Wichtige Steuerregeln zur Pendlerpauschale

Das Thema der Pendlerpauschale ist fortwährend aktuell: Täglich pendeln Tausende von Menschen zwischen ihrem Zuhause und ihrer Arbeitsstelle – und die Wege werden stetig länger. Da ist der Wunsch groß, die entstandenen Kosten von der Steuer abzusetzen. Doch wie sieht dieser Vorgang aus und wie genau müssen die Angaben bei der jährlichen Steuererklärung gemacht werden? Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert.

Mit der Pauschale punkten

Für Pendler besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die entstandenen Fahrtkosten bei der Steuererklärung geltend zu machen. Diese fallen unter den Begriff Werbekosten, worunter sämtliche Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einkünften dienen, zusammengefasst werden. Sie können bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie entstanden sind. Für nicht Selbstständige gilt es demnach, bei der jährlichen Steuererklärung im Formular „Anlage N“ ihre Angaben zu tätigen, um anschließend die Fahrtkosten erstattet zu bekommen. Aber auch andere Ausgaben wie beispielsweise für die Instandsetzung eines vermieteten Hauses, können bei der Steuer angerechnet werden. Hierfür steht dem Hauseigentümer bei der jährlichen Steuererklärung das Antragsformular „Anlage V“ zur Verfügung. Für die Berechnung der Pendlerpauschale gilt jedoch immer: Pro Kilometer werden dem Arbeitnehmer 30 Cent auf den einfachen Fahrtweg erstattet. Wie die gesamte Strecke vom Steuerzahler zurückgelegt wurde, spielt hierbei keine Rolle. Sie kann klassisch mit dem Auto oder aber der Bahn, dem Bus, dem Fahrrad oder sogar zu Fuß zurückgelegt worden sein - der erstattete Pauschalbetrag von 30 Cent pro Kilometer bleibt konstant. Beifahrer haben sogleich das Recht, Fahrtkosten von der Steuer abzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kosten für die Bahnfahrkarten in der Steuererklärung anzugeben.

Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

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