Neuregelung ab 2012: Berücksichtigung volljähriger Kinder ohne Einkommensprüfung

Kinder werden grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt.

Wann werden volljährige Kinder steuerlich berücksichtigt?

Kinder werden grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge - Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag - haben sowie auf andere kindbedingte Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld anknüpfen (§ 32 Abs. 3 EStG).

Begünstigt sind eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder, ferner Pflegekinder, Stiefkinder (Kinder des Ehegatten, die der Stiefelternteil in seinen Haushalt aufgenommen hat), sowie Enkelkinder, die die Großeltern in ihren Haushalt aufgenommen haben.

In bestimmten Fällen werden Kinder auch über das 18. Lebensjahr hinaus berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 EStG):

(1) Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden Kinder steuerlich berücksichtigt, die
- eine Berufsausbildung absolvieren, genauer: "für einen Beruf ausgebildet werden".

- eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst durchlaufen - und
umgekehrt.

- eine Wartezeit überbrücken, in der sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
nicht beginnen oder fortsetzen können.

- einen Freiwilligendienst leisten: Und zwar ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
einen Bundesfreiwilligendienst, Freiwilligendienst "weltwärts", Freiwilligendienst aller
Generationen, Europäischen Freiwilligendienst, Internationalen Jugendfreiwilligendienst.

(2) Arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland als Arbeitsuchende gemeldet sind (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).

(3) Behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Die Altersgrenze verlängert sich über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat. Und zwar um die Dauer des damals geleisteten Dienstes. Da in dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestand, wird die Dienstzeit nun quasi drangehängt (§ 32 Abs. 5 EStG).

HINWEIS: Wann vollendet das Kind sein 25. Lebensjahr? An dem Tag, an dem das Kind 25 Jahre alt wird und seinen 25. Geburtstag feiert. Beispiel: "Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein" (§ 2 BGB).

> Bis 2011 Einkommensprüfung erforderlich

Bis 2011 werden volljährige Kinder nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 8 004 EUR im Jahr (bis 2009: 7 680 EUR). Wird diese Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, fallen sämtliche kindbedingten Vergünstigungen komplett weg (Fallbeileffekt). Der Einkommensgrenzbetrag ermäßigt sich

- um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem
Tag vorliegen, um ein, zwei oder drei Viertel, wenn das Kind in einem Land mit niedrigerem
Lebensstandard lebt (sog. Ländergruppeneinteilung).

Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens können Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte Versicherungsbeiträge, weitere ausbildungsbedingte Kosten sowie eine Reihe anderer Aufwendungen abgezogen werden. So kann in den meisten Fällen das Einkommen des Kindes unter die Einkommensgrenze gedrückt werden, sodass doch Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge besteht. Aber diese Ermittlung ist sehr aufwendig, kompliziert und streitanfällig - und bestraft dann letztlich doch nur eine kleine Gruppe von Kindern bzw. deren Eltern.

> NEU: Ab 2012 keine Einkommensprüfung mehr erforderlich

Ab dem 1.1.2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet (§ 32 Abs. 4 Satz 2-3 EStG 2012; § 32 Abs. 4 Sätze 2-10 EStG 2011 werden gestrichen - mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" vom 1.11.2011).

Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Jetzt prüfen die Familienkassen und Finanzämter nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Neuregelung bedeutet: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden berücksichtigt

- Kinder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums als
Erstausbildung
- ohne Wenn und Aber

- Kinder während einer zweiten Berufsausbildung nur dann, wenn das Kind
- keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend
beansprucht,
- eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden ausübt,
- die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert,
- allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausübt oder
- lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausübt.
Die neue Unterscheidung nach Erst- und Zweitausbildung bedeutet auch, dass das Kind in seiner Steuererklärung nach dem Willen des Gesetzgebers die Kosten für die Erstausbildung bzw. das Erststudium nur begrenzt bis 6 000 EUR als Sonderausgaben absetzen kann, während die Ausgaben für jede weitere Ausbildungsmaßnahme danach in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind.

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