Kanzlei Feser - ghostwriting

A. EINFÜHRUNG

Historische Aspekte

Bereits in der Antike schmückten sich diejenigen, die es sich leisten konnten, bei Reden und Briefen gelegentlich mit fremden Federn. Aus dem antiken Athen sind Reden der Logographen von Antiphon und Lysias zu nennen (Paulsen passim; Huber passim). Der Logograph (??????????) Lysias verfasste im vierten vorchristlichen Jahrhundert die Verteidigungsrede im Mordprozess Eratosthenes. Belegt sind Vorläuferformen des modernen Ghostwritings auch im antiken Rom, beispielsweise durch Sueton und Tacitus, die von der Tätigkeit der Redenschreiber (scriptor orationis), derer sich die Kaiser Nero, Otho und Domitian bedienten, berichten (Baum, S. 36 f.). Ferner ist auf die paulinischen Briefe hinzuweisen.
Im 19. Jahrhundert etablierten sich sog. Schreiberwerkstätten. Gering bezahlte Autoren ("nègre") erstellten dort Unterhaltungsliteratur. Bekannt sind dabei vor allem die Unternehmen von Eugen Sue und Alexandre Dumas Père.

Heutige Erscheinungsformen

Die heutigen Erscheinungsformen des ghostwritings sind mannigfaltig.

Zu nennen sind insbesondere das Verfassen von
• Reden,
• Biografien,
• musikalischen Kompositionen und
• wissenschaftlichen Texten

I. Terminologie

Ghostwriter [engl. »Geisterschreiber«] meint jemanden, der Texte für einen anderen, seinen Auftraggeber, schreibt und selbst als Autor nicht in Erscheinung tritt. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Autor sein Werk unter einem Künstlernamen oder Pseudonym publiziert.

II. Beteiligte

Beteiligte einer Ghostwriting-Vereinbarung können zunächst einmal ein Autor, der Ghostwriter, und ein Auftraggeber sein. Diese Vertragskonstellation findet sich vor allem im Marktsegment der Dienstleistung „Auto“-Biografie.
In der Praxis sind weitere Konstellationen vorzufinden:
So nehmen Auftraggeber mitunter auch Dienstleistungen von größeren Ghostwriting-Unternehmen, die auf mehrere Autoren zurückgreifen können, in Anspruch. In solchen Fällen gilt dann keine Besonderheit, wenn der Unternehmensträger zugleich Autor und Ghostwriter ist.
Im Übrigen kommen – je nach Intensität der Bindungen zwischen Auftraggeber und Ghostwriting-Unternehmen - verschiedene Fallgestaltungen in Frage:
So kann es vorkommen, dass das Ghostwriting-Unternehmen sich ausschließlich darauf beschränkt, entgeltlich Geschäftskontakte zwischen Auftraggebern und Autoren zu vermitteln. In einem solchen Falle sind die Vertragsverhältnisse mit dem Ghostwriting-Unternehmen Geschäftsbesorgungen mit Maklercharakter, während das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem eigentlichen Ghostwriter dann dem erstgenannten Vertragsmodell entspricht.
Vor allem Bereich des Verfassens wissenschaftlicher Texte werden Ghostwriting-Unternehmen zumeist damit beauftragt, Texte zu verfassen, und greifen zur Erledigung dieser Aufträge auf freie Mitarbeiter zurück. Solche Vertragstypen sind sowohl im Verhältnis des Auftraggebers zum Ghostwriting-Unternehmen als auch im Innenverhältnis werkvertraglich geprägt.
Geht es hingegen um die Inanspruchnahme von musikalischen oder rhethorischen Ghostwriter-Dienstleistungen werden diese Dienstleistungen mitunter von Arbeitnehmern des Ghostwriting-Unternehmens erbracht. Während das Außenverhältnis werkvertraglicher Natur ist, unterliegt das Innenverhältnis dann dienst- und arbeitsvertragsrechtlichen Besonderheiten. Arbeitsrechtliche Prägung erfahren ferner die Tätigkeiten von Ghostwritern, die für ihre Arbeitgeber schöpferisch tätig werden (Rojahn, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 43 Rdnr. 77).
Denkbar sind auch gesellschaftsvertragliche Konstellationen: In einem Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, waren sowohl der Ghostwriter als auch derjenige, unter dessen Namen ein wissenschaftlicher Aufsatz erschienen ist, Partner einer Firma, der ein wissenschaftlich-theoretisches Researchteam organisatorisch angehörte. Hier ist an gesellschaftsvertragsrechtliche Konstellationen zu denken.
Überdies können Beamtenverhältnisse (Rojahn, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 43 Rdnr. 77) oder sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse einen solchen Schwerpunkt aufweisen: Zu vergegenwärtigen ist die Tätigkeit wissenschaftlicher Assistenten, die für die, ihnen vorgesetzten Professoren schreiben (Baum, S. 37).

III. Vertragsinhalt

Was den Vertragsinhalt anbelangt, so impliziert der Begriffsbestandteil „-writing“ zumindest, dass die Vereinbarung auf die Erstellung eines Textes durch den Autor abzielt. In Abweichung zu sonstigen Verträgen, welche auf die Erstellung von Texten gerichtet sind, sind Ghostwriting-Verträge durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Ghostwriter nach außen hin nicht in Erscheinung treten soll, während dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt wird, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Wird letzteres ausgeschlossen und nur das Erstellen von Beispieltexten angeboten, kann man indes nicht mehr von "Ghostwriting" sprechen.
Im Hinblick auf die Art des vertragsgegenständlichen Textes gibt es prinzipiell keine Einschränkungen: Prominente, die ihre Lebenserinnerungen veröffentlichen wollen, bedienen sich zunehmend der Hilfe professioneller Ghostwriter (sog. Autobiografiker oder personal historians, siehe Baum, S. 37). Möglich ist zudem, dass das Manuskript für eine politische Rede (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 13 Rdnr. 33, Baum, S. 37) geschrieben werden soll. Ferner kommen wissenschaftliche Texte, namentlich Fachaufsätze, Dissertationen und Hochschulabschlussarbeiten, als Vertragsinhalt in Frage (sog. wissenschaftliches oder akademisches Ghostwriting).

IV. Rechtsnatur der Ghostwriter-Vereinbarung

Eine Ghostwriter-Vereinbarung ist primär dadurch gekennzeichnet, dass der Ghostwriter die Erstellung eines Textes gegen die Zahlung eines Entgelts schuldet. Vergegenwärtigt man sich, dass nach § 631 Abs. 2 BGB nicht nur die Herstellung oder die Veränderung einer Sache, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, den Gegenstand eines Werkvertrages bilden kann, so sind Ghostwriter-Vereinbarungen regelmäßig als Werkvertrag zu bewerten. Abweichend von sonstigen entgeltlichen Verträgen, die auf die Erstellung von Texten gerichtet sind, verpflichtet sich der Ghostwriter darüber hinaus einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft und andererseits soll sein Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Demzufolge liegt ein Ghostwriter-Vertrag vor, wenn sich ein Autor (Ghostwriter) gegen Zahlung eines Entgelts verpflichtet, für einen anderen, den Auftraggeber, einen Text zu erstellen, über seine Urheberschaft Stillschweigen zu bewahren und dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumt, den Text Dritten gegenüber als eigenen präsentieren zu dürfen.
Eine andere vertragstypologische Einordnung kann vor allem aus einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Ghostwriter und seinem Kunden resultieren. Auf die obigen Fallkonstellationen, wonach auch gesellschafts-, arbeits- oder beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse die Grundlage der Texterstellung sein können, wird verwiesen.

B. GRENZEN
Ghostwriter-Vereinbarung unterliegen rechtlichen Grenzen.

I. GRENZEN DER VERTRAGSFREIHEIT
I. Grundsatz der Vertragsfreiheit

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, § 311 Abs. 1 BGB) sind Vereinbarungen zwischen Kunden und Ghostwritern in der Regel zulässig. Dementsprechend wird die Wirksamkeit von Ghostwriter-Vereinbarungen betreffend politische Reden und Texte aktuellen politischen Inhalts oder das Erstellen von wissenschaftlichen Fachbüchern in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Diese Regel gilt nicht ausnahmslos. Abweichungen können sich dann ergeben, wenn die Vereinbarung zwischen Kunden und Ghostwritern gegen Gesetze (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.

II. VERBOTSGESETZE
Ein ausdrückliches Verbot des Ghostwritings existiert nicht. Ghostwriter-Vereinbarungen sind nach § 134 BGB gleichwohl unwirksam, wenn sie gegen ein Verbotsgesetz verstoßen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift führt allerdings zur Annahme eines Verbotsgesetzes (Flume, S. 341). Vielmehr ist dies nur dann anzunehmen, wenn ein Gesetz für bestimmte Fälle die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, das nach seiner allgemeinen Natur möglich ist, mit Rücksicht auf seinen Inhalt, auf die Umstände seiner Vornahme oder auf einen rechtlich missbilligten Erfolg untersagt.

1. Strafrechtliche Bestimmungen

So ist inzwischen anerkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Strafvorschrift zugleich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat (BGHZ 53, 152, 156 f.). Vielmehr ist es erforderlich, dass die verletzte Strafnorm die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bezweckt (BGHZ 53, 152, 156 f.; Flume, S. 341). Im Allgemeinen spricht dabei der Umstand, dass sich ein (straf-)gesetzliches Verbot an beide Vertragsparteien richtet für die Annahme eines Verbotsgesetzes (RGZ 100, 39, 40; BGHZ 37, 258, 262). Im Folgenden wird daher zunächst einmal untersucht, in welchen Fällen eine Strafbarkeit zumindest eines Beteiligten einer Ghostwriter-Vereinbarung in Betracht kommt. In einem zweiten Schritt wird dann zu erörtern sein, inwieweit daraus zugleich auf die Annahme eines Verbotsgesetzes zu schließen ist.

a. Urkundenfälschung

Als Verbotsgesetz kommt § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder eine verfälschte Urkunde gebraucht. Voraussetzung der Strafbarkeit ist das Vorliegen einer Urkunde. Der Urkundsbegriff wird herkömmlicherweise dahin gefasst, dass eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist, und die ihren Aussteller erkennen lässt, gegeben sein muss. Hochschulabschlussarbeiten erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel. Weiteres Erfordernis ist die Unechtheit der Urkunde. Unecht ist eine Urkunde nur dann, wenn der wahre Aussteller vom erkennbaren Aussteller abweicht. Dabei kann als Aussteller auch derjenige angesehen werden, welcher sich den Text zu eigen macht. Insofern verübt der Auftraggeber eines Ghostwriters, der den Text in eigenem Namen veröffentlicht oder zu Prüfungszwecken bei einer Hochschule einreicht und sich diesen durch die Berühmung, es handele sich um seinen Text, zu eigen macht, keine Urkundenfälschung in der Tatbestandsalternative des Gebrauchmachens einer unechten Urkunde. Vielmehr handelt es sich um eine bloße schriftliche Lüge. § 267 StGB schützt nur vor Identitätstäuschung, nicht aber vor Fehlvorstellungen im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden (BGHSt 9, 44, 45).

b. Falsche eidesstattliche Versicherung

Zahlreiche Promotionsordnungen verlangen von dem Doktoranden die Vorlage einer eidesstattliche Versicherung, worin er versichert, eine selbständige wissenschaftliche Arbeit erstellt zu haben. Versichert ein Doktorand der Wahrheit zuwider, dass er die Dissertation selbst erstellt habe, obwohl die Dissertation auf der Leistung eines Ghostwriters beruht, so kommt eine Strafbarkeit des Doktoranden wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB in Betracht. § 156 StGB ist ein sog. eigenhändiges Delikt. Täter kann nur sein, wer in eigener Person die falsche eidesstattliche Versicherung abgibt. Eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB) des Ghostwriters scheidet demzufolge aus. Ob ein Ghostwriter sich wegen Beteiligung (§§ 26 f. StGB) an der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung des Doktoranden strafbar macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls dann, wenn der Ghostwriter positive Kenntnis davon hat, dass sein Auftraggeber die wissenschaftliche Arbeit bei einer Hochschule einreichen und eine falsche Versicherung an Eides Statt abgeben wird, kommt eine Beteiligung des Ghostwriters an der falschen eidesstattlichen Versicherung in Frage. In solchen Fällen dürfte aus § 156 StGB als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen sein.

c. Bestechlichkeit/Vorteilsannahme

Eine Vereinbarung, die gegen das Verbot der Bestechung und der Vorteilsnahme verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig (BGH NJW 1999, 2266, 2267). Wirkt ein Professor an einer Promotionsvereinbarung mit, so kommt eine Strafbarkeit des Professors nach §§ 330 und 331 StGB in Betracht. In einer Entscheidung des VG Hannover wird davon berichtet, dass ein „Doktorvater“ in zahlreichen Fällen mit einem gewerbsmäßigen Promotionsberater kooperierte und entgeltlich Promotionsverfahren begleitete. Nachdem ihm dies nachgewiesen werden konnte, wurde er wegen Bestechlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (LG Hildesheim, Urt. v. 02.04.2008 - 22 KLs 4252 Js 26740/08 -; siehe auch „Handel mit Doktortiteln“, SPIEGEL, 02.04.2008, im Internet veröffentlicht unter: www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,544848,00.html). Die Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Doktoranden wurden teilweise nach § 153a StPO eingestellt. Steht das Ghostwriting im Zusammenhang mit einer solchen Promotionsvereinbarung – was im vorerwähnten Fall freilich nicht nachgewiesen werden konnte -, so kommt ein Verstoß gegen §§ 134 BGB, 330, 331 StGB in Betracht.

2. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Ein Auftraggeber, der sich von einem Ghostwriter eine wissenschaftliche Abhandlung erstellen lässt, und diese Abhandlung unter seinem eigenen Namen im Rahmen eines Promotionsverfahrens als eigene Dissertation ausgibt, verstößt hierdurch regelmäßig gegen die Promotionsordnung der Universität. In den Promotionsordnungen wird regelmäßig verlangt, dass der Doktorand versichert, eine selbständige wissenschaftliche Leistung erbracht zu haben. Selbst wenn die einschlägige Promotionsordnung eine solche Erklärung nicht verlangen sollte, gilt nichts anderes. Das VG Darmstadt geht davon aus, dass mit der Vorlage einer Dissertation die zumindest schlüssige Erklärung des Doktoranden einher gehe, dass es sich dabei um eine vollständig selbständige wissenschaftliche Leistung handelt. Dies folge bereits aus dem Begriff der Dissertation als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern muss. Es entspreche den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, Textpassagen aus Werken anderer Autoren kenntlich zu machen und alle verwendeten Hilfsmittel offenzulegen. Soweit die Promotionsordnung überdies die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangt, darf auf obige Darlegungen verwiesen werden. Wird später bekannt, dass es sich bei der eingereichten Dissertation nicht um eine selbständige wissenschaftliche Leistung, sondern um eine Arbeit mit nicht gekennzeichneten fremden Textpassagen handelt, so kommt eine Entziehung des Doktorgrades nach § 48 VwVfG in Betracht.

III. URHEBERRECHTLICHE VORGABEN

Bild: F.F., Eingangsportal des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 02.05.2012

Nicht jeder Text verdient urheberrechtlichen Schutz. Vielmehr müssen hierfür die Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes an ein Schriftwerk erfüllt sein. Ist eine besondere geistige Schöpfungshöhe nach dem Ghostwriter-Vertrag weder beabsichtigt noch tatsächlich erreicht, stellt sich die Frage nach urheberrechtlichen Bedenken an Ghostwriter-Verträgen nicht. Entsteht im Rahmen einer Ghostwriter-Vereinbarung aber ein Werk im Sinne des UrhG, so ist zu erwägen, ob und inwieweit der Ghostwriter auf sein Urheberbezeichnungsrecht und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft wirksam verzichten kann.

1. Werk

Unter Zugrundelegung der eingangs erwähnten Terminologie kommt § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Danach gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Laut § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Erforderlich ist eine gewisse Schöpfungshöhe, die von der Rechtsprechung für die verschiedenen Werkarten seit jeher unterschiedlich hoch angesetzt wird (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 2 Rdnrn. 58 ff.). Bei Schriftwerken kann sich die Schöpfungshöhe insbesondere aus dem Inhalt, der Form, der Gestaltung der Sprache oder der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes ergeben. Die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt häufig dann, wenn es sich lediglich um Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken (RGZ 121, 357, 361 - Rechentabellen). Bei literarischen Sprachwerken und Darstellungen wissenschaftlicher Art wird demgegenüber bereits die sog. kleine Münze geschützt (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 2 Rdnrn. 60 und 106).

2. Urheberschaft

Das deutsche Urheberrecht ist – anders als das US-amerikanische Copyright-System, das zwischen dem creator einerseits und dem author und copyright owner andererseits differenziert (Brunner, S. 28) - vom Schöpferprinzip gekennzeichnet (§ 7 UrhG). Urheber ist derjenige, der ein Werk erschaffen hat. Die Schöpfung ist ein höchstpersönlicher Realakt, so dass die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) unanwendbar sind (Brunner, S. 29). Werkschöpfer und damit Urheber ist bei Werken, die das Resultat einer Ghostwriter-Vereinbarung sind, folglich in aller Regel der Ghostwriter (Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 7 Rdnr. 4; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG, I § 7 Rdnr. 11; Brunner, S. 29). Das Schöpferprinzip ist zwingend und kann nicht durch eine Ghostwriter-Vereinbarung geändert werden.

a. Miturheberschaft

Wirkt allerdings der Auftraggeber bei der Erstellung eines Textes des Ghostwriters mit, stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit von einer Miturheberschaft auszugehen ist. Geklärt ist, dass die bloße Finanzierung eines Werkes ebenso wenig ausreicht (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 7 Rdnr. 7), eine Miturheberschaft anzuerkennen, wie Anregungen zur Werkschöpfung, die selbst noch keinen schöpferischen Beitrag beinhalten (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 7 Rdnr. 5). Vielmehr bedarf es über eine bloße Gehilfenschaft hinaus einer eigenen schöpferischen Leistung des Kunden, um eine Miturheberschaft in Erwägung
ziehen zu können (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 7 Rdnr. 3 f.). Wird beispielsweise ein wissenschaftlicher Aufsatz lediglich durch die Hinzufügung einer aus fünf Sätzen bestehenden Einleitung, einige wenige Umformulierungen im Text, Ergänzungen/Änderungen in vier Fußnoten und die Hinzufügung eines Zitats am Ende modifiziert, liegt kein eigenständiger Beitrag vor, der die Anerkennung einer eigenen schöpferischen Leistung desjenigen, der diese Modifikationen vornimmt, rechtfertigen könnte.

b. Beweisfragen

Ein praktische Problem stellt sich dann, wenn sich der Auftraggeber nach erfolgter Vervielfältigung des vertragsgegenständlichen Werkes als Urheber bezeichnet. In diesem Falle ist der Ghostwriter, der urheberrechtliche Ansprüche gegen seinen Kunden durchsetzen möchte, gehalten, die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, wonach bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber eines Werkes derjenige angesehen wird, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes als Urheber bezeichnet ist, zu widerlegen. In einem Fall, der die Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Aufsatzes betraf, gelang ein solcher Nachweis dem klagenden Ghostwriter, der in dem publizierten Aufsatz nicht unterhalb der Titelzeile als Urheber ausgewiesen, sondern lediglich in einer Danksagung in der Fußzeile erwähnt worden war, dadurch, dass er seine E-Mail, der die Urschrift des Textes angehängt war, vorlegen konnte.

c. Schutzdauer

Ein weiteres praktisches Problem stellt die Schutzdauer dar. Grundsätzlich bestimmt § 64 UrhG, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlischt. Veröffentlicht ein Prominenter, der sich seine Biografie von einem Ghostwriter verfassen ließ, „seine“ Autobiografie ohne Hinweis auf den wahren Autor und verschweigt der Ghostwriter seine Urheberschaft, so kann dies in der Praxis zu falschen Anknüpfungszeitpunkten führen (Brunner, S. 29). Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Arbeit eines Ghostwriter von anonymen oder pseudonymen Werken zu unterscheiden, so dass § 66 UrhG diese Konstellation nicht erfasst (Brunner, S. 29).

3. Urheberpersönlichkeitsrechte

Nach der monistischen Theorie fließen aus dem einheitlichen subjektiven Urheberrecht sowohl vermögensrechtliche als auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse (Vogel, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Einleitung Rdnr. 110). Diese Sichtweise, wonach das Persönlichkeitsrecht und das Vermögens- bzw. Verwertungsrecht eine untrennbare Einheit bilden, prägt das geltende UrhG (vgl. § 10 UrhG, siehe: Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 10 Rdnr. 3). Während die vermögensrechtliche Komponente weitgehend der Disposition unterliegt, kann die persönlichkeitsrechtliche Komponente des subjektiven Urheberrechts nicht uneingeschränkt zum Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen gemacht werden.

4. Grenzen der Dispositionsfreiheit

Der Auftraggeber kann lediglich Nutzungsrechte erwerben (Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 7 Rdnr. 4), während das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, also die persönliche Beziehung zwischen Urheber und Werk (Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor §§ 12 ff. Rdnr. 14), bei dem Urheber verbleibt. Umstritten ist dementsprechend, ob und ggf. inwieweit das Urheberpersönlichkeitsrecht, das u. a. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG) und das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (§ 13 S. 2 UrhG) einschließt, durch Diskretionsabreden zwischen Auftraggeber und Ghostwriter modifiziert werden kann.
Dreyer meint, dass das Recht des Urhebers auf Anerkennung der Urheberschaft nur insoweit eingeschränkt werden könne, als der Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts hierdurch nicht tangiert wird (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 13 Rdnr. 11). Einem Ghostwriter könne daher nur die Verpflichtung auferlegt werden, seine Urheberschaft geheim zu halten (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 13 Rdnr. 11). Eine Abrede, die dem Ghostwriter auch im Falle einer gezielten Nachfrage die Pflicht aufbürdet, die Urheberschaft bewußt wahrheitswidrig zu leugnen, sei nicht zulässig (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG I § 13 Rdnrn. 11 und 40).
Dietz und Peukert vertreten die Ansicht, dass ein bindender Verzicht auf das allgemeine Anerkennungsrecht nach § 13 S. 1 UrhG und das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 1 UrhG für die gesamte Dauer des Urheberrechts nicht angenommen werden könne (Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 13 Rdnr. 28). Vielmehr sei auch eine wirksame Geheimhaltungsverpflichtung, die ohnehin nur für den Bereich politischer Reden und Texte anerkennt werden könne, entsprechend §§ 40 Abs. 1 S. 2 und 3, 41 Abs. 4 S. 2 UrhG nach fünf Jahren mit einer sechsmonatigen Frist kündbar (Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 13 Rdnr. 28).

5. Besonderheiten des Arbeitnehmer-/Beamten-Urhebervertragsrechts

Die allgemeinen Erwägungen zu den Grenzen der Dispositionsfreiheit in Ansehung von Ghostwriter-Vereinbarungen können nicht unbesehen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse und die im Rahmen solcher Rechtsverhältnisse entstandenen Werke übertragen werden. Nach § 43 UrhG ist den Besonderheiten des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Rechnung zu tragen. Obwohl sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die §§ 31 ff. UrhG bezieht, steht die aus der Vorschrift ableitbare Notwendigkeit einer Einschränkung auch der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Arbeitnehmer- bzw. Beamtenurhebers außer Zweifel (Schacht, S. 149).
Rojahn vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Beamte oder Arbeitnehmer, die schwerpunktmäßig als „Ghostwriter“ tätig sind, grundsätzlich auf die Ausübung des Rechtes der Anerkennung der Urheberschaft verzichten (Rojahn, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 43 Rdnr. 77). Eine solche Ausnahme sei nach § 43 UrhG im Rahmen von Arbeits- oder Dienstverhältnissen anzuerkennen.
Soweit Beamte an amtlichen Werken mitwirken, ist der Vollständigkeit halber auf die Sondervorschrift des § 5 UrhG hinzuweisen. Urheberpersönlichkeitsrechte von Beamten und anderen Autoren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind ausgeschlossen, sofern ein Werk im Sinne von § 2 UrhG zugleich als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG zu qualifizieren ist (BVerfG NJW 1999, 414, 415). Diese Einschränkung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, solange für den Abdruck eines amtlichen Werkes die Zustimmung des privaten Urhebers verlangt wird (BVerfG NJW 1999, 414, 415; BVerfGE 79, 29, 41).

IV. SITTENVERSTOSS

Eine Ghostwriter-Vereinbarung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB). Maßgeblich hierfür ist nach einer gebräuchlichen Formel, ob die Vereinbarung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden übereinstimmt (BGH NJW 1999, 2266, 2267; BGHZ 10, 228, 232; RGZ 80, 219, 221; vgl. Flume, S. 363 ff.). Dabei sind vor allem die Anschauungen der in Betracht kommenden beteiligten Kreise zu berücksichtigen, wobei das Durchschnittsmaß an Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist (BGHZ 10, 228, 232; RGZ 80, 219, 221). Etwaige Mißbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGHZ 10, 228, 232).

1. Wissenschaftliche Ehre

Bezieht sich die Ghostwriter-Vereinbarung auf einen wissenschaftlichen Text, welcher auch publiziert wird, so wird mit Blick auf die beruflich eminent wichtige Ehre als Wissenschaftler teilweise angenommen, eine solche Vereinbarung könne im Einzelfall sittenwidrig sein. Relevante Kriterien hierfür sind insbesondere das Verhältnis zwischen Ghostwriter und Kunde. Es macht insoweit einen Unterschied, ob sich die Parteien gleichsam auf Augenhöhe begegnen oder der Ghostwriter als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem universitären Forschungsbetrieb dem Auftraggeber untergeordnet ist. Bedeutsam ist überdies, ob der Text geeignet ist, ein besonderes wissenschaftliches Renommee zu begründen. Maßgeblich ist ferner, wo und in welchem Umfange der Text publiziert wird. Schließlich ist von Interesse, woher der Ghostwriter seine Erkenntnisse bezog.

2. Verstoß gegen Prüfungsvorschriften

Bedenken an der Wirksamkeit von Ghostwriting-Vereinbarungen können sich – vor allem im Bereich des sog. wissenschaftlichen Ghostwritings - dann ergeben, wenn der Auftraggeber beabsichtigt, den Text des Ghostwriters als eigene Prüfungsleistung gegenüber einer Bildungseinrichtung (Universität, Fachhochschule, Schule etc.) auszugeben. Das OLG Düsseldorf sah in der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Ghostwriters, der in seiner Internetwerbung betonte, dass er "ausschließlich auf Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezialisiert" sei, einen Verstoß gegen die guten Sitten. Hieran ändere auch ein "Disclaimer" des Ghostwriters nichts, wonach die Leistungen nur zu Übungszwecken angeboten werde. Dieser Hinweis werde von den Lesern der Internetseite nicht ernst genommen und sei auch nicht ernst gemeint. Es sei nämlich lebensfremd, anzunehmen, dass jemand für einen reinen Übungstext, den er nicht als eigenen ausgeben darf, über 10.000,00 € zahlen würde. Es gehe der Sache nach damit darum, dass Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade unter falschem Namen erstellt werden, wobei davon auszugehen ist, dass alle Beteiligten wissen, dass diese Arbeiten auch zum Erwerb des akademischen Abschlusses eingereicht werden. Ghostwriter-Vereinbarungen, die darauf abzielen, dass Abschlussarbeiten und andere Arbeiten zum Erwerb eines vom Auftraggeber erstrebten akademischen Grads bei einer Hochschule oder Prüfungsamt eingereicht werden können, sind sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Derartige Vertragsverhältnisse verstoßen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. In den Augen anständiger Menschen, die akademische Grade und Titel durch Mühen und Verdienste erwerben und nicht kaufen, ist das Angebot, die dazu erforderlichen Arbeiten gegen Entgelt durch Dritte anzufertigen, ebenso in hohem Maße zu missbilligen wie die Inanspruchnahme eines derartigen Angebots. Die Anstößigkeit ergibt sich aus der sachfremden, ethischen Prinzipien widersprechenden Absicht, sich diese Grade und Titel mit einer bloßen Geldaufwendung zu verschaffen. Die Möglichkeit, die Anfertigung akademischer Abschlussarbeiten gegen Entgelt Dritten in Auftrag zu geben und unter dem eigenen Namen vorzulegen, begründet letztlich eine Käuflichkeit akademischer Grade und Titel. Dies führt zur Sinnentleerung dieser Titel und zur Täuschung der Öffentlichkeit (vgl. BGH NJW 1994, 187; OLG Stuttgart NJW 1996, 665; OLG Koblenz NJW 1999, 2904; KG, Urt. v. 30.03.2012 - 5 U 82/11 -) .

3. Ausbeutung einer Zwangslage

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wird von der Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des objektiven Wertes von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewertet (BGH NJW 2000, 1254, 1255). Regelmäßig geht die Rechtsprechung von einem auffälligen Missverhältnis aus, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch liegt wie derjenige der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 1254, 1255). Der objektive Wert als Maßstab für den Vergleich der auszutauschenden Leistungen bestimmt sich nach dem Preis, welcher der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, d. h. nach dem marktüblichen Preis (BGH NJW 2000, 1254, 1255). Sofern innerhalb des Geschäftsverkehrs unterschiedliche Märkte bestehen, ist dem bei der Ermittlung des marktüblichen Preises Rechnung zu tragen (BGH NJW 2000, 1254, 1255). In subjektiver Hinsicht verlangt § 138 Abs. 2 BGB bei dem Bewucherten eine Zwangslage, die von dem Wucherer ausgebeutet wird. Eine Zwangslage liegt vor, wenn durch eine erhebliche Bedrängnis für den Betroffenen ein dringendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Dies ist anzunehmen, wenn dem anderen Teil die Gefahr schwerer wirtschaftlicher Nachteile droht (BGH NJW 1994, 1275, 1276). Erforderlich ist allerdings stets, dass etwas Bestehendes gefährdet wird. Die bloße Befürchtung, dass Zukunftspläne scheitern könnten, reicht nicht aus (BGH NJW 1994, 1275, 1276). Ein Ghostwriter, der einem Studenten eine dringend benötigte wissenschaftliche Arbeit nur gegen Zahlung einer horrenden, weit überdurchschnittlichen Vergütung verspricht, obwohl er weiss, dass dieser im Falle des nochmaligen Scheiterns einer anstehenden schriftlichen Prüfungsleistung sein Studium abbrechen müsste, verwirklicht danach nicht den subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB.

C. ERGEBNIS
Zusammenfassend lassen sich folgende Thesen formulieren:

• Ghostwriter-Vereinbarungen sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit prinzipiell zulässig.
• Einschränkungen der Vertragsfreiheit ergeben sich aus Verbotsgesetzen und den guten Sitten. Im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings können sich vor allem aus hochschulrechtlichen Vorgaben Einschränkungen der Vertragsfreiheit ergeben.
• Soweit Ghostwriter urheberrechtlich geschützte Werke schaffen, ziehen die Urheberpersönlichkeitsrechte vertraglichen Vereinbarungen Grenzen.

Weitere Informationen: www.urheber.und-recht.info/beitraege/ghostwriting/index.html


Über Kanzlei Feser

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