Arbeitsrecht: Frage nach der Schwerbehinderung bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich unzulässig

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Landesarbeitsgericht Hamm, 30.06.2010, Az.: 2 Sa 49/10

Das Arbeitsverhältnis von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen ist in Deutschland besonders geschützt.

Dementsprechend groß ist das Interesse der Arbeitgeber vor oder während des Arbeitsverhältnisses Informationen über das Vorliegen einer Behinderung bei dem Arbeitnehmer zu bekommen.

Grundsätzlich ist der Schwerbehinderte im Vorstellungsgespräch nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.

Nur dann, wenn der Behinderte erkennt, dass er aufgrund der Behinderung die zukünftige Arbeit nicht ordnungsgemäß leisten kann oder in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, hat dieser eine Offenbarungspflicht im Vorstellungsgespräch.

Ist dies nicht der Fall oder wird nach einer tätigkeitsneutralen Behinderung gefragt, hat der Behinderte das Recht zur Lüge, da diese Fragen unter das Benachteiligungsverbot gemäß §§ 1, 7 AGG fallen.

In manchen Situationen kann sogar ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht kommen, wenn der materielle Schadensausgleich nicht bereits ausreichend ist.

Anders liegt der Fall jedoch bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.

Die Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung ist hier nicht grundsätzlich unzulässig.

Insbesondere dann, wenn sich der Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über die Anwendbarkeit der Kündigungsschutzvorschriften zugunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers informieren will, kann die Frage zulässig sein.

Das LAG Hamm hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu entscheiden, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer sich auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes berufen konnte, obwohl er auf Nachfrage des Arbeitgebers das Bestehen einer Schwerbehinderung verneint hatte.

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