W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig,Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10

W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.02.2012 entschieden, dass die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig ist.

Die W Besoldung lag um 25% unter der früheren C-Besoldung. Eine Möglichkeit die Besoldung aufzubessern, bestand durch „besondere Leistungen“ in Forschung und Lehre.

Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„Die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend. Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen….

Im Vergleich mit der Besoldungsordnung A erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors bzw. Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Es liegt unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe (Besoldungsgruppe A 13)…. Zudem ergibt der Vergleich der W 2-Besoldung mit dem Verdienst verwandter Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft, dass die W 2-Professoren in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt sind.

…Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben, weil diese offensichtlich weder für jeden Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt sind.

Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Er kann ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe
der Grundgehaltssätze sicherstellen oder etwa die Leistungsbezüge so ausgestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen. Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nach dem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems bzw. der Bezügehöhe vorzunehmen.“

Verfassungskonforme Regelungen hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Wirkung bis spätestens zum 01.01.2013 zu treffen.


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