Druck auf Steuersünder steigt — wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt

Die Fahndung nach Steuersündern hält an: Deutsche Behörden kommen durch den Ankauf von Daten-CDs aus Steueroasen immer mehr Tätern auf die Spur. Die Menschen, die über unversteuertes Geld im Ausland verfügen, sind verunsichert und haben Angst aufzufliegen. Um einer Strafe zu entgehen, raten Steuerberater zu einer strafbefreienden Selbstanzeige. Diese bewahrt vor einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einer Gefängnisstrafe. Die Steuerberatungskanzlei Günter Zielinski aus Hamburg klärt über eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige auf.

Voraussetzung für die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit

Der Steuersünder hat die Gelegenheit, steuerlich relevante Tatsachen nachträglich wahrheitsgemäß zu erklären, ohne dass Strafen oder Geldbußen verhängt werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Aber: Hat sich das Finanzamt längst angekündigt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Wann gilt eine strafbefreiende Selbstanzeige als wirksam? Gesetzliche Bestimmungen sind in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dort sind folgende Voraussetzungen aufgeführt:

Eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO darf dem Steuersünder oder seinem Steuerberater nicht bekannt gegeben worden sein.
Das Finanzamt darf noch nicht für eine steuerliche Untersuchung einer Straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sein.
Ein erlangter nicht gerechtfertigter Steuervorteil darf je nach Tat 50.000 Euro nicht übersteigen, ansonsten ist ein Zuschlag von 5% zu entrichten.
Die hinterzogenen Steuern müssen binnen einer gesetzten Frist gezahlt werden.
Die Steuerstraftat darf im Moment der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung noch nicht ganz oder zum Teil bereits gefunden worden sein und der Steuerpflichtige darf darüber keine Kenntnis gehabt haben.

Für eine kompetente Beratung und Hilfe zur wirksamen Selbstanzeige steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit zur Verfügung.

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