Wettbewerbsrecht: Garantieversprechen in der Werbung muss keine Aussagen zu den Voraussetzungen der Garantie enthalten

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Bundesgerichtshof, 14.04.2011, Az. ZR I 133/09

Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.

Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf.

Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über sein Produkt in seiner Werbung oder unterlässt er notwendige Angaben, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.

Der BGH hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu entscheiden, ob ein Händler für Tintenpatronen und Tonerkartuschen auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Garantieversprechen „3 Jahre Garantie“ bewerben durfte, ohne die Voraussetzungen zum Erhalt dieses Garantieversprechens in der Werbung näher erläutern zu müssen.

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