Anforderungen an Ausführungen im Urteil - 3 Ss OWI 43/04 OLG Hamm

Mit den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn dem Betroffenen eine Überladung zur Last gelegt wird, hat sich das Oberlandesgericht Hamm befasst. (3 Ss OWi 43/04 OLG Hamm). Das Urteil befasst sich im Rahmen einer Bußgeldsache mit dem Vorwurf der fahrlässiger Überladung eines Lastkraftwagens.
Das Urteil gibt Hinweise, wie sich Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen verteidigen können und welche Rechtsbehelfe zu ergreifen sind.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 04. November 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 06. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen, aber im Ergebnis als unbegründet verworfen. http://www.3ss.de
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (OLG Hamm, VRS 56, 42 f). Eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 3).
3 Ss OWi 43/04
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Ermittlung der Überladung eines Kraftfahrzeuges zu stellen sind. Insoweit ist anerkannt, dass dann, wenn im Einzelfall zureichende und naheliegende Hinweise auf das Vorliegen von Messfehlern bestehen, sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messergebnisse überzeugen und ggf. ein Sachverständigengutachten einholen muss, um sich zu vergewissern, ob über vorzunehmende Abschläge die aufgetretenen Fehlerquellen ausgeglichen werden können und in welcher Höhe diese Abschläge dann konkret vorzunehmen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Senats vom 08.04.2004 4 Ss OWi 225/04 OLG Hamm; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; BayObLG, Beschluss vom 26.02.2001, NZV 2001, 308, je m. w. N.). Anlass zu einer darüber hinausgehenden Fortbildung des Rechts bietet der vorliegende Fall nicht.
b) Ebenfalls hinreichend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist weiterhin, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen bei einer Überladung ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Insoweit besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Führer eines Lastkraftwagens grundsätzlich zu prüfen hat, ob die von ihm übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässige Gesamtgewicht bzw. der zulässigen Achslast geführt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2002; OLG Düsseldorf, DAR 1993, 105 f und NStZ-RR 1996, 23; SchlH OLG, Beschluss vom 09.05.2000, Zit. bei Döllel/Dreeßen, SchlHA 2001, 149; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 34 StVZO, Rdnr. 16 m. w. N.). Auch hier bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung zur Fortbildung des Rechts.