Kanzlei Feser - Stornoabzug und Lebensversicherung - Probleme der Berechnung des Rückkaufswertes

Bei der gemischten Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall tritt der Versicherungsfall, welcher die Lebensversicherung zur Zahlung verpflichtet, auf jeden Fall ein, sei es, dass die versicherte Person stirbt, sei es, dass die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter erreicht. Hierin liegt ein großer Unterschied zur reinen Risiko-Lebensversicherung, wo der Eintritt des Versicherungsfalles ungewiß ist. Dies wirkt sich auf die Kalkulation der Versicherungsprämie aus. Während bei der Versicherung des reinen Todesfallrisikos nur dieses in die Prämienkalkulation einzubeziehen ist, ist bei der gemischten Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall eine Spar- oder Kapitalbildungskomponente zu berücksichtigen.

Angesichts der hohen Bedeutung der Lebensversicherung für die Absicherung der Altersrisiken muss der Sozialstaat darauf achten, dass die Zahlungsfähigkeit von Lebensversicherungen gewährleistet ist. Hierzu finden sich in den §§ 11 ff. VAG besondere Regelungen für die Lebensversicherung und in den §§ 112 ff. VAG für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge.

Kommt es durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des gemischten Lebensversicherungsvertrages zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Zugriff auf die geleisteten Sparanteile seiner Prämie hat. Anders als bei einer reinen Risikoversicherung, wo der Versicherer die bisher bezahlten Prämien als Entgelt für die bis zur Beendigung erbrachte Risikoübernahme behalten darf, sieht das Gesetz für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherungen eine Erstattungspflicht vor (§ 169 Abs. 1 VVG). Zu erstatten ist der sog. Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist regelmäßig das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

Ungeachtet dieser gesetzlichen Klarstellung kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung des Rückkaufswertes. So hielt der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2012 eine Vielzahl von Formularklauseln eines Lebensversicherungsunternehmens, worin diese Fragen näher behandelt worden sind, für intransparent und unangemessen (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2012 - IV ZR 202/10 -). Insbesondere die Regelungen über die Abschlusskosten, vor allem die Provisionen, und deren Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des Rückkaufswertes müssen bei frühzeitiger Beendigung des gemischten Lebensversicherungsvertrages für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, im Verhältnis stehen. Daran fehlte es in der soeben zitierten Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2012 - IV ZR 202/10 -). Auch muss klargestellt sein, was als "Beratung" und was als "Provision" im Rahmen des Stornoabzuges berücksichtigt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2012 - IV ZR 202/10 -).
http://www.versicherung-recht.de/urteile/lebensversicherung/bgh-urt-v-17...

26.11.2012: | | |

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