Winterreifenpflicht: Ein Fall für den Rechtsschutz

Die Winterreifenpflicht besteht in Deutschland erst seit wenigen Jahren, doch schon jetzt gibt es erste Urteile zur Notwendigkeit, diese in der kalten Jahreszeit aufzuziehen. In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Mannheim hatten die Richter festgelegt, dass die Verpflichtung zum Aufziehen von Winterreifen sich an den konkreten Tag einer Nutzung des Fahrzeugs und an den dann herrschenden tatsächlichen Verkehrsumständen, an den Witterungs- und Straßenverhältnissen orientieren müsste (Az. 3 C 308/14).

Ende Oktober kann zu spät sein
Im vorliegenden Fall war der Beklagte Ende Oktober 2012 mit seinem PKW im Raum Mannheim unterwegs gewesen. Auf einer Brücke verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß direkt mit einem entgegenkommenden Wagen zusammen. An beiden Wagen entstand ein Totalschaden, die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs wurden sogar verletzt. Zwar zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden an den Unfallgegner in Höhe von 5.000 Euro. Trotzdem wollte die Gesellschaft ihren Versicherten dafür in Regress nehmen. Sie argumentierte damit, dass der Unfall nur deshalb entstanden war, weil der Versicherte bei den winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen fuhr. Damit wäre also klar, dass ein Reifenwechsel zu Ende Oktober aus Sicht der Versicherer bereits zu spät sein könnte. Die Gerichts- und Anwaltskosten können dabei von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Welche besonders für das Verkehrsrecht anbietet, erfährt man auf http://www.rechtsschutzversicherungen-testsieger.de/verkehrsrechtsschutz...

Grobe Fahrlässigkeit aus Sicht des Versicherers
Der Versicherer argumentierte mit der groben Fahrlässigkeit, die zu einer Erhöhung der Gefahr geführt hatte. Selbst der Begriff der Vorsätzlichkeit wurde in der Klagebegründung aufgeführt. Dies sei allein darauf zurückzuführen, dass der Fahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei. Damit wäre der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz mindestens teilweise leistungsfrei. An dem vorliegenden Tag und an den Vortagen vor dem Unfall hätten die Außentemperaturen außerdem deutlich im Minusbereich gelegen. Interessant war nun aber die Begründung der Richter, die Klage des Versicherers abzuweisen.

Richter kommen zu anderer Aussage
Zwar könnte die Benutzung eines Fahrzeugs ohne Winterreifen als Nutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs gesehen werden, wenn eigentlich aufgrund der Witterung Winterreifen nötig sind. Eine Gefahrenerhöhung besteht aber nur dann, wenn es durchgehend winterliche Straßenverhältnisse über einen längeren Zeitraum oder für längere Fahrten gibt. Dafür wäre der Versicherer aber darlegungs- und beweislastpflichtig. Im hier vorliegenden Fall hatte in Mannheim ein oder zwei Tage vor dem Unfall Schnee gelegen. Doch gerade im innerstädtischen Verkehr waren die Straßen am Tag des Unfalls noch nicht glatt. Der Versicherer hatte diesen Beweis nicht führen können. Das Gericht nahm deshalb an diesem Tag eine partielle Glätte an, deshalb seien Umstände, die das Aufziehen der Winterreifen nötig gemacht hätten, nicht festzustellen. Auch entsprechende Wetterwarnungen hatte es noch nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage des Versicherers abgewiesen. Der vorliegende Fall macht aber klar, wie wichtig eine Rechtsschutzversicherung ist, denn ohne juristischen Beistand hätte der Autofahrer das Verfahren sicher nicht zu diesem positiven Ergebnis bringen können.


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