Einführung Blaue Karte EU – ergibt keine rechtliche Änderung bei Mitarbeiterentsendungen

München 06.05.2013: Im August 2012 hat die Bundesregierung die von der EU vorgegebene Hochqualifizierten-Richtlinie umgesetzt und für das Bundesgebiet die Blaue Karte EU eingeführt. Die Blaue Karte EU stellt einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar, der überschaubare Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für ausländische Fachkräfte vorgibt. Entscheidend dafür, ob eine ausländische Fachkraft in Deutschland arbeiten darf sind jetzt nur noch die Qualifikation und das Gehalt, welches bei € 44.800,00 bzw. (für sog. Mangelberufe) bei € 36.192,00 liegen muss. Die Blaue Karte EU setzt eine Vollbeschäftigung bei einem deutschen Unternehmen voraus. Hier entscheidet das Konsulat in Abstimmung mit der Arbeitsagentur, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Daneben gibt es weiterhin andere Aufenthaltstitel, wie z. B. die Arbeitserlaubnis zum Einsatz auf Entsendevertrag etc.

In allen Fällen ist weiterhin ein Visum für die Einreise erforderlich, soweit der Arbeitnehmer nicht aus einem Staat kommt, der von der Visumspflicht befreit ist (z. B. USA, Kanada, Australien, Japan). Aus diesen Staaten kommende Mitarbeiter können den Aufenthaltstitel grundsätzlich auch nach Einreise beantragen, müssen dann aber warten, bis die Arbeitserlaubnis erteilt ist. „Deshalb empfehlen wir, auch in diesen Fällen die Arbeitsberechtigung bereits vor Einreise zu beantragen. Das gilt auch für die Blaue Karte EU, zumal bisher auch noch nicht einmal legal definiert, bzw. veröffentlicht ist, welche Berufsgruppen denn überhaupt unter die Gruppe der Mangelberufe fallen und somit immer eine Abklärung im Einzelfall erforderlich ist.“, meint Dr. Axel Dwyer, Geschäftsführer der Kanzlei Eisner & Dwyer Rechtsanwälte in München (Stand Mai 2013).

Neuregelungen für Familiennachzüge
Der Familiennachzug zu ausländischen, in Deutschland lebenden Mitarbeitern unterliegt strengen Voraussetzungen. So müssen der Lebensunterhalt gesichert und die Integrationsfähigkeit durch Nachweis der Teilnahme an einem Sprachkurs nachgewiesen werden (i. d. R. A1-Qualifikation). Von diesen Anforderungen können die Konsulate jedoch im Rahmen des Visaverfahrens Ausnahmen machen, wenn entweder die Integrationsfähigkeit anzunehmen ist (weil z. B. der Ehegatte ebenfalls einen Universitätsabschluss besitzt) oder kein besonderer Integrationsbedarf besteht (weil z. B. der Aufenthalt des Arbeitnehmers und der Familie zeitlich befristet ist). Es empfiehlt sich, dies im Vorfeld zu prüfen und dem Konsulat und ggf. den beteiligten Behörden in Deutschland eingehend darzulegen.

Entsendungen
Im Mai 2011 hat die Bundesagentur für Arbeit verfügt, dass Arbeitserlaubnisse für eine vorübergehende Beschäftigung in Deutschland auch dann zu erteilen sind, wenn die Beschäftigung in Deutschland sozialabgabenbefreit ist. „Damit ist die Möglichkeit eröffnet, auch sich auf einem Entsendevertrag befindenden Mitarbeiter in Deutschland zu beschäftigen. Somit kann auch mit Entsende- und ähnlichen Zulagen gearbeitet werden, was ggf. zusätzlich zu Kostenvorteilen führen kann“, erklärt Dr. Dwyer, der mit seiner Kanzlei auf jahrelange Erfahrungen bei der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften in Deutschland zurückblicken kann. An der Möglichkeit der Beantragung von Arbeiterlaubnissen für Entsendefälle hat sich somit auch mit der Einführung der Blauen Karte EU im August 2012 rechtlich nichts geändert. Es gilt hier weiterhin das herkömmliche Antragsverfahren, in dessen Verlauf i. d. R. der Arbeitsvertrag im Heimatland, die Beschäftigungsbestätigung des deutschen Unternehmensteils und die üblichen Qualifikationsnachweise (Universitäts-Abschlusszeugnis und Lebenslauf) vorzulegen sind. Dr. Dwyer rät den betroffenen Unternehmen jedoch, frühzeitig kompetenten rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen: „ Die Konsulat selbst geben oft eine voraussichtliche Verfahrensdauer für diese Art von Visumsantrag von 10-12 Wochen an. Ungeplant kann es aber sogar noch länger dauern, womit insbesondere dann viel Zeit und Geld verloren ist, wenn die Behörden den Antrag letztlich zurückweisen. Wir haben spezielle Verfahren entwickelt, im Rahmen derer wir die deutschen Behörden sehr frühzeitig beteiligen. So wissen wir einerseits schon sehr bald, was das Ergebnis des Antrags sein wird, können ggf. nachbessern und sind hierdurch zudem in der Lage, die Laufzeit der Antragsverfahren auf ca. 2-4 Wochen ab Visaantrag zu verkürzen.“

Detaillierte Informationen zu den Themen Mitarbeiterentsendung, Blaue Karte EU, sowie Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland finden Sie auf www.eisner-dwyer.com/de/anwalt-entsendung-arbeitserlaubnis


Über Presseabteilung Eisner Dwyer Rechtsanwälte