BaFin-freie und prospektfreie Privatplatzierung von Vermögensanlagen, Wertpapieren und Nachrangdarlehen - von Dr. Horst Werner

Die BaFin-freie und prospektfreie Privatplatzierung von Vermögensanlagen, Wertpapieren und Nachrangdarlehen ist nach Dr. Horst Werner unter Beachtung des Kapitalmarktrechts und des Kreditwesengesetzes unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die prospektfreie öffentliche Kapitalbeschaffung mit einem Private Placement ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ist ohne eine Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - in "geringfügigen" Fällen dann zulässig, wenn das kapitalsuchende Unternehmen nicht mehr als 20 Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Unternehmen beteiligt ( siehe Verkaufsprospektgesetz § 8 f Abs. 2 Ziff. 3 ). Die sogen. Bereichsausnahmen des Verkaufsprospektgesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit kumulativ 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile oder 20 Kommanditanteile bzw. OHG-Anteile oder GmbH-Geschäftsanteile" gezeichnet werden. Insgesamt können also 60 Anteile in den verschiedenen Rechtsformen gezeichnet werden. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Betragshöhe bzw. Volumengröße auch immer - zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern.

Prospektfrei sind auch Mindestbeteiligungen bei den nicht wertpapierverbrieften Beteiligungsformen von über Euro 200.000,--. Bei Wertpapieren – z.B. der Anleihe als Inhaberschuldverschreibung - besteht keine Prospektpflicht bei einer angebotenen Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 Wertpapierprospektgesetz. Bei einer geringeren Zeichnungssumme als Euro 100.000,- dürfen maximal 149 Privatanleger angesprochen und beteiligt werden.

Die von der Dr. Werner Financial Service AG zur Verfügung gestellten Beteiligungsvertragsunterlagen beachten zudem die Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Banken gem. § 1 KWG. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Bankrechts- und der Prospektrechtsvorschriften hat die BaFin in zahlreichen Fällen immer wieder bestätigt.

Nachrangdarlehen sind eine Form des Nachrangkapitals, das es in verschiedenen Variationen gibt. Nachrangdarlehen sind zudem keine Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2012 reformierten Prospektgesetze über Kapitalanlagen. Private Nachrangdarlehen von Kapitalanlegern mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können nach Dr. Horst Siegfried Werner als Kapitaleinlage modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) am Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht und ohne BaFin-Genehmigung angeboten werden.

Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn ) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen, als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muss übertragbar und nach einer kurzen Mindestvertragslaufzeit ( von z.B. 5 Jahren ) jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.

Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Das öffentliche Anbieten von Nachrangdarlehen ist ein "gesetzlicher Graubereich", der aus Sicherheitsgründen der behördlichen Abstimmung bedarf. Es ist deshalb dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin anzuraten, um ein Negativ-Testat ( keine Verletzung des Kreditwesengesetzes ) als verbindliche BaFin-Auskunft zu erhalten. Die Dr. Werner Financial Service AG erledigt derartige Auskunftsanfragen unter Vorlage der Nachrang-Darlehensverträge und der Beschreibung des Geschäftsmodells des emittierenden Unternehmens. Die BaFin beurteilt somit nicht allein die Musterverträge, sondern den individuellen Zusammenhang mit dem dahinter stehenden operativen Geschäft. Auf diese Weise ist jedes Negativ-Testat der BaFin immer eine Einzelfallentscheidung.

Da die Nachrangdarlehen keine Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts sind, ist für vermittelnde Finanzdienstleister auch keine Genehmigung gem. § 34 f Gewerbeordnung erforderlich.