Die neuen Finanzinstrumente im Kleinanlegerschutzgesetz als prospektfreie Bereichsausnahmen ohne Bafin-Billigung
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2015-06-05 08:14.Kapitalbeschaffungs-Experte Dr. Horst Werner, Göttingen, erläutert die neuen Finanzinstrumente im Kleinanlegerschutzgesetz ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als da sind die Nachrangdarlehen, die partiarischen Darlehen und die grundschuldbesicherten Darlehen zur prospektfreien Platzierung über Crowdfunding Portale . Diese Vertragsformen sind nunmehr Finanzinstrumente im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und dürfen somit von Vermittlern nur mit gesonderter Zulassung nach § 34 f GewO verkauft bzw. platziert werden.
Trotz angestrebter erhöhter Regulierung werden nach dem Willen des Gesetzgebers sog. Schwarmfinanzierungen („Crowdinvestments“) insbesondere für Start-up-Unternehmen und KMU´s ebenso wie für kulturelle und soziale Projekte weiter möglich sein. Aus diesem Grund sieht das Kleinanlegerschutzgesetz auch umfassende regulatorische Ausnahmen vor wie beispielsweise die Befreiung von der Prospektpflicht. Neu sind in der vom Bundestag in zweiter Lesung angenommenen und am 23. 04 2015 beschlossenen Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes die vom Finanzausschuss vorgenommenen Änderungen: Zu diesen gehört beispielsweise, dass die Ausnahmen von den Pflichten nach dem Vermögensanlagegesetz weiterhin nur für Genossenschaftsanteile gelten sollen.
Die bisherigen prospektfreien Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz ( bis zu 20 stille Beteiligte und gleichzeitig bis zu 20 Genussrechtsbeteiligte - also insgesamt 40 Beteiligte ) und im Wertpapierprospektgesetz ( bis zu 149 Wertpapierbeteiligte ) bleiben auch zukünftig nach dem Kleinanlegerschutzgesetz bestehen und erhalten. Einschränkungen gibt es bei den Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und den partiarischen Darlehen, die bisher ohne Beschränkungen von den Unternehmen selbst als Emittenten öffentlich angeboten werden konnten.
Kapital von Privat an Privat kann nach den Prospektgesetzen ausserhalb der Banken nur als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. ) gegeben werden. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundsätzlich ist für die öffentliche Kapitalbeschaffung eine Genehmigung der BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - erforderlich. Dies ist jedoch in "geringfügigen" Fällen dann nicht der Fall, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den bisherigen Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Betrieb beteiligt ( siehe § 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz VermAnlG ). Die sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile oder 20 Kommanditanteile" gezeichnet werden. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Volumengröße auch immer - zeichnet. Dies Ausnahmen bleiben auch weiterhin unter dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz bestehen.
Die Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen wurden als neue Finanzinstrumente in das Vermögensanlagengesetz aufgenommen und können nur noch begrenzt platziert werden. Nur die Nachrang-Darlehensformen dürfen nach der Übergangsfrist ab dem 01. Jan. 2016 ohne einen BaFin-gebilligten Prospekt nicht mehr direkt vom Unternehmen selbst, sondern gem. § 2a Abs. 3 Vermögensanlagengesetz neue Fassung nur noch „ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden“ – zudem nur noch in einem begrenzten Umfang bis Euro 2,5 Mio. platziert werden, wobei die Höchstbeteiligung auf Euro 10.000,- gesetzlich festgelegt ist ( § 2a Abs. 3 Nr. 2 Vermögensanlagengesetz n.F. ). Ohne BaFin-Prospekt wird also nach dem 31. 12. 2015 eine Eigenplatzierung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen auch z.B. durch angestellte Vermittler nicht mehr möglich sein. Hier ist also bei den Darlehensformen ohne BaFin-Prospekt das sogen. Emittenprivileg ausgehebelt. Unternehmen, die weiterhin ohne BaFin-Prospekt beschränkt zulässige Darlehensformen platzieren wollen, können dies nur noch mittelbar über eine Internet-Dienstleistungsplattform ( Crowdfunding-Portal ) verkaufen und müssen den Vertrieb über derartige Portale unter Beachtung der neuen gesetzlichen Kontroll- und Prüfungspflichten organisieren. Anders ist das bei stillen Beteiligungen, Namensgenussrechten und Namensschuldverschreibungen als nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen, die weiterhin bis zu jeweils 20 Anteilen direkt und ohne Internet-Plattform platziert werden dürfen; also gleichzeitig und parallel 20 stille Gesellschafter, 20 Genussrechtsbeteiligte und 20 Namensschuldverschreibungen sowie bis zu 149 Anleihen oder Aktien.
Warum Darlehensformen nur mittelbar über Crowdfunding-Portale mit Zulassung gem. § 34f GewO und Registrierung bei der IHK platziert werden dürfen, während andere Vermögensanlagen weiterhin direkt vom Emittenten verkauft werden können, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Kleinanlegerschutzgesetz nicht. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.