Hinweis für alle unter Verdacht stehenden Bürger einer Strafat gegen die AO (Steuerhinterziehung § 370 AO)

Seit einigen Jahren waren nicht nur dem Bundestag, dem Kanzleramt, dem Bundesverfassungsgericht und letztendlich 2015 dem BGH bekannt, dass unter
den Aktenzeichen 2 BvR 2156/09 und EGMR 17132/10 massive Strafvereitelung im Amt in zwei Fällen (NDS und NRW) mit Steuerhinterziehungen zwischen
250TEURO und €500TEURO betrieben wurden. Mit in Mitwisserschaft eingeschlossen waren der Bundesfinanzminister und die damalige Justizministerin
seit dem 16. November 2009. Selbst der Bundespräsident ist schriftlich informiert gewesen. Ebenso die beteiligten Landesregierungen und direkt die
Fraktionen in den Landtagen sowie im Bundestag per Fax.

Ausgangspunkt waren mehrere Finanzgerichtverfahren seit 2003 in Hannover, wobei die dortigen Richter an der Vertuschung eben von Straftaten
äußerst massiv gegen die AO beteiligt waren (Aktz. 16 V 10089/03). Unter Anderem hatte der ehemalige Generalbundesanwalt Range die STA-Hannover
angewiesen, Beweismittel gegen die am Finanzgerichtsverfahren beteiligten Richter zu vernichten oder zurückzuweisen (Aktz. NZS 1141 Js 40469/04).

Die Deutsche Sektion beim Europäischen Menschengerichtshof in Straßbourg hat dieses eklatante und strafbare Vorgehen der Justiz und in
Mitwisserschaft der Politik, durch Ablehnung der Beschwerde einer geschädigten Steuerzahlerin gedeckt (Aktz. 17132/10 vom 18. Juli 2013).

Im Zusammenhang mit diesem und weiteren verfassungs- und menschenwidrigem Verhalten der Deutschen Justiz und Politik, wurde am 03. März 2016
Strafanzeige beim ICC in Den Haag gemäß der Römischen Statuten aus 1998 zum Art. 7/k gestellt. Diese Strafanzeige ist in Den Haag am
22. April 2016 gerichtsverwertbar eingegangen. Der Deutsche Bundestag und in Vertretung seines Petitionsausschusses (MdB Vors. Frau Kersten
Steinke Pet. 4-18-07-312-019381 vom 03. Mai 2016) haben das Vorgehen der Justiz ausdrücklich gebilligt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2015 sind dem Deutschen Bundestag weitere strafbare Handlungen von Staats- und Justizbeamten zur Kenntnis gegeben
worden, diese wurde im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 03. Mai 2016 ebenso gebilligt. Diese Strafanzeige beim ICC musste gestellt werden, zumal
sich kein Deutscher Anwalt mehr wagte ein Mandat vor Gericht und selbst wenn es nur der Verdacht auf eine kleine OWi war, anzunehmen. Zur
Mandatsübernahme wurden auch beim BGH zugelassen Anwälte angesprochen, zumal die Bundesanwaltschaft sich an einer Urkundenfälschung für den BGH
beteiligte.

Auszug aus dem Schreiben vom 29. März 2016 an den Deutschen Bundestag

Folgende Straftaten sind durch die Nichtannahme gemäß § 93b mit § 93a BVerfGG, hier der Verfassungsbeschwerde des Petenten zum Az. 2 BvR 2122/15
und insbesondere zum Schutze der Exekutivorgane vor Strafverfolgung durch das Bundesverfassungsgericht, für rechtsstaatlich erklärt worden:

1.Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anwaltsverweigerung)
2. § 13 StGB
3. § 26 StGB
4. § 27 StGB
5. § 153 StGB
6. § 164 StGB
7. § 187 StGB
8. § 240 StGB
9. § 258a StGB
10.§ 267 StGB
11.§ 339 StGB
12.§ 344 StGB
13.§ 345 StGB
14.§ 348 StGB

Der rechtliche Hintergrund der Straffreiheit der vorgenannten Straftaten für Exekutivorgane ist im Schreiben des Petenten vom 12. Juli 2015 bereits hinreichend dargelegt worden. Alles und zusammengefasst sind die beteiligten Straftäter und auch Mitwisser unter den § 129 Abs. 1 StGB zu betrachten.

Interessierte Rechtsanwälte oder auch Journalisten können sich über die FAZ Auskunft in der Sache einholen.