Wertpapiere mindestens Euro 100.000,- pro Anleger ( oder höher ) beträgt. Die untereinander gleichberechtigten Inhaberschuldverschreibungen lauten auf den Inhaber ( Inhaber als Eigentümer ist derjenige, der das Papier in Händen hält ) und sind regelmäßig eingeteilt in eine bestimmte Anzahl von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem festgelegten Nennbetrag (von z.B. jeweils € 5.000,-). Die Inhaberschuldverschreibungen sind also in Teilurkunden verbrieft und werden dem Zeichner als effektive Stücke ( Inhaber-Teilschuldverschreibungen als Wertpapiere ) übersandt und ausgehändigt oder in seinem Wertpapierdepot gutgeschrieben. Die Anleihe oder der Genussschein können mit einer Wertpapierkennnummer WKN / ISIN registriert werden. Mit einer Anmeldung bei der Clearstreambanking AG in Frankfurt/Main können die Wertpapiere depotfähig gemacht werden und es reicht die Hinterlegung einer Globalurkunde aus. Der Anleihegläubiger hat die im Zeichnungsschein angegebene Zahl von Inhaberschuldverschreibungen zu dem dort angegebenen Betrag übernommen.

Prospekt- und BaFin-frei sind bei Wertpapieren also die Mindestzeichnungssummen von über Euro 100.000,-- siehe die Bereichsausnahme in WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3. Die Wertpapiere müssen phyisch verbrieft werden. Das Unternehmen darf die Wertpapiere nicht für die Anleger verwahren, sondern muss diese an die Anleger ausliefern. Im anderen Falle würde es mit der Fremdverwahrung das sogen. Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist ab Mitte Juli 2018 kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das im VermAnlG geregelt ist. Über einer Mindestanlage von Euro 100.000,- bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin Bafin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei !

Der Gesetzgeber hat damit im Wertpapierprospektgesetz weitere Bereichsausnahmen für prospektfreie und BaFin-freie Wertpapieremissionen ( siehe bisher § 3 Abs. 2 WpPG ) geschaffen.