Urheberschutz erfasst auch Bruchstücke bei Peer-to-Peer-Versand eines Werkes

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 03.04.2012 (Az.: 161 C 19021/11) einen Internetanschlussinhaber verurteilt, der Bruchstücke von Hörbüchern über eine Peer-to-Peer Tauschbörse zum Download angeboten hat. (Siehe folgender Artikel auf den Seiten der Kanzlei Rassi Warai aus Minden, Westfalen: http://www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de/urheberrecht/urheberrecht-schue...) Auch hier liegt nach der Auffassung des Amtsgerichts eine Urheberrechtsverletzung vor, denn auch geringste Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes sind vom Urheberrechtsgesetz umfasst. Ganz gleich wie klein die jeweiligen Teile eines Werkes auch sein mögen, das Urheberrechtsgesetz sieht hierin keinen Unterschied. Dementsprechend hat das Amtsgericht München vorliegend einen Verstoß gegen das Urheberrecht angenommen. Bei vorliegen eines solchen Falles hilft es oft, entsprechende Fragen mit einem Fachanwalt zu klären.

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