Bilanz, Bilanzierung und Rechnungslegung vom Bilanzjuristen Dr. jur. Horst Werner sind seinen Grundlagen dargestellt

Die Bilanz, die Bilanzierungspflicht von Unternehmen und die Vorschriften zur Rechnungslegung werden vom Bilanzjuristen Dr. jur. Horst Werner aus Göttingen nachfolgend in seinen Wesensmerkmalen dargestellt. Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung der Herkunft und der Verwendung von finanziellen und sächlichen Mitteln eines Unternehmens als Aktiva und Passiva. Die Aktiva beschreiben die Habenseite eines Unternehmens; die Passiva die Verpflichtungsseite eines Unternehmens. Die Bilanzsumme von Aktiva und Passiva eines Unternehmens geben mit dem Eigenkapital ( Haftkapital ) und dem Fremdkapital ( Verbindlichkeiten ) Infomationen über die Ertrags- und Vermögenslage von erwerbswirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Personen. Der ertragswirtschaftliche Abschluss eines Wirtschaftsjahres kann sowohl in einer Steuerbilanz, als auch in einer Handelsbilanz erfasst werden. Die Steuerbilanz ist zur Erfüllung der Steuerpflicht beim Betriebsfinanzamt erforderlich. Sie führt zur Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuern sowie der Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Der Jahresabschluss kann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches HGB aufgestellt werden oder auch nach den internationelen Bilanzierungsregeln. Insbesondere für international agierende Unternehmen gilt der International Accounting Standard ( IAS ) und der International Financial Reporting Standard ( IFRS ).

Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses als Rechenwerk eines Unternehmens, der aus der Bilanz mit dem Anlagenspiegel, der Gewinn- und Verlustrechnung, einem erläuternden Anhang und dem aktuellen Lagebericht des Unternehmens ( Markt- und Wettbewerbslage ) besteht. In die Bilanz sind die jeweiligen Jahresergebnisse dees Unternehmens als Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag einzuarbeiten und zeigen damit die Veränderung der Vermögenssituation des Betriebes an. Die Bilanz ist somit ein stichtagsbezogener Vermögensstatus eines Unternehmens nach buchhalterischen Umsatzbewegungen und Vermögensbewertungen, die von den realen Verkehrswerten abweichen. Die Bilanz ist also statischer Natur. In der Bilanz wird das Anlage- und das Umlaufvermögen eines Unternehmens jeweils abschreibungsbereinigt am Jahresabschlusstag aufgezeigt. Die Struktur, der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung im Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus ( siehe ausführlich der Bilanzpraktiker Dr. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses ist quasi der (Vermögens-)“Bewegungsmelder“ eines Unternehmens. Die GuV berichtet über die fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens ergänzt um Aufwand, Abschreibungen, Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Steuerverpflichtungen des Unternehmens. Grundlage für die Gewinn- und Verlustrechnung ist die fortlaufendes Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in der Buchführung, in der alle Geschäftsabschlüsse genau dokumentiert und erfasst werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist also dynamischer Natur.

Die Bilanz gibt Auskunft über die Vermögenslage des Unternehmens und ist sowohl für den Unternehmer ( z.B. als Geschäftsführer ) selbst und die sonstigen Anteilseigner ( = Gesellschafter ) als auch für aussenstehende Dritte, wie Gläubiger, Kapitalgeber, Geschäftspartner, Finanzamt u.a. eine wichtige Informationsgrundlage.

Die Verpflichtung zur Bilanzierung sowie die Anforderungen an eine Bilanz sind im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Zu Erstellung einer Bilanz sind verpflichtet:

- alle Kaufleute, die ein selbständiges Handelsgewerbe nach HGB betreiben.
- Nicht-Kaufleute, die einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH und UG ); sie gelten immer als Kaufleute.
- Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft

Zur Vorbereitung der Bilanz muss jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen jährlich zu dem Stichtag des satzungsrechtlich festgelegten Geschäftsjahres-Schlusses eine Inventur über sämtliche materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter durchführen.

Die Gliederung der Bilanz ist festgelegt (§ 266 HGB). Unternehmer, die nicht bilanzierungspflichtig sind, aber bilanzieren möchten, können sich fakultativ an diese Gliederung halten. Einzelkaufleute erstellen, soweit sie nicht bilanzierungspflichtig sind, eine bloße Einnahmen- und Überschussrechnung.

Die Aktiengesellschaft, die KGaA, GmbH und UG als Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung ( GuV ) noch einen (Erläuterungs-)Anhang und einen Lagebericht über den aktuellen Geschäftsverlauf und die derzeitige Marktposition des Unternehmens nach den Vorschriften des HGB beizufügen.