Sanktionslistenprüfung - ein MUSS für jedes Unternehmen

Unternehmen ist es durch die EG-Antiterrorismusverordnung verboten, zu Organisationen oder einzelnen Personen – die auf Antiterror- bzw. Sanktionslisten geführt werden – geschäftliche Beziehungen zu unterhalten.
Mit der Einführung der EG-Antiterrorismusverordnung wurde das Außenwirtschaftsrecht auf europäischer Ebene gänzlich neu angeordnet. War es bis dato „lediglich“ verboten Waren in Länder zu liefern, welche einem Embargo unterlagen, so betrifft das Verbot nunmehr vollumfänglich den Kontakt, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln zu natürlichen Personen und Vereinigungen bzw. Firmen.

Prinzipiell sind alle Unternehmen jeglicher Branche angehalten, geeignete Maßnahmen zur Terrorismus-Bekämpfung zu ergreifen. Zu diesem Zweck umfasst die EG-Antiterrorismusverordnung die sogenannten Sanktions- bzw. Antiterror-Listen. Diese Listen beinhalten Organisationen oder auch einzelne Personen weltweit, zu welchen keinerlei Geschäftsbeziehungen geführt werden dürfen.

Durch die Einführung der Verordnung kommen auf alle Unternehmensbereiche aufgrund der geforderten Sanktionslistenprüfung signifikante Mehraufwände zu – auch auf die Personalabteilungen. Dies begründet sich auf der Tatsache, dass die Auszahlung von Gehalt ein Zurverfügungstellen von Geldern darstellt, welches im Falle von gelisteten Mitarbeiten verboten ist.
Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Mitarbeiterprüfung dürften seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. Juli 2012 (Az.: VII R 43/11) aus der Welt geräumt sein. Hier kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass der Abgleich der Mitarbeiterdaten eine nach § 32 Bundesdatenschutzgesetz grundsätzliche Datennutzung darstellt.
Somit sind die HR-Verantwortlichen angehalten, alle im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter und darüber hinaus Praktikanten, Zeitarbeitspersonal, Austausch- bzw. Werkstudenten wie auch Bewerber einer Sanktionslistenprüfung zu unterziehen. Dies kann je nach Fluktuationsrate des Unternehmens sehr zeitintensiv ausfallen – zumal eine alleinige Namensüberprüfung in der Regel nicht ausreichend ist. Hier sollte nämlich unbedingt sichergestellt werden, dass nicht nur Namensgleichheit, sondern vielmehr die maßgebliche Personenidentität besteht. Infolgedessen beinhalten die Sanktionslisten häufig zusätzlich zum Namen der Person auch das Geburtsdatum sowie den Geburtsort.

Bei Nichteinhaltung der EG-Antiterrorismusverordnung kann im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel stehen. Der bei einem Ignorieren der Prüfungspflicht gesetzlich angegebene Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 € bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren für die Verantwortlichen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Umsatzabschöpfung, was letztlich zum finanziellen Ruin des Unternehmens führen kann.

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