Stille Beteiligungen zwecks Kapitalaufnahme zur Finanzierung von Unternehmen ohne Fremdeinfluss - von Dr. Horst Werner

Stille Beteiligungen zwecks Kapitalerhöhung von privaten Anlegern zur Unternehmensfinanzierung sind grundsätzlich ohne Fremdeinfluss und ohne Nachschussverpflichtung für den Kapitalgeber. Die stille Beteiligung ist eine inner-gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, über die der Kapitalgeber am Gewinn und meist auch am Verlust - aber nicht zwingend - des Beteiligungsunternehmens teilnimmt ( zur Instrumentalisierung der stillen Beteiligung ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ). Je nach Ausgestaltung der stillen Beteiligung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und der Firmenwertentwicklung vorgesehen sein. Dem stillen Gesellschafter stehen grundsätzlich keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu; er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so dass im Einzelfall jedes Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann.

Stimmrechtsloses Finanzkapital ist im Steuerrecht und Bilanzrecht von großen Vorteilen geprägt und zwar sowohl im Eigenkapitalausweis der Bilanz und somit bei der Bonität und beim Rating als auch bei den steuerlichen Vorteilen. Stilles Beteiligungskapital kann durch zusätzliche Vertragsklauseln bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital ( Equity-Mezzaninekapital ) werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen Fremdkapital ist stilles Kapital grundsätzlich nur als wirtschaftliches Eigenkapital zu bewerten. Dies bedeutet, dass es in der Bilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit ausgewiesen werden muss. Sofern die stillen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das stille Gesellschaftskapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital geführt werden. Hierzu sind nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich. Die bilanzrechtliche Ausgestaltung als bilanzrechtliches Eigen- und Haftkapital hat keinerlei steuerlich negative Folgen. Vielmehr bleibt die Ausgestaltung steuerneutral. In der Bilanz wird das stimmrechtslose Equity-Mezzaninekapital unmiitelbar unter dem "gezeichneten Stammkapital", dem "gezeichneten Grundkapital" oder dem "Kommanditkapital" und ist damit auch optisch dem Eigenkapital zugeordnet.

Stille Beteiligungen dienen als Finanzinstrument für Unternehmen zu Investitionszwecken oder zur Ablösung von Altverbindlichkeiten. Die stille Beteiligung als typisch stille oder atypisch stille Gesellschaft beschreibt Dr. Horst Werner aus Göttingen als echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Wesen der Innengesellschaft ist es, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Rechtsbeziehungen im Aussenverhältnis und nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Gleichwohl gelten aber die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie z.B. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die bei der Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage des Unternehmens zum Tragen kommt.

Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft gem. den §§ 230 ff HGB ist die Vermögens-Beteiligung mit einem Gewinnanspruch an einem kaufmännischen, handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen. Die Einlage geht in das Eigentum des Unternehmens über. Eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist nicht konstitutive Voraussetzung einer stillen Gesellschaft. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden; die Gewinnbeteiligung dagegen ist zwingend. Im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist also lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister erforderlich, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben können.

Der stille Gesellschafter selbst wird nicht ins Handelsregister eingetragen, so dass die stille Beteiligung weitgehend anonym eingegangen werden kann. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder Eigenkapital und damit als Equity- oder Dept-Mezzanine hängt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Ausgestaltung des stillen Beteiligungsvertrages ab. Ist das Gesellschaftsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB (typisch stille Gesellschaft) ausgestaltet, kann der Kapitalgeber bei Kündigung die stille Kapitaleinlage zurückfordern und gemäß § 236 HGB, wonach die Einlage als Forderung bezeichnet wird, diese, soweit sie den auf sie entfallenden Verlustanteil übersteigt, bei der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen.

a) Das typisch stille Beteiligungskapital:

Die stille Beteiligung ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Die stille Gesellschaft kann nicht nur typisch, sondern auch atypisch Still ausgestaltet werden. Der typisch stille Gesellschafter ist zudem, sofern dies nicht gesondert vereinbart wird, nicht am Firmenwertzuwachs bzw. an den stillen Reserven beteiligt.

b) Das atypisch stille Beteiligungskapital:

Atypisch stille Beteiligungen stellen eine Sonderform dar und haben eine steuerorganschaftliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Das stille Gesellschaftskapital zählt zu dem sogen. Mezzanine-Kapital. Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des typisch stillen Gesellschafters als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der typisch stillen Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb grundsätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der stillen Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in den stillen Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten:

• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion.
• Nachrangigkeit des gewährten Kapitals im Insolvenzfall.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung von mindestens 5 Jahren
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das stille Beteiligungskapital

Eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende stille Beteiligung kann auch für mittelständische Unternehmen konzipiert werden, da die Vorgaben des HGB weitgehend dispositiver Natur – also privatrechtlich abänderbar sind.

c) Die Bilanzierung der stillen Beteiligungen:

Die stille Beteiligungseinlage ist bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung, im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage ist auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als "gezeichnetes Stilles Kapital" zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer von den genannten Voraussetzungen her geregelt.

Gern erteilt der Finanzexperte Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfreie Auskünfte über das Recht der stillen Beteiligungen bei entsprechender Anfrage.