Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) über Investmentfonds von Dr. Horst Werner nach Bundestagsbeschluss kurz erläutert

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai 2013 das neue Kapitalanlagengesetzbuch KAGB, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit den lizensierten und den bisherigen freien Fonds als ein einheitliches Fondsgesetz verabschiedet und dieses in letzter Lesung mehrheitlich beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Die Novellierung der Kapitalanlagen-Vorschriften geht zurück auf die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie – der AIFM-Richtlinie - zur europäischen Vereinheitlichung des gesamten Fonds- und Vertriebswesens. Das Gesetz liegt nunmehr im weiteren Gesetzgebungsverfahren dem Bundesrat als Länderkammer zur letzten parlamentarischen Genehmigung vor.

Durch das KAGB wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" abgelöst und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, ausserbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht neu geregelt. Insgesamt sind Änderungen von 24 Gesetzen erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen in dem KAGB enthalten.

Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften ( Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG ) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden dort weitestgehend übernommen. Das Kapitalanlagengesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds); ebenso für eine Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Auch diese Fondsverwaltungsgeselslchaften bedürfen ab dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Voraussetzung für die Zulassung von Fondsgeselslchaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft sogar mindestens Euro 300.000,-. Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investitionen sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenstände gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships ( ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.

Für die sog. Alternativen Investmentfonds werden also besondere Anforderungen aufgestellt. Dies betrifft neben einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht für Unternehmen, die Alternative Fonds ( AIF ) verwalten, auch Anforderungen an den Vertrieb sowie an die Verwahrung von Vermögensgegenständen des AIF. Das neue Kapitalanlagengesetzbuch KAGB soll nach der Bundesratszustimmung und nach Unterschrift des Bundespräsidenten bereits am 22. Juli 2013 in Kraft gesetzt werden.