Bilanzoptimierung und Eigenkapitalstärkung durch die Ablösung von Altverbindlichkeiten und Schuldumwandlung zur Kapitalerhöhung

Die Bilanzoptimierung durch bilanzpolitische Maßnahmen gewinnt nach Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) gerade unter dem Blickwinkel von Basel III und der europäischen Bankenkrise für die Eigenkapitalausstattung von Unternehmen eine immer größere Bedeutung. Das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital und die sich daraus ergebende Eigenkapitalquote haben mit ihren doppelten Leverage-Effekten ( Hebelwirkungen ) bei der Eigenkapitalrentabilität und bei der Gesamtfinanzierungsfähigkeit von Unternehmen eine herausragende Bedeutung. Die Eigenkapitalquote ist die Bilanzkennziffer, die den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital eines Unternehmens anzeigt. Je höher diese Bilanzkennziffer mit dem Haftkapital ( = Eigenkapital ) ist, desto größer ist die Kreditwürdigkeit ( = Bonität ) eines Unternehmens. Mit dem Eigenkapital lässt sich nicht nur über ergänzendes Fremdkapital die Finanzierungssumme eines Unternehmens nach oben hebeln, sondern gleichzeitig wird durch den ermöglichten Kreditkapitaleinsatz die Eigenkapitalrendite gesteigert. Es können also zweifache Leverage-Effekte gleichzeitig entstehen und die Investitionssumme durch ergänzende Kreditfinanzierung steigern sowie dadurch den Eigenkapitalgewinn erhöhen. Dazu das folgende Berechnungsbeispiel:

Bankkredit-technisch wird in der Regel eine Eigenkapitalquote von 20% gefordert. Wer also mit einer Finanzinvestition von z.B. Euro 1 Mio. ( davon Euro 200.000,- Eigenkapital ) einen Netto-Jahresertrag ( nach Abzug der Fremdkapitalkosten ) von z.B. Euro 50.000,- erzielt, erwirtschaftet damit bezogen auf den Eigenkapitaleinsatz eine Eigenkapitalrentabilität von 25%. Die Investitionshöhe von Euro 1 Mio. wurde nur über die Finanzierungsfähigkeit durch den Eigenkapitaleinsatz ermöglicht. Ergebnis: Investitions- bzw. Finanzierungsvolumen ( mal 5 ) und Eigenkapitalrendite ( ebenfalls mal 5 ) wurden gleichzeitig nach oben gehebelt.

Mit Umschuldung, Umfinanzierung oder Kreditablösung durch Kapital von privaten Geldgebern zur Eigenkapitalerhöhung

Das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote lassen sich durch Umschuldungen oder durch Schuldumwandlungen verbessern. Die Umschuldungen, Umfinanzierungen, Kredit- und Darlehensablösungen ohne eine andere Bank sowie die Rückgabe / Aufhebung von Bürgschaftsverpflichtungen und die Freigabe von verpfändeten Wirtschaftsgütern / abgetretenen Forderungen zwecks Neufinanzierung und Bilanzstruktur-Verbesserung sind wichtige zukunftsfördernde Maßnahmen. Sie verbessern die Eigenkapitalquote und optimieren die Bonität und das Rating zu Gunsten einer stärkeren Gesamtfinanzierungsfähigkeit in der Zukunft.

Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital zur Erhöhung der Eigenkapitalquote

Angesichts der restriktiven Kreditvergabe der Banken aufgrund der internationalen Bankenkrise erhöhen immer mehr kleine und mittlere Unternehmen zwecks Sanierung ihr Eigenkapital und ihre Liquidität mit mezzaninen Finanzierungsformen (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen). Auf diese Weise können u.a. Insolvenzgefahren abgewendet werden. Die Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens ist aber auch ohne Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich.

Mit oft einfach durchzuführenden Maßnahmen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Kapitalstruktur erzielen. Eine solche Stärkung des Eigenkapitals ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten

„Debt-Equity-Swap“

möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung :
o Unternehmensverbindlichkeiten können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in mezzanine Finanzierungsformen (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen) umgewandelt werden.
o Der Debt-Equity-Swap eignet sich vor allem für bestehende Gesellschafterdarlehen, aber auch für alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten.
Ganz gleich, welche Verbindlichkeit in Eigenkapital umgewandelt werden soll, bietet sich dabei vor allem der
Debt-Equity-Swap von Verbindlichkeiten in Equity-Mezzanine-Kapital
an. Dieser entlastet die Bilanz und optimiert die Kapitalstruktur.

Wenn beispielsweise bereits ein Gesellschafterdarlehen gewährt wurde, lässt sich dieses Fremdkapital mittels eines Debt-Equity-Swaps zu Buchwerten in bilanzielles Eigenkapital umwandeln. Dabei ist die Umwidmung von Verbindlichkeiten aller Art in bilanzrechtliches Eigenkapital eine bilanzpolitische Maßnahme ( = Bilanzoptimierung ). Dabei ist die Umwidmung von Verbindlichkeiten aller Art in stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital regelmäßig besonders interessenadäquat und z.B. bei Gesellschafterdarlehen jederzeit ohne Einschaltung von unternehmensfremden Personen, ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes und nahezu ohne Aufwand möglich: Der mit der Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens verfolgte Zweck, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern und gleichzeitig die Rückzahlbarkeit des überlassenen Kapitals zu ermöglichen, lässt sich mit Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten und stillen Beteiligungen besser erreichen.

Genau wie ein Darlehen beeinflusst Mezzanine-Kapital nicht die Stimmverhältnisse in der Gesellschafterversammlung, ist ebenfalls zurückzahlbar (anders als z.B. bei Aktien oder GmbH-Stammanteilen) und bietet allen Beteiligten zudem eine Reihe von bilanziellen und steuerlichen Gestaltungsoptionen. Auf diese Weise können auch Umschuldungen zum Vorteil des Unternehmens durchgeführt werden. Es bestehen also Wege aus der Schuldenfalle.

Die Umwandlung von Verbindlichkeiten zur Unternehmenssanierung

Ein Debt-Equity-Swap eignet sich auch als Sanierungsinstrument. So kann ein Debt-Equity-Swap mit Zustimmung der Kreditgeber auch zur Ablösung von Bankkrediten bzw. Wandlung von Krediten eingesetzt und auf diese Weise sogar eine bilanzielle Überschuldung vermieden werden. Die Umwandlung von Darlehen und die Ablösung von Altverbindlichkeiten verbessert die Eigenkapitalquote und die Bilanzstruktur.

Der Finanzjurist Dr. Werner erläutert Ihnen detailliert die Vorgehensweise und wir erarbeiten für Sie unter Beachtung gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlicher Aspekte einen Debt-Equity-Swap für Gesellschafterdarlehen und sonstige Verbindlichkeiten, der Ihrem Unternehmen eine Reihe von Vorteilen bietet:
• Sofortige Erhöhung des Eigenkapitals auch ohne Zuführung neuen Barkapitals / frischer Liquidität
Unmittelbare Verbesserung von Bonität und Rating und dadurch Erleichterung der künftigen (Fremd-) Kapitalaufnahme
o Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen, keine Liquiditätsbelastung in Verlustjahren
o Steuerliche Behandlung der Ausschüttungen als Betriebsaufwand (Ausnahme: atypisch stille Gesellschaft)
o Hohe Flexibilität im Hinblick auf Kapitalbindung, Kosten, Rückzahlung
o Bilanzielle und steuerliche Spielräume (z.B. Übertragung von Verlusten auf atypisch stillen Gesellschafter und Ausgleich eines Jahresfehlbetrages bis hin zu einer „schwarzen Null").

Bilanzoptimierung durch bargeldlose Sachkapital-Einlage

Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger bargeldloser Sachkapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden.

Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage/Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft (z.B. eine Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de . Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich wirksam gemacht werden. Dies kann in besonderen Fällen steuerrechtlich neutral vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Die Wertschöpfung bzw. die Erhöhung des nominellen Eigenkapitals in der Bilanz resultiert aus der Differenz des niedrigeren Buchwerts des Einbringungsgegenstandes zu dem höheren Verkehrswert der Sacheinlage. Für die Einbringung der Sacheinlage erhält der Leistende weitere neue Gesellschaftsanteile (z.B. weitere Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, KG-Anteile etc.) Neben der Stärkung des Eigenkapitals hat eine Einbringung oftmals den Effekt, dass undurchsichtige Unternehmensstrukturen entzerrt und transparent werden, was gleichsam positive Auswirkungen auf die Bonität und das Rating des Unternehmens hat. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.

Bilanzoptimierung durch atypisch stilles Gesellschaftskapital

Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustzuweisung die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen ( also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen ).

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist

(1) die Verlustbeteiligung,
(2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und
(3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ).

Ferner sind zusätzliche Vertragsbedingungen aufzunehmen, die sodann erlauben, das atypisch stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Detailinformationen können Interessenten gern über dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de erhalten.