Minijob: Änderung im Beschäftigungsverhältnis

Ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Minijob. Für diesen ergab sich durch die Regierungskoalition im Januar 2013 folgende Änderung: Die zulässige Einkommensgrenze wurde von 400 Euro auf 450 Euro monatlich erhöht, womit nun auch alle neuen Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Über die Auswirkungen informiert sie Steuerberaterin Maria Ulrich aus München.

Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In Deutschland bestehen über sieben Millionen Minijob-Verhältnisse. Die Anhebung des Lohnes um 50 Euro hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr Flexibilität zur Folge. Der Grundverdienst aus zwölf Monaten ist hierbei entscheidend. Der Vorteil liegt darin, dass in den Monaten verstärkt unterschiedlich viel gearbeitet werden kann, ohne eine Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung fürchten zu müssen. Des Weiteren darf sogar in zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres die Einkommensgrenze von 450 Euro überschritten werden.

Achtung: Rentenversicherungspflicht

Zuvor waren Minijobber rentenversicherungsfrei. Die Regelungsänderung hat nun zur Folge, dass bei Neuverträgen ab dem Jahr 2013 Minijobber grundsätzlich voll in der Rentenversicherung abgesichert sind. Unter diesen neuen Umständen genießen sie ebenfalls Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente sowie Riester-Förderung. Allerdings müssen Minijobber den Rentenversicherungsbeitrag von pauschal 15 Prozent aus eigenen Mitteln hinzufügen. Im Ausnahmefall kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Versicherungsfreiheit stellen und es bleibt bei der pauschalen Abgabe des Arbeitgebers. Diese Regelung gilt für alle Neuverträge ab dem Jahr 2013, während Altverträge nicht automatisch davon betroffen sind. Minijobber können jedoch durch die Aufstockung die neuen Vorteile nutzen.

Für weitere Informationen steht die Steuerberatungskanzlei Maria Ulrich in München gerne persönlich zur Verfügung.

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