Privatkredit als Nachrangdarlehen unbegrenzt u. ohne Prospektpflicht zur Finanzierung von Unternehmen- von Dr. Horst S. Werner

Nachrangdarlehen mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können nach Dr. Horst Siegfried Werner aus Göttingen als Kapitalanlage modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme ( ausführlich auf www.finanzierung-ohne-bank.de ) am privaten Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht angeboten werden. Das Rangrücktritts-Darlehen ist das einzige Finanzierungsinstrument, das keiner Verkaufsprospektpflicht unterliegt. Unternehmen können also unbegrenzt von Privatpersonen Kreditkapital bzw. Nachrangdarlehens-Kapital aufnehmen, ohne einen genehmigten BaFin-Prospekt dafür haben zu müssen. Das Nachrangdarlehen hat bilanziell eine eigenkapitalnahe Bedeutung ( = wirtschaftliches Eigenkapital ), da es zur Vermeidung der Überschuldung im Rang hinter den Forderungen aller übrigen Bankkredite oder anderer Verbindlichkeiten steht. Dadurch verbessert sich die Haftungs-Kapitalstruktur und somit die Bonität des Unternehmens. Auch kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, wird auf diese Weise die Aufnahme von weiterem Finanzierungskapital ermöglicht.

Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hat - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine (Gewinn-)Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach dem VerkaufsProspektGesetz und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten und platziert werden darf, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz ( unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder ) vorliegt. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Lediglich für die gesetzlichen Finanzinstrumente bedarf der Finanzdienstleister ab dem 01. 01. 2013 einer Erlaubnis gem. dem neuen § 34 f Gewerbeordnung.

Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ist also ein Massen-Finanzierungsinstrument ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.

Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin, um ein Negativ-Testat ( keine Verletzung des Kreditwesengesetzes ) zu erhalten. Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn ) ist entscheidender Bedeutung, dass das private Nachrangdarlehen keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.

Bei der Platzierung eines prospektfreien, KWG-konformen Nachrangdarlehens erläutert Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), dass ein Finanzdienstleister zur Vermittlung von derartigen Nachrangdarlehen keiner Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG ) bedarf, sondern allenfalls wird ein Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist also bankenaufsichtfrei zulässig und kann unbegrenzt von Finanzdienstleistern, Vertrieben und Vermittlern platziert bzw. verkauft werden.