Die Genossenschaft und die BaFin-freie Platzierung von Genossenschaftsanteilen und Nachrangdarlehen an die Genossen

Die Genossenschaft wird nachfolgend in ihren Grundzügen von Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) definiert und mit ihren Vor- und Nachteilen dargestellt. Mit einer eingetragenen Genossenschaft kann die Platzierung von Genossenschaftsanteilen nach den prospektrechtlichen Vorschriften ( gehört zu den Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes ) zur Mitgliederwerbung und zur Aufnahme von Genossenschaftskapital bzw. zur Platzierung von Nachrangdarlehen ( ausschließlich an die Genossenschaftsmitglieder – auch vom Kleinanlegerschutzgesetz befreit ) unbeschränkt und ohne BaFin-Genehmigung erfolgen. Die Konzeption durch prospektive Aufbereitung von Genossenschaftsanteilen und die Genossenschaftsanteils-Platzierung am Kapitalmarkt erlebt deshalb zur Zeit eine Renaissance und rückt neuerlich in das Blickfeld des Finanzmarktes. In Deutschland gibt es mehr Genossenschaftsmitglieder ( ca. 15 Mil. ) als in allen anderen Unternehmenseinheiten.

Nach einer Definition der Genossenschaft gilt diese als eine juristisch verselbständigte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und/oder kulturellen Interessen zu verfolgen und um ihre Ziele in einer wirtschaftlichen Organisation zu verwirklichen, die ihnen allen unter Stimmrechts- und Anteilsbeschränkung gemeinsam gehört und von Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung als gesetzlich vorgesehene Organe geleitet wird. Eine Mehrheitsbeteiligung eines Einzelnen ist gesetzlich ausgeschlossen. Eine eingetragene Genossenschaft eG im Sinne des § 1 Genossenschaftsgesetzes als im Handelsregister eingetragene e.G. ist also ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern ( gesetzliches Mitglieder-Förderprinzip ). Die Genossenschaft e.G. bedarf der Zulassung durch den jeweiligen Genossenschaftsverband und entsteht als juristische Person mit Vollzug der Eintragung im Handelsregister. Genossenschaften genießen aufgrund der staatlichen Genehmigungsbedürftigkeit durch einen prüfenden Genossenschaftsverband ein größeres Marktvertrauen durch fortlaufende Pflichtprüfungen. Die Platzierung von Genossenschaftsanteilen am Kapitalmarkt ist zudem gem. § 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG )prospektfrei und ohne BaFin-Billigung umsetzbar.

Die Gründung einer Genossenschaft wird von den Genossenschaftsverbänden ( regional in allen Bundesländern ) unterstützt. Für eine optimale Vorbereitung auf eine Genossenschaftsgründung werden hilfreiche Unterlagen wie die interaktive CD ROM "Genossenschaften Gründen" oder verschiedene Gründerfibeln von den Verbänden zu unterschiedlichen Branchen bereitgestellt.

In einer Genossenschaft haben die Mitglieder satzungsmäßig bestimmte Ziele, deren Erfüllung in gruppenmäßiger Selbstorganisation mittels der körperschaftlichen Strukturierung verfolgt werden soll. Grundmuster der Genossenschaft ist der mitgliederbasierte Verein, der ein verselbständigtes Vermögen ohne Eigentümerdominanz und begrenzte Stimmrechte hat. Der Geschäftsbetrieb dient den Mitgliedern, indem er ihnen Leistungen oder Produkte anbietet, und/oder ihre Arbeitskraft, auf jeden Fall aber ihr Kapital (Geschäftsanteile genannt) produktiv einsetzt ( gesetzlich zwingendes Förderprinzip ). Damit sind ohne Ausnahme alle Mitglieder sowohl ( nur ) kleinstanteilige Eigentümer mit geringsten Stimmrechtsanteilen als auch Partner und Kunden ihrer eigenen Genossenschaft ( Identitätsprinzip ). Die Genossenschaft unterliegt der jährlichen Pflichtprüfung durch einen vom Genossenschaftsverband autorisierten Wirtschaftsprüfer !

Der eingetragenen Genossenschaft mit Genehmigung ( Zulassung ) des Genossenschaftsverbandes obliegt als einziger Körperschaft kraft Gesetzes die Aufgabe der Mitgliederförderung. Zur Erfüllung des Förderauftrages, der in der Mehrung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben der Mitglieder liegt, bietet die e.G. ihren Mitgliedern ihre Dienstleistungen an. Aufgrund dieses Förderauftrages steht bei der eG die persönliche Mitgliedschaft und nicht – wie bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften – die Stimmrechtsdominanz und nicht die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund. Ziel einer Genossenschaft ( siehe die Wohnungsgenossenschaften ) ist z.B. vorrangig die Versorgung der Mitglieder mit kostengünstigen Eigentums- und Mietwohnungen oder bei den Waren-Genossenschaften der günstige Einkauf für die Mitglieder und die Versorgung mit bestimmten Handels- oder Verbrauchsgütern ( z.B. die Einkaufs-Genossenschaften wie die Raiffeisen e.G. ).

Genossen haben in der Regel Interesse an einzelnen Projekten ( z.B. Wohnimmobilien, Energielieferungen etc. ) und nicht an einer unübersichtlichen Beteiligung einer großen Anzahl von unterschiedlichen Branchenprojekten. Zur Investition in Genossenschaftsprojekte ist vorzusehen, dass Einzelmaßnahmen über Genossenschaftsanteile als Eigenkapital und nur ergänzend über sonstige Beteiligungsgelder der Genossen finanziert werden. Damit verbleiben sowohl die Erträge, als auch die Risiken ausschließlich bei der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Ein Genosse kann sich entsprechend satzungsmäßiger Bestimmung z.B. mit einem Genossenschaftsanteil von Euro 500,- oder mehr beteiligen und sich zusätzlich in beliebiger Höhe mit einer Anleihe, einem Genussrecht oder einem Nachrangdarlehen an konkreten Projekten beteiligen.

In den fortlaufenden Geschäftsjahren sind entsprechend des Mittelzuflusses aus Mitgliedsgeldern Investitionen in Genossenschaftsprojekte umsetzbar. Die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit und der Erfolg sind somit abhängig von der Platzierung von Genossenschaftsanteilen und von der Fristigkeit der Platzierung. Je nach Verlauf kann die Genossenschaft weitere Investitionen tätigen und zusätzliche Projekte realisieren. Weitere Informationen erteilt der Weitere Informationen erteilt der Wirtschafts- und Kapitalmarktjurist Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

Das Genossenschaftskapital erspart der Genossenschaft teilweise vom Bankkreditmarkt abhängige Verschuldungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die Genossenschaftsmitglieder über werthaltige, nicht ausschließlich fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter verfügen.

Die je nach Standpunkt persönlich empfundenen Vor- und Nachteile einer Genossenschaft liegen in der fortlaufenden staatlichen Kontrolle durch den Genossenschaftsverband und darin, dass Mehrheitsbildungen bzw. Stimmrechtsdominanzen und Eigentumsbildungen an Wohnungsprojekten ausgeschlossen sind ( verselbständigte materielle Vermögensgegenstände ). Das sichert die Interessen von den Genossenschaftsmitglieder und Anlegern.