Balkonanbau und Denkmalschutz - Genehmigungsanspruch bei geringfügiger Beeinträchtigung

Berlin, 02.12.2011 Wenn durch eine Baumaßnahme das Erscheinungsbild eines denkmalsgeschützten Hauses erheblich beeinträchtigt wird, kann die Baugenehmigung versagt werden. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sind alle Umstände zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass auch bei einem denkmalgeschützten Haus nachträglich Balkone angebaut werden dürfen.

Der Fall: Das dreigeschossige Wohnhaus der Klägerin stand unter Denkmalschutz; an der rückseitigen Fassade waren bis zum zweiten Obergeschoss Balkone angebaut. Die Genehmigung zum Anbau der Balkone im dritten Stock wurde versagt, da denkmalschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden. Die Verpflichtungsklage war erfolgreich.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 22. Juni 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin das Bezirksamt zur Erteilung einer Baugenehmigung. Der Denkmalschutz bewirke keine generelle Veränderungssperre, sondern die Interessen des Eigentümers seien nach Art. 14 GG gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Werde die Denkmalwirkung nur unerheblich beeinträchtigt, müsse da Bauvorhaben genehmigt werden. Das sei hier der Fall, denn die Balkone sollten auf der Rückseite des Gebäudes angebaut werden und seien lediglich vom nicht öffentlich zugänglichen Hof des Grundstücks aus einsehbar. Das Stadtbild sei daher kaum beeinträchtigt. Dazu komme, dass an den unteren Stockwerken des Hauses sowie an den Nachbarhäusern Balkone angebaut worden seien, so dass der Denkmalwert durch diese Vorbelastung nochmals geschmälert werde. Dabei könne sich die Behörde nicht darauf berufen, dass die Baugenehmigungen für die anderen Balkone rechtswidrig seien.

(VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2011 – VG 16 K 166.10)

Michael Kirchner, Top-Immobilien GmbH Berlin
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