Flugbegleiterin kann Fahrtkosten in voller Höhe absetzen

Wer als Flugbegleiterin tätig ist, ist viel unterwegs. Nicht nur in der Luft. Vielmehr müssen vor dem Flug erst Strecken zum Flughafen zurückgelegt werden. Eine Flugbegleiterin wollte die für die Fahrten tatsächlich anfallenden Kosten absetzen. Das ist auch rechtens, bestätigt das Urteil des Finanzgerichtes Münster. Die Fahrten und die damit verbundenen Kosten sind nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München informiert über den Sachverhalt und das Urteil.

Kein fester Arbeitsort gleich voller Fahrtkostenabzug

Wie jeder andere Arbeitnehmer muss auch eine Flugbegleiterin zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. Das bedeutet, dass der Flughafen, von dem aus die Maschinen starten und die Tätigkeit beginnt, zunächst erreicht werden muss. Hierfür entstehen Kosten. Eine Flugbegleiterin wollte, dass die tatsächlichen Fahrtkosten berücksichtigt werden und keine Begrenzung der Entfernungspauschale angewandt wird. Das Finanzgericht Münster gab ihr Recht. Die Begründung: Die Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sogenannte Entfernungspauschale gelte nur für die Fahrten, die zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte" stattfinden. Nach einer aktuellen BFH-Rechtsprechung besitzt die Flugbegleiterin keinen festen Arbeitsort und hat demnach Anspruch auf die Anrechnung aller Fahrtkosten zur Arbeit. Weiterhin heißt es: Die Flugbegleiterin übt eine Auswärtstätigkeit aus, sei immer in der Luft unterwegs. Aus diesem Grund können die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

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