Studienplatzvergabe - Kanzlei Feser

Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen erst nach überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig.
Bei der Vergabe von Studienplätzen in medizinischen Studiengängen ist es zwar zulässig, primär auf die Abiturnote abzustellen. Allerdings müssen auch Studienplatzbewerber mit schwächeren Abiturnoten jedenfalls eine realistische Möglichkeit auf Zulassung haben.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das als einziges Gericht bundesweit für diese Materie zuständig ist. Wartezeiten von mehr als sechs Jahren seien unzumutbar. Das Gericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("Numerus Clausus").

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verpflichtete die Stiftung für Hochschulzulassung, die frühere ZVS, im Wege der einstweiligen Anordnung, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw.

Humanmedizin zuzulassen. Alle Studienplatzbewerber hatten zum Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz für die gewünschten medizinischen Studiengänge erhalten, obwohl sie schon seit sechs Jahren auf eine Zulassung warten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.09.2011 - 6z L 941/11 -) dürfte angesichts der hohen Quote von wartenden Bewerbern und der Verengung des Hochschulzuganges durch die anstehenden Doppeljahrgänge eine erhebliche Bedeutung gewinnen.

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