Die Organe der AG

von Dr. jur Lutz WERNER (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Die AG ist Körperschaft und juristische Person. Um als solche handeln zu können, bedarf sie bestimmte Organe. Diesen obliegt die interne Willensbildung und deren Verwirklichung nach außen.

Die AG hat stets drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Das Verhältnis der Organe zueinander wird durch eine weitgehend zwingende Kompetenzverteilung bestimmt, die durch das Bestreben nach annähernden Gleichgewicht und funktionsfähigen Kontrollmechanismen gekennzeichnet ist. Dieses System von Checks an Balances macht einen großen Teil der „Corporate Governance“-Debatte aus.

Terminologisch fasst man oft Vorstand und Aufsichtsrat unter der Bezeichnung Verwaltung zusammen. Das bringt deren Zusammenwirken in Bezug auf die laufende Geschäftsführung und Geschäftspolitik zum Ausdruck im Gegensatz zur Hauptversammlung die hieran nicht teilnimmt. Die Aktienrechtsreformen der letzten Jahre befassten sich unter anderem mit einer Intensivierung der Aufsichtsratsarbeit und einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat.

1. Vorstand
Die eigentliche Geschäftsführung und Vertretung nach außen liegt allein beim Vorstand, der dabei in eigener Verantwortung handelt. Das beruht auf der Erfahrung, dass angesichts der Anforderungen des Wirtschaftslebens die Leitung des meist großen Unternehmens einer AG in den Händen einiger weniger sachkundiger Personen mit Eignung und Neigung zu unternehmerischen Handeln zusammengefasst sein muss. Diese können ihre Aufgabe nur dann erfolgreich erfüllen, wenn sie die Geschäfte weitgehend unabhängig führen können. In manchen Ländern entspricht es der unternehmerischen Tradition, dass eine Einzelperson an der Spitze des Unternehmens steht (CEO). Das deutsche Recht ist dagegen dem Kollegialprinzip verpflichtet.

2. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand. Er kann weder selbst Geschäftsführungshandlungen vornehmen noch dem Vorstand Weisungen erteilen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat selbst können den Vorstand in bestimmten Fragen an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden. Die Überwachung des Vorstands ist nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt, vielmehr nimmt der Aufsichtsrat durch die Beratung des Vorstands auf die wesentliche künftige Geschäftspolitik Einfluss. Insofern entspricht der Aufsichtsrat dem Teil des Verwaltungsrates, der nicht mit der aktuellen Geschäftsführung befasst ist.

3. Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem die Aktionäre primär ihre Rechte ausüben. Sie hat die Grundlagenkompetenz. Die Hauptversammlung ist für Satzungsänderungen und Strukturänderungen zuständig. Außerdem obliegen ihr regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen. Sie wählt den Aufsichtsrat, bestellt den Abschlussprüfer und entscheidet über die Verteilung des Bilanzgewinns. In Fragen der Geschäftsführung kann sie nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Der Aufsichtsrat bestellt seinerseits den Vorstand.

Die Besetzung der beiden anderen Organe der AG kann mithin durch die Hauptversammlung gesteuert werden. Dieser Einfluss besteht fort durch die Abberufungsmöglichkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und durch deren Amtszeitbeschränkung auf vier Jahre. Danach entscheidet die Hauptversammlung erneut über die Bestellung. Die tatsächliche Machtverteilung in der AG hängt hingegen stark von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.