Das öffentliche Angebot zur Aufnahme von privaten Darlehen gegen Grundschulden im 1. oder 2. Rang ist prospektfrei zulässig

Darlehen von privaten Darlehensgebern können gegen Grundschuld-Besicherung – gleich ob Erstrangdarlehen oder ob im zweiten Rang im Grundbuch ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) – von Unternehmen als Darlehensnehmer aufgenommen werden und sind ohne Eingriffsrechte Dritter nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ) und dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ohne Prospekt und ohne jede Anteils- oder Volumenbeschränkung zulässig und kapitalmarktfähig, so Dr. Horst Werner, Göttingen ( www.kapitalbeschaffung-sofort.de ). In dieser Konstellation wird ein privater Dritter als zu besichernder Darlehensgeber angeworben; der private Dritte ist dagegen kein Darlehensnehmer. Derartige grundschuldbesicherte Darlehen stellen keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG oder des VermAnlG dar. Anleger können also von Dritten als Darlehensgeber öffentlich angeworben werden, um Unternehmen gegen eine angemessene Verzinsung zu finanzieren. Die Kapitalgeber haben damit einerseits eine Möglichkeit, ihr Guthaben entgegen den Minizinsen der Banken normal anzulegen und ihr Geld zinsträchtig bei Unternehmen ( derzeit ca 3 % bis 5 % p.a. ) gegen Besicherung im Grundbuch zu parken. Gleichzeitig braucht der Anleger sich keine Sorgen mehr um mögliche Strafzinsen auf geparktes Geld bei seiner Bank zu machen ( bei einigen Banken bereits 0,4 % Minuszinsen auf Bankguthaben ).

Die Besicherung darf nicht über den begutachteten Verkehrswert der Immobilie oder den aktuellen Kaufpreis des Objekts hinausgehen. Zudem muss es sich um ein in Deutschland befindliches Immobilienobjekt handeln, was die Sicherheit für den Darlehensgeber erhöht. Der Darlehensgeber wird also wie eine Bank bestens abgesichert.

Für den Vertrieb von grundschuldbesicherten Darlehen ist auch keine Vermittlererlaubnis nach § 34 f oder 34 i Gewerbeordnung erforderlich ! Vielmehr ist die Erlaubnis gem. § 34 c Gewerbeordnung ausreichend.

Hypotheken oder Grundschulden können also nicht nur zugunsten von finanzierenden Banken ins Grundbuch eingetragen werden, sondern auch zugunsten privater Kapitalgeber im Rahmen einer Baufinanzierung oder einer Immobilienfinanzierung. Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG.