Zur Neufassung der DIN 18365

Im August 2015 wurde eine Neufassung der DIN 18365: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Bodenbelagarbeiten veröffentlicht, die der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt hat. Die neue Norm ersetzt die Ausgabe aus 2012-09, wobei die Inhalte fachtechnisch überarbeitet und Normverweise aktualisiert wurden.

Es wurden Anpassungen bei den Hinweisen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung vorgenommen, die Verweise insbesondere auf neue Bodenbelagsnormen aktualisiert und der Abschnitt zur Abrechnung wurde neu strukturiert. Interessant sind neue Angaben zu Ebenheitsanforderungen, die offenbar u.a. den aktuellen Entwicklungen bei elastischen Bodenbelägen Rechnung tragen.

Bedeutsam für Bodenbelags- und Parkettarbeiten sind insbesondere Änderungen zur Belegreif-Feuchte von Untergründen. Bei den Hinweisen zum Bedenkenanmelden (3.1.1.) wird als Neuerung jetzt der „nicht genügend trockene Untergrund nach Normenreihe DIN 18560“ angeführt.

Erstmals muss der Boden- und Parkettleger nunmehr bezüglich der Beurteilung der genügenden Trockenheit des Untergrunds also die Estrichnormen der DIN 18560-Reihe (Teile 1, 2, 3, 4 und 7) formal kennen und heranziehen. Zwar gibt es bereits in DIN 18560-4:2012-06 für Estriche auf Trennschicht Angaben zur Messung des Feuchtegehalts, einen Anhang A mit einem Protokoll zur Dokumentation der CM-Messung sowie den Hinweis auf die Feuchtegehalte bei Belegreife (? 2,0 CM-% für Zementestrich und ? 0,5 CM-% für Calciumsulfat(fließ)estrich). In der DIN 18365 gab es bislang keinen formalen Bezug auf diese Norm.

In der Basis-Norm der DIN 18560-Reihe, der DIN 18560-1:2015-09 Estriche im Bauwesen – Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Ausführung, wurden durch Übernahme aus der DIN 18560-4:2012-06 jetzt ebenfalls die Ausführungen zur Durchführung und Dokumentation der CM-Messung übernommen. Zusätzlich wurden Anforderungen an den Feuchtegehalt eingefügt und die aktuell genutzten Richtwerte für die Belegreife zitiert (CT: ? 2,0 CM-%; CT-beheizt: ? 1,8 CM-%; CA: ? 0,5 CM-%). Beim beheizten Calciumsulfatestrich wurde in der Einspruchssitzung des Normenausschusses allerdings von der ursprünglich vorgesehenen Übernahme des bestehenden Richtwerts von max. 0,3 CM-% abgewichen. Stattdessen wurde als Richtwert max. 0,5 CM-% ohne weitere Begründung in die Norm aufgenommen.
Diese Vorgehensweise ist in Normungsprojekten nicht üblich. Es wurden weder fundierte Daten noch Erfahrungswerte für diese überraschende Änderung vorgelegt, noch sind in der Praxis aktuell geänderte Estrich-Rezepturen oder Bindemittel-Kombinationen zu beobachten, die eine Anhebung des Richtwerts erlauben würden.
Auch ist die unterschiedliche Behandlung von Zementestrichen (Differenzierung zwischen unbeheizten (? 2,0 CM-%) und beheizten (? 1,8 CM-%)) und Calciumsulfatestrichen (gleicher Richtwert für beheizte und unbeheizte Estriche) in keiner Weise nachvollziehbar.

Die mit der Erhöhung des Belegreif-Feuchte-Richtwerts für beheizte CA auf 0,5 CM-% einhergehende Erhöhung des Risikos eines Feuchteschadens trägt hingegen nicht der Estrichleger, sondern soll dem Nachfolgegewerk, z.B. dem Parkett- oder Bodenleger, aufgebürdet werden.

Die Festschreibung von Feuchte-Belegreif-Richtwerten und der zugehörigen Prüfmethode in einer Norm ist nicht sinnvoll aufgrund der langen Revisionszyklen von Normen, die keine ausreichend schnelle Anpassung an technische Veränderungen erlauben. Bislang haben die Ausführungsnormen DIN 18356, DIN 18365 oder DIN 18367 wohlweislich keine abschließenden Regelungen zur Durchführung einer Feuchteprüfung und zur Bewertung der Belegreife hinsichtlich des Feuchtgehalts sowie zur Dokumentation einer Feuchtemessung enthalten.

Dem folgend wurde in der Rechtsprechung bislang auch nur bewertet, ob ein Boden- / Parkettleger seiner Pflicht zur Prüfung der Belegreife, u.a. hinsichtlich der Prüfung des Feuchtezustands des Estrichs, nachgekommen ist. Es steht dem Boden-/Parkettleger dabei frei, welche Prüfmethoden oder Informationen er bei seiner Prüfung heranzieht. Sie müssen nur geeignet sein, die Prüfpflicht in angemessener Weise zu erfüllen. Es ist somit möglich, verschiedene Prüfmethoden zu verwenden und Informationen vom Auftraggeber mit zu bewerten.

Die TKB lehnt die Erhöhung des Belegreif-Richtwerts für den Feuchtegehalt von beheizten Calciumsulfat(fließ)estrichen aus vorstehenden Gründen ab und wird in ihren Empfehlungen und Publikationen weiterhin auf den bewährten Wert von 0,3 CM-% verweisen.

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