Land Schleswig-Holstein verweigert Amtshaftung wegen Rechtsbeugung

Kiel:Das über dem Land Schleswig-Holstein nicht nur der Pleitegeier schwebt,sonder das Land Pleite ist, dürfte jedem Bürger klar sein.Dem ärmsten Bundesland steht bekanntlich das Wasser bis zur Halskrause.Der Wahlspruch der schleswig-holsteinischen CDU "Erst bei Flut sind wir richtig gut" wird offensichtlich ins Gegenteil verkehrt. Trotzdem hat das Land seine Verpflichtungen gegenüber jedermann einzuhalten. Der deutsche Amtseid gilt im Übrigen für richter und für Ministerpräsidenten. Dazu gehört auch die schuldrechtliche Pflicht den Bürger bei Pflichtverletzungen von Beamten (auch Richtern)zu entschädigen.Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das Gleiche trifft denjenigen, welcher ein den Schutz eines anderen bezweckten Gesetz verstößt.Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§§ 823, 826 BGB).Verletzt ein Beamter (Richter) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten dem daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 839 BGB, Artikel 34 Grundgesetz).In diesem bezeichneten Fall, der allerdings kein Einzelfall ist,spiel der Schuldner Land Schleswig-Holstein ein regelrechtes Versteckspiel mit dem Gläubiger, reagiert nicht auf Schreiben und Zahlungsaufforderungen und lässt die bei ihm angestellten Richter den Schaden zum Nachteil des Gläubigers abwenden.Wie viele ähnlich gelagerte Fälle noch auf dem Dachboden des Kieler Rathauses des Oberbürgermeisters und SPD Spitzenkandidaten für das Ministerpräsidentenamt Thorsten Albig schlummern ist nicht bekannt. Es dürften aber eine Vielzahl sein. Davor, und das dann Erben Schadensersatzansprüche stellen, haben das Land und die Stadt Kiel offenkundig die Hosen gestrichen voll, denn es könnte an die Milliardengrenze gehen.Deshalb sollten Bürger, deren Eltern oder Verwandte in den Jahren 1938 - 1946 in Kiel geheiratet haben, ihre Erbschaftsansprüche dringend überprüfen, vor allem dann, wenn verwirkendes Erbrecht vorliegt.
Auszug aus der Rechtssache:
1.)
Kausalereignis Eheschließungsversuch Rosalia R. und Heinrich Friedrich B. 23.Febr.1944; gesetzl.Vorschriften nach dem Personenstandsgesetz vom 3.11.1937 (RGBl. I S.1146, dazu auch §§ 42, 45 PStG, auch dritte Verordnung zum Personenstandsgesetz –Personenstandsverordnung der Wehrmacht v.4.11.1939, RGBl. I S. 2163 i.d.Bekanntmachung v. 17.10.1942, RGBl. I S.597) und Reichsbeurkundungsgesetz von 1875 = landesrechtl.Vorschriften für den „preußischen Gau“ Schleswig-Holstein (Gründung Land S.-H. erst 23.8.1946).
2.)
Zur Eheschließung musste die Volljährigkeit (der Eheanwärter) erlangt sein. Die war nach damals gültigem preußischen Landrecht für Schleswig-Holstein das vollendete 23.Lebensjahr (also 24 Jahre), nach Reichrecht das 21.Lebensjahr. Dies war hier bei dem Eheschließungsversuch am 23.2.44 nicht der Fall – Rosalia R. (nicht ehelich) geb.am 29.8.1926; H.F.B. geb.am 20.11.1920. Weiterhin mussten die Zustimmung aller sorgeberechtigten Elternteile für alle Minderjährigen vorliegen (nach altem Recht noch zwingend). Beim Nichtvorliegen dieser Formalien Heirat nur mit gerichtlicher Zustimmung. Beides war hier nicht der Fall. Außerdem Ehegesetz vom 6.Juli 1938 > Verordnung zum Ehegesetz vom 27.07.1938 RGBL. I S. 923 „Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden“. Die Ehe darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung geschlossen werden, also auch nicht etwaiger Eintritt der Rechtskraft nach Volljährigkeit (Rückwirkungsverbot). Die Eheschließung darf nicht unter einem Strafversprechen (eidesstattl.Versicherung) Minderjähriger geschlossen werden, ohne das dies vom gesetzl.Vertreter oder Vormund bestätigt wird (gesetzl.Verbot > BGB a.F.). In Betracht kommt hier außerdem die sogenannte natürliche Geschäftsunfähigkeit gem.§ 104 BGB a.F. Die Trauung durfte nach damaligem Recht nur vom zuständigen Standesbeamten durchgeführt werden. War dies nicht der Fall –wie hier- hätte der rechtlich zuständige Standesbeamte der Stadt Augsburg (Wohnsitz Rosalia R. Augsburg ab 01.08.1942 lt.Meldebescheinigung v.18.06.2009 , H.F.B. war in Kiel abgemeldet ab 05.02.1941 lt. Meldebescheinigung Stadt Kiel vom 14.04.2009) seine Erlaubnis erteilen müssen (Personenstandsgesetz a.F. § 12 Abs.1, 2, 3). Das Standesamt Kiel III war nicht zuständig für beide Gatten. Die Aufenthaltsbscheinigung der Rosalia R. vom 25.02.1944 ist rechtsunwirksam, da die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Johann B. wie beim Eheschließungsversuch 23.2.44 fehlt (§ 3 REheG). Rosalia R. lebte vom 14.10.1934 bis 01.04.1942 beim allein sorgeberechtigten Kindesvater Johann B. lt.Meldeauskunft Gemeinde Blaichach vom 16.06.2009, vormals mit dem Kindesvater in Oberau/Oberbayern lt.Meldebescheinigung vom 01.10.1927. Danach Wegzug nach Augsburg > Reichsarbeitsdienst . Der Kindesvater hatte die Vaterschaft gerichtlich vor dem Amtsgericht Garmisch- Partenkirchen am 19.11.1926 anerkannt (vgl. auch Verfügung AG-Garmisch-Partenkirchen vom 19.11.26; Verzeichnis Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen 9/1933, Staatsarchiv Augsburg Az.471/09). Es erfolgte die alleinige Sorgerechtsübertragung. Rosalia Roger hatte ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater.
3.)
Rosalia R. arbeitete in Kiel für den Frauenhilfsdienst des Reichsarbeitsdienstes. Der Reichsarbeitsdienst musste nach § 18 Reichserziehungsgesetz i.V.m. § 9 Abchnitt III –Arbeitspflicht der Jugendlichen- die zusätzliche Heiratsgenehmigung erteilen. Dies war hier nicht der Fall.
4.)
Minderjährige durften nach Reichsvorschriften ohne elterliche Zustimmung nicht den Wohnsitz wechseln oder verheiratet werden, also durfte sich Rosalia R. auch nicht in Kiel einfach rückwirkend nach dem Eheschließungsversuch anmelden (vgl.polizeiliche Aufenthaltsbescheinigung vom 25.2.1944) und auch nicht heiraten. Eine etwaige Versetzung durch den Reichsarbeitsdienst nach Kiel steht dieser zwingenden Formalie nach Landesrecht nicht entgegen. Die Voraussetzung des Standesamtes Kiel III fehlt also hier sowieso, da Rosalia R. und H.F.B. nicht rechtswirksam gemeldet waren. Nach dem PStG a.F. und der Verordnung über die Ausführung des PStG > PStGAV


Über Lothar Bösselmann