Die besicherte Anleihe ( Schuldverschreibung ) oder Hypothekenanleihe zur Platzierung am Kapitalmarkt - von Dr. Horst Werner

Anleihen ( = Schuldverschreibungen ) können zur besseren Platzierung am Kapitalmarkt besichert werden ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), um dem Anleihegläubiger ein höheres Vertrauen entgegen zu bringen. Zur Besicherung können dem Anleihegeber eine Sicherungsübereignung von materiellen Wirtschaftsgütern oder eine Abtretung von schuldrechtlichen Forderungen des Unternehmens eingeräumt werden, die dem Schuldverschreibungs-Gläubiger dann unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte durch Aussonderung gewähren.

Die kapitalmarktrechtliche Zulässigkeit für die Anleihe als Inhaberschuldverschreibung oder als Namensschuldverschreibung, die Finanzinstrumente gemäß Kreditwesengesetz sind, ergibt sich aus den §§ 1 ff. des Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG ) und aus § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ). Die Inhaberschuldverschreibung als Wertpapier ist prospektfrei, wenn gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 WpPG "weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) angesprochen werden". Und die Anleihe als unverbriefte Namensschuldverschreibung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn z.B. (a) nicht mehr als 20 Namensschuldverschreibungen pro Emissionsunternehmen oder (b) nicht mehr als ein maximaler Beteiligungs-Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von 12 Monaten platziert oder aber (c) allen Kapitalgebern Verträge mit einer Mindestbeteiligung von über Euro 200.000,-- angeboten und gezeichnet werden.

Anleihen mit grundbuchrechtlicher Besicherung: Die Schuldverschreibung kann auch durch Hypotheken bzw. Grundschulden oder durch sonstige Forderungsrechte abgesichert werden, so dass man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe ( covered bonds ) spricht. Die Anleihe kann - wie dargestellt - auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen, belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird "Hypothekenanleihe" genannt.

Hypothekenanleihen sind also wertpapierverbriefte Finanzinstrumente eine durch Grundschulden besicherte Sonderform der Schuldverschreibung zur Finanzierung von Unternehmen. Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ) sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen sind deshalb nichts anderes als "wertpapierbeschaffene Darlehen" mit einem Zinsversprechen und einer Laufzeitabrede. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einer Festverzinsung oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit begeben. Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche ( = Rangrücktritt ) versehen werden, so dass sie dann als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden können.

Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden.

Bei der besicherten Inhaberschuldverschreibung oder der besicherten Namensschuldverschreibung handelt sich damit um Sonderformen von Anleihen, die als forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities - ABS) durch Vermögenswerte unterlegt und gegenüber dem Anleihezeichner abgesichert sind. Dies steigert die Platzierungsfähigkeit der Schuldverschreibungen.

Ziel der besicherten Anleihen ist es, bisher liquiditätsmäßig gebundene Vermögenswerte, in festverzinsliche Schuldverschreibungen umzuwandeln.Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.